Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 24.06.1992 – 13 U 11/92

ECLI:DE:OLGK:1992:0624.13U11.92.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

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Er hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Verkehrsunfall vom 19. Juli 1988 in , J. Anspruch auf Scha-densersatz in Form des Geldersatzes in Höhe von 10.567,49 DM und in Form der Freistellung von der Mietwagenkostenforderung der Beklagten zu 2) in Höhe von 4.355,92 DM (§§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 3 Abs. 1,2 PflVersG). Die alleinige grundsätzli-che Haftung der Beklagten aus dem vom Beklagten zu 1) schuldhaft verursachten Auffahrunfall für die aus diesem Ereignis zurechenbar resultierenden Schäden am Fahrzeug des Klägers und die entspre-chenden Mietwagenkosten ist nicht aus dem Ge-sichtspunkt eines etwa vorsätzlich herbeigeführten "gestellten" Unfalls ausgeschlossen. Zwar mag es in der Aussage des Zeugen J. einige Unstim-migkeiten zu seinem Standort geben; auch die Tat-sache, daß der Kläger nur einen Monat zuvor in ei-nen Auffahrunfall verwickelt war, wie schließlich der weitere Umstand, daß der Beklagte zu 1) be-reits ca. ein halbes Jahr zuvor - wenn auch in an-derer Konstellation - auch in einen Auffahrunfall verwickelt war, mögen den Verdacht einer Manipula-tion aufkommen lassen. Dies und die Tatsache, daß nach den Erfahrungen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2) gerade mit Mietfahrzeugen, spe-ziell Klein-Lkw's, eine ganze Reihe von gestellten Unfällen produziert werden, reicht vorliegend zu einer sicheren entsprechenden Feststellung der vorsätzlichen Herbeiführung dieses Unfalls nicht aus. Es ist noch nicht einmal nachgewiesen, daß die drei beteiligten Fahrzeugführer etwa miteinan-der bekannt gewesen wären. Da keine hinreichende Zahl genügend feststehender Tatsachen vorliegt, die zusammengenommen für einen Anscheinsbeweis eines gestellten Unfalls sprechen, kommt ein Aus-schluß der Haftung der Beklagten aus diesem Grunde nicht in Betracht (vgl. hierzu Senatsurteile in Sachen 13 U 280/90; 13 U 311/90 sowie allgemein zu den Kriterien des Anscheinsbeweises in derartigen Fällen: Urteil vom 06.11.1991 - 13 U 133/91 -).

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Indessen hat der Kläger hinsichtlich des Fahrzeug-schadens lediglich Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zur Beseitigung des Heckschadens, für den entsprechend dem Gutachten der D. vom 28.07.1989 in Verbindung mit der Schadens-aufteilung vom 02.04.1992 (Bl. 285 d.A.) ein Betrag von brutto 10.567,49 DM anzusetzen ist. Bezüglich des Heckschadens hat der Senat nicht die Bedenken des Landgerichts hinsichtlich der Zuordnenbarkeit des Schadens zu dem voliegenden Unfallereignis. Es ist unstreitig, daß der Be-klagte zu 1) mit dem Klein-Lkw auf das Heck des Klägerfahrzeugs aufgefahren ist. Der Sachverstän-dige Dr. P. hat in seinem schriftlichen Gutachten lediglich Vermutungen auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens angestellt, wonach even-tuell gewisse Teile des Heckbereichs im Kofferraum auf einen Vorschaden zurückzuführen sein könnten. Allerdings hat der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Landgericht seine Ausführungen relativiert, weil er davon ausgegangen ist, daß man anhand der Fotos eine Berührung auch auf der rechten Seite des Fahrzeugs nicht ausschließen könne. Anhand der Fotos sind die geringfügigen Dellen in der rechtsseitigen Kofferraumpartie durchaus dem vorliegenden Schadensereignis zuord-nenbar. Abgesehen davon hat das von der Beklagten zu 3) eingeholte Schadensgutachten überhaupt kei-ne Differenzierung bezüglich des Reparaturumfangs vorgenommen, ja es ist überhaupt nicht ersicht-lich, daß nach der Schadenskalkulation für diese rechtsseitigen Bereiche, die jedenfalls nicht im Feld der Hauptanstoßstelle links liegen, anteilige Kosten der Heckreparatur angesetzt worden sind. Bei dieser Sachlage müssen der gesamte anteilige Reparatur- und Lackieraufwand sowie die entspre-chenden Ersatzteile des Heckschadens im Betrage von 10.567,49 DM als erstattungsfähig angesehen werden.

