Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 19.08.1992 – 19 U 15/92

ECLI:DE:OLGK:1992:0819.19U15.92.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung des Klägers statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200,00 DM übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung wendet sich der Kläger ausschließlich gegen die teilweise Abweisung des von ihm geltend gemachten Zinsanspruchs, so daß diese Forderung zur Hauptsache geworden ist. Der Wert dieser Forderung ist gemäß § 3 ZPO zu schätzen und der Berechnung der Berufungssumme zu Grunde zu legen.

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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Berufungsverfahren der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels für die Wertberechnung entscheidend. Danach eintretende Wertänderungen beeinflussen die Höhe der Beschwer nicht mehr (BGH ZIP 1981, 1137). Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung durch den Kläger am 23. Januar 1992 hatten die Beklagten die Hauptforderung, zu der sie verurteilt worden waren, noch nicht gezahlt, eine Zahlung durch sie war auch nicht absehbar. Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hatten dem Kläger am 20. Januar 1992 mitgeteilt, es sei noch nicht entschieden, ob Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt würde. Da der Kläger somit bei Einlegung der Berufung den zu erwartenden (künftigen) Zinsverlust nicht kannte, ist eine Schätzung vorzunehmen, da wegen des nicht feststehenden Zinszeitraumes eine genaue Berechnung nicht möglich ist. Dabei sind nicht nur die bis zur Einlegung der Berufung aufgelaufenen Zinsen, sondern auch die bis zur Erfüllung der Hauptschuld voraussichtlich anfallenden Zinsen zu berücksichtigen (BGH a. a. O.). Da die nach Zustellung der Berufungsschrift am 5. Februar 1992 erfolgte Zahlung der Beklagten zu dem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt nicht absehbar war, sind bei der Schätzung nach § 3 ZPO die bis zum voraussichtlichen Abschluß der Berufungsinstanz angefallenen Zinsen zu berücksichtigen. Bis zum Stichtag 31. Juli 1992 ergäbe dies einen Betrag von 1.471,01 DM (12,25 % von 8.381,15 DM für die Zeit vom 03. Juli 1990 bis 14. August 1990 und 8,25 % für die Zeit vom 15 August 1990 bis 31. Ju-li 1992). Damit ist die Berufungssumme des § 511 a ZPO erreicht.

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Die somit zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

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Soweit der Kläger Zinsen seit dem 18. Juni 1990 verlangt, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Er trägt nämlich nicht vor, daß sich die Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt in Verzug befunden haben. Allein der Umstand, daß der Kläger den bei der Bank aufgenommenen Kredit ab dem 18. Juni 1990 verzinsen mußte, rechtfertigt den gegenüber den Beklagten geltend gemachten Zinsanspruch nicht. Dem Kläger stehen deshalb, wie vom Landgericht zuerkannt, Zinsen erst ab dem 15. Au-gust 1990 zu.

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Die Höhe des im Berufungsverfahren geltend gemachten Zinssatzes hat der Kläger durch Vorlage ent-sprechender Bankbescheinigungen, deren Richtigkeit von den Beklagten nicht bestritten wird, hinreichend dargetan.

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Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unterlegen ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit er obsiegt hat, sind ihm gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Die jetzt zum Nachweis seiner Zinsforderung vorgelegten Bankbescheinigungen hätte er bereits in erster Instanz vorlegen können.

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Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Gegenstandswert im Berufungsverfahren: bis 1.500,00 DM.