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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 14.07.1992 – 25 UF 183/91

ECLI:DE:OLGK:1992:0714.25UF183.91.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) hat in ihrem jetzt noch aufrechterhaltenen Teilumfang ganz überwiegend Erfolg: Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger vom 07.06 bis zum 31.12.1991 monatliche Unterhaltsrenten in Höhe von 360,00 DM, vom 01.01. bis zum 30.06.1992 solche in Höhe von 350,00 DM und schließlich für die Zeit ab 01.07.1992 solche in Höhe von 410,00 DM zu zahlen.

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Vorab ist zur Art der Klage und damit auch zu ihrer Zulässigkeit folgendes auszuführen:

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Der Beklagte hat sich am 16.08.1990 gegenüber dem Jugendamt der Stadt W. - Urkunden ; Gesch.-Zeichen: verpflichtet, an den Kläger für die Zeit ab 01.10.1990 anstelle des bisherigen, gemäß dem seit dem 08.07.1988 rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 27.05.1988 - FE 83/88 - mit monatlich 150,00 DM titulierten Unterhalts monatlichen Unterhalt in Höhe von 215,00 DM zu zahlen.

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Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger das Ziel verfolgt, für die Zeit ab dem Eintritt der Rechtshän-gigkeit infolge Klageerhebung - d.i. 07.06.1991 - in Abänderung der Verpflichtungserklärung vom 16.08.1990 die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge in Höhe von 450,00 DM zu erreichen.

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Das Familiengericht hat der Klage stattgegeben, sie aber ausweislich des Tenors und der Entscheidungs-gründe seines Urteils nicht als Abänderungs-, sondern als Ergänzungsklage behandelt und ausgeführt, daß diese Klage den Schranken der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO nicht unterworfen sei.

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Für die jetzt zu treffende Entscheidung ist davon auszugehen, daß der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil erstrebt, sich die Interpretation seines Klagebegehrens durch das Familiengericht zu eigen gemacht hat. Dem schließt sich auch der Senat an, der die Frage nach der Art der Klage - Abänderungskla-ge/Ergänzungsklage - bei seiner Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten gemäß Beschluß vom 25.03.1992 offenlassen konnte und offengelassen hat: Die Urkunde vom 16.08.1990, die gemäß den §§ 49, 49 JWG vor dem Jugendamt der Stadt W. errichtet worden ist, beinhaltet eine einseitige, ohne Mitwirkung des Klägers zustandegekommene Verpflichtungserklärung des Beklagten als des gesetzlichen Unterhaltsschuldners mit der Folge, daß es jedenfalls dem Kläger als dem gesetzlichen Unterhaltsgläubiger nicht verwehrt werden kann, das Mehr an Unterhalt, was er jetzt verlangt, im Wege einer Ergänzungsklage, die den Regeln der Erstklage folgt und insbesondere den Schranken des § 323 ZPO nicht unterworfen ist, einzufordern.

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- BGH FamRZ 1980, 343; offengelassen in FamRZ 1984, 997 = NJW 1985, 64; OLG Stutt-gart FamRZ 1980, 919; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 323 Rz 53 mit Erläuterungen in der Fußnote 135 a.a.O.; Münchener Kommentar zur ZPO-Gottwald, § 323 Rz 76; Zöller-Vollkom-mer, ZPO, 17. Aufl., § 323 Rz 47; Weber in FamRZ 1955, 234 -

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Im eingangs der Entscheidungsgründe aufgezeigten Um-fang ist die zulässige Klage begründet, woraus sich umgekehrt der sachliche Teilerfolg der Berufung gegen die weitergehende erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten ergibt.

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Anspruchsgrundlage sind die §§ 1601, 1602, 1603, 1610, 1612 BGB.

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Wegen der anspruchsbegründenden Voraussetzung der Be-dürftigkeit des Klägers nimmt der Senat zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen vollinhaltlich auf seine eingehenden Ausführungen im bereits erwähnten Beschluß vom 23.03.1992 Bezug, an denen er nach erneuter Über-prüfung der Sach- und Rechtslage festhält.

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Soweit es die zusätzlich erforderliche anspruchsbe-gründende Voraussetzung der Leistungsfähigkeit des Be-klagten angeht, ist auf diejenigen Einkünfte abzustel-len, die er aufgrund seiner am 21.05.1991 für die Fir-ma T. aufgenommenen Tätigkeit erzielt, nachdem er sein früheres Arbeitsverhältnis unverschuldet infolge Kon-kurseröffnung über das Vermögen der damaligen Arbeit-geberin verloren hatte.

