Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 29.07.1992 – 11 U 94/92

ECLI:DE:OLGK:1992:0729.11U94.92.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

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Wegen der schwerwiegenden Folgen seiner bei dem Unfall am 23.02.1990 erlittenen Beinverletzung ist dem Kläger trotz des nur geringfügigen Verschuldens des Beklagten zu 1) und seines ganz erheblichen Eigenverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von nicht nur 1.500,00 DM, sondern von 3.000,00 DM zu-zubilligen.

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Nach dem vom Landgericht festgestellten Hergang des Unfalls war dieser für den Beklagten zu 1) nicht nur kein unabwendbares Ereignis, sondern wurde darüberhinaus durch einen Mangel an Aufmerksamkeit des Beklagten mitverursacht, der den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet. Auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 9/10 des angefochtenen Ur-teils wird Bezug genommen. Der Senat schließt sich dieser Bewertung an. Daraus folgt, daß die Beklag-ten für die Verletzung des Klägers grundsätzlich nicht nur in den durch § 11 StVG gezogenen Grenzen haften, sondern darüberhinaus gemäß §§ 823, 847 BGB dem Kläger auch ein angemessenes Schmerzensgeld schulden.

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Allerdings hat der Kläger den Unfall derart über-wiegend selbst verschuldet, daß sich die Frage stellt, ob hier die Zuerkennung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld noch der Billigkeit entspricht. Der stark alkoholisierte Kläger ist ohne Beachtung der an der fraglichen Kreuzung vorhandenen Verkehrsre-gelung durch Lichtzeichen und ohne jede Rücksicht auf das tatsächliche Verkehrsgeschehen auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich herumgelaufen. Dabei hat er, möglicherweise irritiert durch das in sei-ner zunächst eingeschlagenen Laufrichtung auftau-chende Taxi des Zeugen K., auch noch unvermittelt einen Haken geschlagen und ist dadurch auf den vom Beklagten zu 1) benutzten Fahrstreifen und vor dessen Fahrzeug geraten. Dieser unverantwortlichen Leichtfertigkeit und Selbstgefährdung des Klägers steht die allenfalls als leichte Fahrlässigkeit zu bezeichnende Unaufmerksamkeit des Beklagten gegen-über, der den Randbereich des nach dem Wechsel des Ampellichts von ihm zu durchfahrenden Verkehrsraums nicht hinreichend beachtet und so die von dem Klä-ger aufgrund seiner Trunkenheit ausgehende Gefahr nicht bemerkt oder nicht richtig eingeschätzt hat. Das bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gemäß § 254 BGB zu berücksichtigende eigene Verschulden des Klägers an der Herbeiführung des Unfalls wiegt um ein Vielfaches schwerer als dasjenige des Be-klagten.

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Dennoch kann dem Kläger ein Schmerzensgeld nicht völlig versagt werden. Das Übergewicht der Unfall-verursachung durch den Kläger geht nicht so weit, daß der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) daneben bedeutungslos wäre und jede Mithaftung der Beklagten für den Unfallschaden ausschiede. In der Rechtsprechung ist zwar auch anerkannt, daß bei überwiegendem Selbstverschulden des bei einem Ver-kehrsunfall Verletzten ein Anspruch auf Schmerzens-geld bei geringfügigen Verletzungen, die zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens geführt und keine Dauerfolgen nach sich gezogen haben, entfällt (vgl. z. B. BGH Versicherungsrecht 83, 337, 338; OLG Zelle Versicherungsrecht 80, 358; LG Frankfurt/Main Versicherungsrecht 81, 583). Bei gravierenden und folgenschweren Verletzungen wie denen des Klägers ist dieser aus dem Billigkeits-element bei der Schmerzensgeldbemessung abgeleitete Anspruchsausschluß jedoch unangebracht.

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Dem Kläger ist auch einzuräumen, daß trotz sei-nes erheblichen Eigenverschuldens ein Schmerzens-geldbetrag von 1.500,00 DM der Schwere seiner Un-fallverletzung nicht gerecht wird. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, daß der mehrfache Bruch des linken Unterschenkels mit erheblichem Weich-teilschaden stationäre Behandlungen des Klägers von insgesamt etwas über zwei Monaten erforderlich gemacht hat, daß Anfang 1992, fast zwei Jahre nach dem Unfall, der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen war und die ärztliche Behandlung noch andauerte (diskrete Fistelung; noch ausstehende Nagelentfernung) sowie, daß der Kläger mehr als ein Jahr arbeitsunfähig gewesen und inzwischen nach medizinischer Beurteilung bei einer auf noch nicht absehbare Zeit weiterbestehenden Minderung der Er-werbsfähigkeit von 40 % einer beruflichen Tätigkeit mit Einschränkungen wieder nachgehen könne. Da der Kläger im Berufungsverfahren weitere Einzelheiten, beispielsweise zu den tatsächlichen Nachwirkungen der Unfallverletzung auf seine Lebensgestaltung, nicht vorgetragen hat, können auch weiterhin nur diese Feststellungen als Grundlage für die Bestim-mung der Höhe des Schmerzensgeldes herangezogen werden. Insbesondere der überaus langwierige Hei-lungsprozeß und die Ungewißheit der endgültigen Entwicklung rechtfertigen es, den zuerkannten Betrag auf 3.000,00 DM anzuheben. Eine darüber hinausgehende Erhöhung kommt jedoch in Anbetracht der relativen Geringfügigkeit des Verschuldens des Beklagten zu 1) im Vergleich zu der unverantwort-lichen Selbstgefährdung des Klägers nicht in Be-tracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.500,00 DM

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Beschwer des Klägers: 2.000,00 DM

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Beschwer der Beklagten: 1.500,00 DM