Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 28.10.1992 – 27 U 85/92
ECLI:DE:OLGK:1992:1028.27U85.92.01
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klägerin hat aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung des Behandlungsvertrages gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens. Dem Beklagten sind beim Anfertigen und Einpassen des Zahnersatzes mehrere Fehler unterlaufen. Die Kronenränder sind durchweg nicht randschlüssig eingepaßt worden, die Verblokkung der Seitenzahnkronen als Kronenverbund endete sehr weit zervikal und erschwerte deshalb die Parodontalhygiene, die Frontzahnbrücke wies eine besonders ungünstige parodontalhygienische Gestaltung der Aproximalräume auf. Das ist bewiesen.
Die Zahnärzte Dr. H., Dr. G. und Dr. E. haben übereinstimmend einen schlechten Sitz der Kronenränder festgestellt, der korrigiert werden mußte. Zwar sind die Paßungenauigkeiten insofern nicht nachvollziehbar dokumentiert als es an Millimeterangaben fehlt. Das ist im Streitfall aber auch nicht erforderlich. Es ist kein Grund ersichtlich, warum 3 Zahnärzte unabhängig voneinander eine Zahnprothetik als fehlerhaft qualifizieren sollten, obwohl tatsächlich keine Mängel vorliegen. Hinzu kommt, daß es weder einer besonders hervorgehobenen wissenschaftlichen Qualifikation noch ungewöhnlicher Untersuchungsmethoden bedurfte, um insuffiziente Randschlüsse festzustellen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß in Bezug auf die im Auftrag der Krankenkasse tätig gewordene Frau Dr. E. auch kein Behandlungsinteresse vorlag, so daß deren Feststellungen auch nicht von einer Befassung im eigenen Interesse beeinflußt waren.
Daß die Verblockung der Seitenzahnkronen und die Frontzahnbrücke fehlerhaft waren, haben die Sachverständigen Dr. K. und Prof. S. in Übereinstimmung mit Dr. G. und Dr. E. festgestellt. Der Wertung des Landgerichts, die eingepaßte Prothetik bewirke lediglich eine Erschwerung der Mundhygiene, was hinzunehmen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist nicht einzusehen, warum ein Patient eine parodontalhygienisch besonders ungünstige Gestaltung der Aproximalräume als mangelfrei hinnehmen soll, wenn einer einwandfreien günstigen Gestaltung nichts im Wege steht. Gleiches gilt für die in Rede stehende Verblockung der Seitenzahnkronen. Der Arzt schuldet Erfüllung entsprechend dem Standard guter ärztlicher Behandlung (vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Seite 36). Insoweit besteht - selbstverständlich - kein Unterschied zu jeder anderen Berufshaftung.
Aufgrund der dargelegten Fehlbehandlung des Beklagten war die Klägerin berechtigt, anderweitige zahnärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Folgen zu korrigieren und eine dem Standard entsprechende Prothetik zu erhalten. Die ihr dadurch entstandenen Kosten stellen den zu ersetzenden Schaden dar. Diese Kosten hat die Klägerin unter Vorlage der Honorarrechnungen von Dr. G. und Dr. D. mit insgesamt 5.873,63 DM einschließlich Fahrtkosten beziffert und belegt. Der Senat sieht nach Überprüfung keinen durchgreifenden Anlaß, an der Richtigkeit und Angemessenheit zu zweifeln. Er kann sich hierzu auch weitere Ausführungen ersparen, weil der Beklagte insoweit im Berufungsrechtszug keine substantiierten Einwände erhebt.
Für die infolge der Fehlbehandlung erlittenen Beeinträchtigungen, Behinderungen und Schmerzen hält der Senat einen immateriellen Schadensausgleich in Höhe von 3.500,00 DM für angemessen (§§ 823, 847 BGB). Maßgebend dafür ist einerseits, daß sich die Klägerin einer umfassenden Gebißsanierung unterziehen mußte, die sich über mehrere Monate hinweg erstreckte und ihre Befindlichkeit erheblich beeinträchtigte, auch schmerzhaft war. Bis dahin hatte sie ferner mehrfach unter schmerzhaften Entzündungen des Zahnfleisches zu leiden, die jedenfalls auch auf die Paßungenauigkeiten der Kronenränder zurückzuführen sind. Auf der anderen Seite sind dauernde Beeinträchtigungen, wie der Verlust von Zähnen, was ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigen könnte, nicht bewiesen. Die Feststellungen der Zahnärzte und der Sachverständigen geben dafür nichts her.
Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, daß der Schmerzensgeldanspruch nicht verjährt ist. Die Klägerin hat erstmals durch eine Konsultation des Dr. H. im Mai 1989 Kenntnis davon erlangt, daß dem Beklagten möglicherweise Behandlungsfehler unterlaufen sind, für die er haftungsrechtlich einzustehen haben könnte. Durch die im Oktober 1990 erfolgte Klageerhebung ist der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist unterbrochen worden.
Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.873,63 DM (davon 10.000,00 DM Schmerzensgeld).
Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 60.000,00 DM.