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Bis einschließlich 31.12.1991 hat er durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von rund 2.131,00 DM erzielt, wie bereits im Senatsbeschluß vom 23.03.1992 - dort Seite 14 - näher dargelegt worden ist. Es besteht keine Veranlassung, von sonstigen Erwerbsein-künften des Beklagten auszugehen. Der Beklagte ist den entsprechenden Spekulationen des Klägers schriftsätz-lich und ebenso bei seiner Anhörung durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.05.1992 entschieden entgegengetreten, wobei keine Veranlassung besteht, die Glaubhaftigkeit seiner Erklärungen anzu-zweifeln, zumal seine Arbeitgeberin noch unter dem 25.05.1992 unmißverständlich bescheinigt hat, daß der Beklagte seit dem Beginn seiner Tätigkeit nur für die GmbH und nicht zusätzlich für ein Einzelhandelsunter-nehmen tätig ist.

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Der Beklagte hat im Jahre 1990 für das Kalender-jahr 1989 eine Steuerrückerstattung in Höhe von 1.633,00 DM erhalten, was im monatlichen Durchschnitt (: 12) rund 136,00 DM ergibt. Für das Kalender-jahr 1991 ist in Ermangelung gegenteiliger Anhalts-punkte mit einer gleich hohen Steuerrückerstattung für das Kalenderjahr 1990 zu rechnen, so daß sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten im vorgenannten Zeitraum auf 2.267,00 DM stellt. Nun hat zwar der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, der Steuerbescheid für das Kalenderjahr 1990 sei noch nicht ergangen. Das gibt jedoch keine gerechtfertigte Veranlassung, die anteilige Steuerrückerstattung für das Jahr 1990 im Jahre 1991 außer Betracht zu lassen, denn der Beklagte muß als gesetzlicher Unterhaltsschuldner darauf be-dacht sein, seine Leistungsfähigkeit so gut wie eben möglich auszuschöpfen, wozu auch gehört, daß er seine steuerlichen Rückerstattungsforderungen zügig betreibt und sich nicht damit zufrieden gibt, daß die Unterla-gen bei seinem Steuerberater liegen bleiben.

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In seinem bereits wiederholt erwähnten Beschluß hat der Senat ausgeführt, daß Mieteinnahmen aus dem im Ei-gentum des Beklagten stehenden Anwesen in Hohenstein-Ernstthal nicht zuzusetzen sind. Dabei bleibt es auch angesichts der Kritik des Klägers im Termin zur münd-lichen Verhandlung vom 26.05.1992. Der Beklagte hat durch Vorlage der entsprechenden Urkunden belegt, daß die Stadtsparkasse W. seiner Ehefrau und ihm im ver-gangenen Jahr Kredit in Höhe von 40.000,00 DM gewährt hat, der aus zweckgebundenen Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau in den neuen Bundesländern stammt und für die Modernisierung des vorgenannten Anwesens be-stimmt ist. Das allein belegt zur Genüge die Stichhal-tigkeit der Behauptung des Beklagten, daß er zur Zeit keine Mieteinnahmen aus dem nach seiner Darstellung heruntergewirtschafteten Objekt bezieht, wobei selbst-verständlich ist, daß er sich auch keine fiktiven Mieteinkünfte zurechnen lassen muß, solange die erfor-derliche Renovierung nicht durchgeführt worden ist.

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Auch für die Folgezeit ab 01.01.1992 ist in Ermange-lung anderweitigen, genügend aussagekräftigen Zahlen-materials von durchschnittlichen monatlichen Nettoein-kommen des Beklagten in Höhe von 2.267,00 DM auszuge-hen. Davon sind für die Unterhaltsberechnung aufgrund der Aufwendungen des Beklagten für seine Fahrten zum Arbeitsplatz 500,00 DM und für Kredittilgung - ab Ende November 1991 - 38,00 DM abzusetzen, so daß rund 1.767,00 DM bzw. (ab Ende November 1991) 1.729,00 DM verbleiben. Der Beklagte hat in der Berufungsbegrün-dung vorgetragen, daß seine tägliche Wegstrecke zur Arbeitsstelle und retour 2 x 58 km = 116 km betrage, was bei 220 Arbeitstagen pro Jahr und einer Kilome-terpauschale von 0,40 DM monatliche Kosten von rund 850,00 DM ergibt. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Befragen durch den Senat erklärt, die Länge der einfachen Wegstrecke betrage 40 km. Gleichwohl ist zufolge der anschließenden Erläuterungen im Termin von 2 x 58 km arbeitstäglich auszugehen, denn der Beklagte legt die längere Strecke bei Benutzung der Autobahn zurück, und es ist ihm nicht zuzumuten, die kürzere Strecke zu wählen, weil er dann wegen der ungünstigen Verkehrsverhältnisse viel zu lange unterwegs wäre. Unter gebotenem Abzug der steuerlichen Vorteile aus der Kraftfahrzeugbenutzung für die Fahrten zum Ar-beitsplatz schätzt der Senat die effektiv verbleibende Kostenbelastung des Beklagten auf monatlich 500,00 DM. Die Kreditrate von 38,00 DM ergibt sich aus dem Darle-hensvertrag, den der Beklagte mit der Stadtsparkasse W. geschlossen hat. Diese Verbindlichkeit ist auch gegenüber dem minderjährigen Kläger als gesetzlichen Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigten, weil dem Be-klagten, der aus der ehemaligen DDR über Ungarn nach Westdeutschland geflüchtet war, eine bescheidene Inan-spruchnahme von Kreditmitteln zur Ermöglichung einer Ersteinrichtung nicht verwehrt werden kann.