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Demgegenüber ist der Frontschaden nicht er-stattungsfähig, weil hier der Kläger nicht hat nachweisen können, ob bzw. gegebenenfalls in wel-chem Umfang das vorliegende Schadensereignis die im Gutachten als reparaturbedürftig aufgeführten Frontschäden verursacht hat. Es steht noch nicht einmal fest, ob durch den Aufprall des Beklagten zu 1) auf das Heck des Klägerfahrzeugs dieses sei-nerseits gegen das Heck des Fahrzeugs des Zeugen J. gedrückt worden ist; nach dem Gutachten Dr. P. ist zumindest nicht auszuschließen, daß der Kläger bereits zuvor auf das Fahrzeug des Zeugen J. selbst aufgefahren ist; die Aussage des Zeugen J. zu dem Gesamtereignis ist in diesem Punkt unklar. Abgesehen davon liegt ausweislich der Lichtbildunterlagen unstreitig ein sehr erheblicher hoher Schaden im Frontbereich aus dem ca. 1 Monat vorher erfolgten Unfall des Klägerfahrzeugs vor, der nach dem Sachverständi-gengutachten Dr. P. auch nicht annäherend eine Differenzierung des jetzigen Schadens zuläßt, zumal offenbar die danach erfolgte Reparatur le-diglich eine Instandsetzung darstellte; von einer fachgerechten Reparatur unter Verwendung von neuen Ersatzteilen kann entsprechend dem Gutachten des T. keine Rede sein.

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Entsprechend dem Verhältnis von Heckschaden zum Gesamtschaden kann der Kläger auch nur Freistel-lung von der noch nicht bezahlten Mietwagenkosten-rechnung der Beklagten zu 2) mit dem entsprechen-den Anteil von 43 %, das heißt einen Ausgangsbe-trag von 5.807,90 DM, dem Grunde nach beanspru-chen. Dieser Betrag ist gemäß § 287 ZPO um erspar-te Eigenaufwendungen von geschätzt 15 % zu redu-zieren. Ein weiterer Abschlag von 10 % ergibt sich daraus, daß in diesem Umfang der Nutzungswert des beschädigten Fahrzeugs des Klägers aufgrund seines Alters von über 5 Jahren und der entsprechenden Laufleistung hinter dem eines typengleichen, er-fahrungsgemäß maximal 2 Jahre alten Mietwagens zurückbleibt. Als Schätzungsgrundlage zieht der Senat hierfür die Tabelle von Sanden/Danner heran, die freilich für die Berechnung der abstrakten Nutzungsentschädigung aufgestellt wurde; die dort genannten Beträge sind aufgrund des Einflusses des Fahrzeugsalters auf den Nutzungswert nur für Pkw bis zu einem Alter von 5 Jahren anzuwenden; für einen Zeitraum von jeweils weiteren 5 Jahren ist die nächstniedrigere Gruppe maßgebend (vgl. hier-zu OLG Frankfurt, VersR 1985, 248). Danach ist für den vorliegenden Fall davon auszugehen, daß im Verhältnis zu den Fahrzeugen der Kategorie K (hierher gehörte das Klägerfahrzeug) denen der Kategorie J ein um 10 % geringerer Nutzungswert zukommt. Ausgehend von dem gesamten Abzug von 25 % ergibt sich der zuerkannte Freistellungsanspruch im Wert von 4.355,92 DM.

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Die Zinsforderung in Höhe von 4 % ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 288, 284 ff BGB) gerechtfertigt, jedoch erst ab 10.08.1989 (Ablauf der vom Kläger gesetzten Regulierungsfrist zum 09.08.1989).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 38.239,04 DM.

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Wert der Beschwer:

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a) für den Kläger: 23.316,63 DM b) für die Beklagten: 14.923,41 DM.