Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 07.07.1992 – 19 W 26/92
ECLI:DE:OLGK:1992:0707.19W26.92.00
Tenor
G r ü n d e :
Die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Be-schwerde des Antragstellers führt zur Festsetzung des Streitwerts für das selbständige Beweisverfah-ren auf 15.000,00 DM.
Zutreffend ist das Landgericht in seinem Nichtab-hilfebeschluß vom 17.06.1992 davon ausgegangen, daß nach Einführung des selbständigen Beweisverfahrens dessen Streitwert in der Regel dem Wert der Haupt-sache entspricht. Überzeugend hält der Senat hierzu insbesondere den Hinweis darauf, daß nach § 493 Abs. 1 ZPO die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleichsteht. Unter diesen Umständen ist keine Grund ersichtlich, den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren anders als den der Hauptsache festzusetzen. Hinzu kommt, daß nach § 48 BRAGO n. F. auch dem Anwalt im selbständigen Beweisverfahren die vollen Gebüh-ren des § 31 BRAGO zustehen (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1992, 182; im wesentlichen ebenso OLG Köln, OLGR Köln 1992, 14; 30; Zöller-Schneider, ZPO 17. Auflage, § 3 RN 16 "Beweissicherung"; MK-ZPO/Lappe, § 3 RN 147; die Kommentierung bei Baum-bach-Lauterbach, ZPO 50. Aufl., Anhang zu § 3, ist veraltet, worauf OLG Köln, OLGR 1992, 30 zutreffend hinweist). Soweit der 7. Zivilsenat des OLG Köln in seinem Beschluß vom 20.01.1992 (JurBüro 1992, 351 = OLGR Köln 1992, 145) die Ansicht vertritt, das Interesse des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren sei in der Regel nicht identisch mit dem Wert der Hauptsache, so vermag der Senat dem aus den erwähnten Gründen nicht zu folgen. § 48 BRAGO n.F. spricht entgegen der Ansicht des 7. Zivilsenats gerade dafür, daß dort das selbstän-dige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren in ihrer Bedeutung gleich gesetzt werden. Aus der Begründung des erwähnten Beschlusses des 7. Zivil-senats des OLG Köln ergibt sich letztlich auch, daß es eigentlich darum geht, wie der Wert der Haupt-sache bei einem selbständigen Beweisverfahren, das - noch - nicht zu einem Rechtsstreit geführt hat, anzusetzen ist. Das ist unproblematisch, wenn es eindeutig nur um einen bestimmten bezifferten oder ohne weiteres bezifferbaren Anspruch geht. In die-sem Falle ist der Wert des selbständigen Beweisver-fahrens mit dem Wert dieses Anspruchs gleichzuset-zen. Im vorliegenden Falle ist es indessen so, daß sich der Antragsteller ausweislich seiner Antrags-schrift noch nicht entschieden hatte, ob er gegen-über der Antragsgegnerin Wandlung des Kaufvertrages oder nur Minderung geltend machen wollte. Dies sollte nicht zuletzt von dem Ergebnis des selbstän-digen Beweisverfahrens abhängen. In einem solchen Fall hält der Senat es nicht für gerechtfertigt, wie das Landgericht den Wert der Hauptsache und damit den des selbständigen Beweisverfahrens mit dem höchsten Wert, hier dem des Wandlungsanspruchs gleichzusetzen, den das Landgericht im Anschluß an den Vortrag der Parteien mit 24.210,00 DM bezif-fert hat. Denn es ist eben keineswegs sicher, ob ein etwaiges Hauptsacheverfahren tatsächlich diesen Streitwert haben wird. Unter diesen Umständen muß nach Ansicht des Senats für das selbständige Beweisverfahren ein Mittelwert zwischen den beiden nach dem Vortrag des Antragstellers in Betracht kommenden Ansprüchen als maßgeblich angesehen wer-den, also zwischen dem Wandlungsanspruch mit einem Wert von 24.210,00 DM und der mit 6.000,00 DM be-zifferten Minderung. Dieser Mittelwert ist hier mit 15.000,00 DM anzusetzen.
Aus dem vorher Gesagten ergibt sich, daß dieser Wert von 15.000,00 DM der vom Senat geschätzte Wert der Hauptsache ist, auf den es nach der Einführung des selbständigen Beweisverfahrens ankommt. Die Herabsetzung gegenüber der Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist nur deshalb erfolgt, weil nicht festgestellt werden kann, ob der Antragstel-ler als Kläger in einem Hauptsacheverfahren Wand-lung oder nur Minderung geltend machen wird. Stünde fest, daß er in erster Linie Wandlung und nur hilfsweise Minderung begehren würde, dann käme es auf den Wandlungsanspruch an und die Wertfestset-zung des Landgerichts wäre nicht zu beanstanden.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht (§ 25 Abs. 3 GKG).