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Weitere Abzüge sind nicht gerechtfertigt.

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Das Modernisierungsdarlehen dient der Vermögensbildung und muß aus diesem Grunde außen vorbleiben. Die jetzi-ge Ehefrau des Beklagten ist jedenfalls seit Juli 1991 - der Zeitraum vom 07.06. bis zum 30.06.1991 kann wegen seiner Kürze vernachlässigt werden - erwerbstä-tig und verfügt einschließlich anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes auch unter Berücksichtigung angebli-cher Fahrtkosten von monatlich 70,00 DM über durch-schnittliche monatliche Nettoeinkünfte in einer runden Größenordnung von 1.100,00 DM, so daß ihr notwendiger Selbstbehalt gedeckt ist. Der von ihr persönlich auf-genommene Einrichtungskredit und ihre etwaige anteili-ge Alimentationsverpflichtung gegenüber ihrem minder-jährigen Kind infolge unzureichender Unterhaltszahlun-gen durch den Vater des Kindes können nicht berück-sichtigt werden, weil der minderjährige Kläger als ge-setzlicher Unterhaltsgläubiger des Beklagten es nicht hinnehmen muß, daß dieser zur Finanzierung der Le-benshaltungskosten solcher Personen beiträgt, die ihm gegenüber nicht unterhaltsberechtigt sind, worauf die Berücksichtigung solcher finanzieller Lasten im Ergeb-nis hinauslaufen würde.

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Mit bereinigten durchschnittlichen monatlichen Netto-einkünften in der vorgenannten Größenordnung liegt der Beklagte deutlich unter den Grenzwerten der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Unterhaltstabellen nach ihrem Stande bis zum 30.06.1992 (bis 2.100,00 DM) und nach ihrem Stande seit dem 01.07.1992 (bis 2.300,00 DM). Aus diesem Grunde ist es gerechtfertigt, die Höhe des vom Beklagten gegenüber dem Kläger ge-schuldeten Unterhalts gemäß den jeweils nächsthöheren Einkommensgruppen der vorgenannten Tabellen zu bestim-men, den Beklagten also nur eine Einkommensgruppe höher einzustufen als es seinen effektiven Einkünften entspricht. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß die finanziellen Mittel des Beklagten sehr be-schränkt sind, er aber im wesentlichen nur dem Kläger und zwar im gesteigerten Umfange des § 1603 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig ist, und die bei seiner Eingrup-pierung in die zweite Einkommensgruppe zur Zahlung verschuldeten Beträge seinen notwendigen Selbstbehalt und den notwendigen Selbstbehalt seiner Ehefrau nicht gefährden.

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Demgemäß ergibt sich für den Kläger, der in die dritte Altersstufe der Düsseldorfer Unterhaltstabellen gehört, bis 30.06.1992 ein Tabellensatz von 385,00 DM monatlich und ab 01.07.1992 ein solcher von 445,00 DM. Abzuziehen ist das hälftige Kindergeld, das in voller Höhe der gesetzlichen Vertreterin des Klägers zu-fließt, also bis 31.12.1991 monatlich 25,00 DM und ab 01.01.1992 infolge der Kindergelderhöhung von bislang 50,00 DM auf 70,00 DM monatlich 35,00 DM.

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Damit ergeben sich vom Beklagten zur Zahlung verschul-dete Unterhaltsbeträge von monatlich 360,00 DM (bis 31.12.1991) bzw. 350,00 DM (vom 01.01. bis 30.06.1992) bzw. von 410,00 DM (ab 01.07.1992).

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Die zivilprozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 515 Abs. 3 analog, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren:

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a) bis zum 25.05.1992: 235,00 DM x 12 = 2.820,00 DM; b) für die Folgezeit ab 26.05.1992: (100,00 DM x 6 + 90,00 DM x 6) = 1.140,00 DM.