Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 23.09.1992 – 11 U 213/92
ECLI:DE:OLGK:1992:0923.11U213.92.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Antragsteller hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils.
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Die Antragsteller haben einen Verfügungsan-spruch und einen Verfügungsgrund für den Erlaß der im Tenor bezeichneten einstweiligen Verfü-gung.
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Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 598 BGB.
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Zwischen den Parteien ist ein Leihvertrag zu-standegekommen, der den Antragstellern ein We-ge- und Fahrrecht auf dem Grundstücksteil des Antragsgegners einräumt.
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Soweit der Antragsgegner sich auf mangelnde Aktiv- und Passivlegitimation beruft, mag dies für ein Notwegerecht gem. § 917 BGB ge-rechtfertigt sein, da ein solches Recht nur von allen Eigentümern des notwegeberechtigten Grundstücks gegenüber allen Eigentümern des duldungspflichtigen Grundstücks geltend ge-macht werden kann (vgl. BGH NJW 1984, 2210). Dies gilt jedoch nicht für den Leihvertrag, der unabhängig von den Eigentumsverhältnissen abgeschlossen werden kann (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 51. Auflage 1992, § 598 Rnd. 1).
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Der Vertrag ist zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner zustandegekommen.
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Die Antragstellerin zu 1) und der Antragstel-ler zu 2) als deren Geschäftsführer hatten als Betreiber der Druckerei auch ein am An-tragsgegner erkennbaren Interesse am Vertrags-abschluß. Sie haben durch das Befahren bzw. Befahrenlassen des Weges das Angebot zum Ab-schluß des Leihvertrags abgegeben, das der An-tragsgegner durch stillschweigende Duldung an-genommen hat (vgl. zur Leihe in einem derar-tigen Fall OLG Hamm NJW RR 1987, 137, 138). Daß der Antragsgegner und nicht auch seine Tochter, die Miteigentümerin des Grundstücks G.-Weg 26, als Vertragspartner anzusehen ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß der An-tragsgegner im Jahre 1983 allein eine Nachbar- Einverständniserklärung für die Errichtung ei-nes gewerblich genutzen Gebäudes ohne Abstand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze abgegeben hat.
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Der Antragsgegner hat das Befahren seines Grundstücksteils im G.-Weg über Jahre hinweg stillschweigend geduldet.
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Es kann offenbleiben, ob der Antragsgegner den Ab- und Antransport bereits seit 1963 gestattet (dafür sprechen die baulischen Gege-benheiten, mit der nach dem G.-Weg ausgerich-teten Rampe) oder erst seit 1984/1985 wie der Antragsgegner behauptet. Die widerspruchslose Duldung über sechs Jahre reicht jedenfalls für das Zustandekommen eines Leihvertrages aus.
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Für die Entscheidung ist davon auszugehen, daß die Antragsteller die Benutzung seines Grundstücksanteils im G.-Weg widerspruchslos hingenommen hat. Soweit der Antragsgegner be-hauptet, seine Ehefrau und seine Tochter oder andere Personen hätten die Mitbenutzung des Grundstücks gerügt, ist dieser Vortrag unsub-stantiiert und steht zudem im Widerspruch zu der Äußerung des Antragsgegners in der münd-lichen Verhandlung, in der er zum Ausdruck brachte, daß er aufgrund des nachbarschaftli-chen Verhältnisses seit 1985 nichts gegen das Befahren seines Grundstücksteils unternommen habe.
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Auch die Korrespondenz des Antragsgegners mit der Stadt K. Absperrpfosten oder Metallgitter-zäune betreffend (Schreiben der Stadt K. vom 23.11.1985; Anfrage des Antragsgegners an die Stadt K. vom 28.08.1991 und die Antwort der Stadt K. vom 10.10.1991) beweist nicht, daß der Antragsgegner Einwendungen gegen das Be-fahren seines Grundstücks erhoben hat. Einmal hat der Antragsgegner trotz der Schreibens der Stadt K. vom 22.11.1985 keine Absperrpfosten gesetzt, zum anderen hat er selbst nicht vor-getragen, daß er die Antragsteller von dieser Korrespondenz in Kenntnis gesetzt hat.
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Wenn der Antragsgegner sich in diesem Zusam-menhang darauf beruft, daß es zum Beispiel am 01.03.1990 zu Beschädigungen an seinem Haus und auch sonst zu Schäden an den Pflaster-steinen vor seinem Haus gekommen ist, so kann auch aus den darauf folgenden Protesten des Antragsgegners nicht geschlossen werden, der Antragsgegner habe dem Befahren seines Grund-stücksteils widersprochen. Der gesamte Vortrag des Antragsgegners zeigt, daß es ihm hier um den Ersatz der Schäden als um ein Verbot der Nutzung seines Grundstücks teils am G.-Weg ging. Der Antragsgegner hat nach Instandset-zung der Platten auf Kosten der Antragsteller das Befahren des G.-Weges weiterhin geduldet.
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Der Antragsgegner kann auch nicht damit gehört werden, er habe keinen Rechtsbindungswillen gehabt.
