Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 30.07.1992 – 5 U 7/92

ECLI:DE:OLGK:1992:0730.5U7.92.00

Tenor

1

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

2

##blob##nbsp;

3

##blob##nbsp;

4

##blob##nbsp;

5

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sa-che keinen Erfolg.

6

##blob##nbsp;

7

Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankentagegeld wegen des Arbeitsun-falles vom 14. Mai 1990 zu Recht verneint, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Versicherungsschutz be-standen hat.

8

##blob##nbsp;

9

Nach § 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung in der für das vorliegende Vertragsverhältnis geltenden Fassung (MB/KT 78), beginnt der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluß des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) ... und wird für Versicherungs-fälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, nicht geleistet.

10

##blob##nbsp;

11

Zwar war vorliegend im Vertragsantrag des Klägers vom 23. April 1990 der 1. Mai 1990 als "Beginn der Versicherung" angegeben worden, der die Annahme des klägerischen Antrages beinhaltende Versiche-rungsschein ist jedoch seitens der Beklagten erst unter dem 21. Mai 1990 ausgefertigt und sodann dem Kläger übersandt worden, wobei es hierin u. a. heißt:

12

##blob##nbsp;

13

"Dieser Versicherungsschein gilt ab 1. Mai 1990"

14

##blob##nbsp;

15

und

16

##blob##nbsp;

17

"Vertragsbeginn: (Lauf des Versicherungs- jahres) 1. Mai 1990".

18

##blob##nbsp;

19

Dem Vorgenannten kann allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht entnommen werden, daß ab dem 1. Mai 1990 auch schon Versicherungsschutz bestanden hätte. Es bedarf insoweit keines Einge-hens auf die Frage, ob und in welchem Umfang auch im Rahmen von Krankenversicherungsverträgen Rück-wärtsversicherungen möglich sind, da - selbst bei grundsätzlicher Bejahung dieser Möglichkeit - die Annahme einer Rückwärtsversicherung, d. h. der Zu-rückverlegung des materiellen Versicherungsbeginns auf einen Zeitpunkt vor Annahme des Vertragsantra-ges jedenfalls dann ausscheidet, wenn sie nach den Vertragsbedingungen im konkreten Fall ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

20

##blob##nbsp;

21

Dies ist vorliegend der Fall.

22

##blob##nbsp;

23

Nach dem eindeutigen und unmißverständlichen Wort-laut von § 2 MB/KT 78 beginnt der Versicherungs-schutz zwar grundsätzlich in dem im Versicherungs-schein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluß des Versicherungsvertrages, der nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung durch den Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.

24

##blob##nbsp;

25

Nach Sinn, Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung soll ausnahmslos der Versicherungsschutz frühe-stens mit Zugang des Versicherungsscheins (oder einer schriftlichen Annahmeerklärung zum Versiche-rungsantrag) einsetzen. Der im Versicherungsschein dokumentierte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns ist nach der klaren Fassung des § 2, d. h. des dortigen Klammerzusatzes für die Frage des Beginns des Versicherungsschutzes nur insoweit relevant, als er nicht vor Vertragsschluß, d. h. insbesonde-re vor Zugang des Versicherungsscheines liegt. Die sprachlich eindeutige Formulierung "jedoch nicht vor Abschluß des Versicherungsvertrages" verbietet jedwede Erstreckung des Versicherungsschutzes auf einen hiervor liegenden Zeitpunkt.

26

##blob##nbsp;

27

Daran ändert entgegen der Ansicht des Klägers auch nichts der Umstand, daß es im Versicherungsschein u. a. heißt:

28

##blob##nbsp;

29

"Vertragsbeginn: (Lauf des Versicherungs- jahres) 1. Mai 1990".

30

##blob##nbsp;

31

Gerade angesichts des Klammerzusatzes (Lauf des Versicherungsjahres) wird - auch für den Versiche-rungsnehmer verständlich - kenntlich gemacht, daß mit Vertragsbeginn und der diesbezüglichen Datums-angabe nur der formelle Versicherungsbeginn ge-meint ist, nicht aber der Beginn des materiellen Versicherungsschutzes, der sich allein nach § 2 der AVB richtet.

32

##blob##nbsp;

33

Zwar mag grundsätzlich davon ausgegangen werden können, daß auch bei der eine Rückwärtsversiche-rung ausschließenden Klausel des § 2 MB/KT 78 Aus-nahmen dann denkbar sein mögen, wenn der Versiche-rungsnehmer dies bei Antragstellung ausdrücklich als Wunsch zum Ausdruck bringt; ein solcher Aus-nahmefall ist vorliegend jedoch zu verneinen.

34

##blob##nbsp;

35

Ein ausdrücklicher Wunsch des Klägers auf eine Vorverlegung des Zeitpunktes des materiellen Ver-sicherungsschutzes im vorgenannten Sinn ergibt sich nicht schon daraus, daß im Versicherungsan-trag als "Beginn der Versicherung" der 1. Mai 1990 angegeben war, denn angesichts § 2 der AVB war hiermit mangels entgegenstehender Anhaltspunk-te zunächst nur der formelle Versicherungsbeginn - wie vorstehend zur entsprechenden Klausel im Versicherungsschein dargelegt - also der Beginn des Versicherungsjahres gemeint.

36

##blob##nbsp;

37

Daß im übrigen dem Kläger nach der gesamten Inter-essenlage nicht zwingend unter Abweichung von § 2 MB/KT 78 an einer Vorverlegung des materiellen Versicherungsschutzes gelegen war, ergibt sich zudem zweifelsfrei daraus, daß im Versicherungsan-trag die Frage, ob Erlaß von Wartezeiten beantragt werde, verneint wurde und im übrigen der Kläger zum damaligen Zeitpunkt seines Antrages auch schon anderweit eine Krankentagegeldversicherung unter-hielt (bei der TKK ) und auch im Hinblick hierauf für ihn kein hervorragendes Interesse an der Erlangung eines möglichst frühzeitigen Versi-cherungsschutzes bestehen konnte.

38

##blob##nbsp;

39

Nach allem bestand im vorliegenden Fall Versiche-rungsschutz erst ab dem Zugang des Versicherungs-scheins vom 21. Mai 1990, so daß hinsichtlich des Unfalls vom 14. Mai 1990 Versicherungsschutz zu verneinen und die Berufung des Klägers deshalb zu-rückzuweisen war.

40

##blob##nbsp;

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

42

##blob##nbsp;

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

44

##blob##nbsp;

45

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 17.951,50 DM.