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Nach der Rechtsprechung des BGH hat eine er-wiesene Gefälligkeit dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende den Willen hat, seinem Handeln solle rechtliche Geltung zukom-men (Rechtsbindungswillen) und der Empfänger die Leistungen in diesem Sinne hingenommen hat. Dabei ist die Frage, ob Rechtsbindungs-wille vorhanden ist, ungeachtet des wirklichen inneren Willens des Leistenden danach zu be-urteilen, ob aus dessen Handeln der Leistungs-empfänger unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver-kehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte (vgl. BGH NJW 1985, 313 mit weiteren Nachweisen).
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Die Antragsteller konnten aus dem Verhalten des Antragsgegners, der 1983 in der Nachbar-Einverständniserklärung die Erweiterung des Betriebes durch Verzicht auf die Einhaltung des Grenzabstandes ermöglichte, auf einen Rechtsbindungswillen schließen. Dies um so mehr als der Antragsgegner das Befahren dul-dete, obwohl - wie er selbst vorträgt - seit 1984 mit ständig steigender Frequenz ein An- und Abtransport erfolgt ist, was aufgrund der erleichterten Betriebserweiterung durchaus zu erwarten war.
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Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf § 605 BGB das Leihverhältnis jederzeit formlos und ohne besonderen Grund gekündigt werden kann (vgl. so OLG Hamm NJW RR 1987, 137, 138 unter Berufung auf Kodes, Anmerkung zu LG Kas-sel, NJW 1969, 1174) bzw. ob die Voraussetzun-gen für eine Rückforderung nach § 604 Abs. 3 BGB vorliegen. Die in der Aufstellung der Blu-menkübel liegende Kündigung bzw. Rückforderung verstößt jedenfalls gegen Treu und Glauben weil sie zur Unzeit ausgesprochen wurde. Darin liegt eine unzulässige Rechtsausübung, die der aus dem Nachbarschaftsverhältnis fließenden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme widerspricht.
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Die Blumenkübel wurden am 06.06.1992 also im zeitlichen Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung (11.05.1992) aufgestellt. Dies geschah als ab-zusehen war, daß die Antragsteller im hinte-ren, zum G.-Weg hingelegenen Teil des Grund-stücks mit der Bautätigkeit beginnen wollten. Die Kündigung bzw. das Rückgabeverlangen zur Zeit der Baumaßnahme ist auch unverhältnismä-ßig, weil sie für die Antragsteller eine be-sondere Härte bedeutet. Die Antragsteller ha-ben im einzelnen dargelegt, daß sie nicht bzw. nur mit hohem Aufwand an Zeit und Kosten in der Lage sind, die Baumaterialien und Baugerä-te von der S.-Straße aus zum hinteren Teil des Grundstücks zu bringen.
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Soweit der Antragsgegner bestreitet, daß der Zugang über die S.-Straße für schweres und mittelschweres Baugerät nicht geeignet sei, ist dies durch die eingereichten Fotos wider-legt. Diese zeigen, daß der Zugang zu der auf dem Grundstück befindlichen Fabrikationshalle der Antragsteller, die die gesamte Breite des Grundstücks abdeckt, für schweres und mittel-schweres Baugerät zu schmal ist.
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Die Kündigung wird nicht dadurch gerechtfer-tigt, daß der Mieter des Antragsgegners ei-ne problemlose Anfahrt sowie sicheres Abstel-len der Mitarbeiter- und Lieferfahrzeuge re-klamiert, die Fotos zeigen, die eine große Grundstückstiefe vor dem Haus des Antragsgeg-ners. Die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen ein sicheres Abstellen der Mieterfahrzeuge als auch ein Befahren des Grundstücksteils durch die Antragsteller.
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Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Er-folg darauf berufen, daß der G.-Weg trotz der aufgestellten Blumenkübel von Lastwagen befah-ren werden könnte. Die Fotos zeigen, daß der zur Verfügung stehende Raum derart eng ist, daß der Weg nur mit Mühe und unter Aufbietung von hohem fahrerischen Können passiert werden kann.
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Neben dem Verfügungsanspruch haben die An-tragsteller auch einen Verfügungsgrund nach §§ 535, 540 ZPO, da die einstweilige Rege-lung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragsteller (Behinderung der Bau-arbeiten) nötig erscheint. Die Eilbedürftig-keit ist ebenfalls gegeben. Bedenken bestehen insbesondere nicht im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner die Blumenkübel schon am 06.06.1992 aufgestellt hat, während der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung erst am 29.06.1992 bei Gericht einging. Die Eilbedürf-tigkeit konkretisierte sich erst mit dem ge-planten Beginn der Baumaßnahme Ende Juni 1992.
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Da die einstweilige Verfügung nur eine vor-läufige und keine endgültige Regelung treffen soll und der Antragsteller zu 2) in der münd-lichen Verhandlung betont hat, daß schon eine Versetzung der Blumenkübel von ca. 50 cm aus-reichen würde, war die einstweilige Verfügung zu beschränken.
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Die Androhung des Ordnungsgeldes bzw. der Ord-nungshaft beruht auf § 890 ZPO.
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Die Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinan-der aufzuheben, da jede Partei teils obsiegte, teils unterlag. Die Antragsteller haben Ein-schränkungen hinsichtlich der zeitlichen Gel-tung und hinsichtlich der Breite des befahrba-ren Weges hinnehmen müssen.