Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 02.12.1992 – 13 U 114/92
ECLI:DE:OLGK:1992:1202.13U114.92.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Nicht nur die Berufung des Beklagten, sondern auch diejenige des Klägers ist zulässig.
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Im ersten Rechtszug hat der Kläger ausweislich seines Klageantrages die Zuerkennung eines an-gemessenen Schmerzensgeldes begehrt und in der Begründng mitgeteilt, er stelle sich einen Betrag von 10.000 DM als untere Grenze vor. Das angefoch-tene Urteil hat ihm diesen Betrag zugesprochen. Die Schmerzensgeldbemessung ist allerdings unter Berücksichtigung eines Haftungsanteils des Klägers von 1/4 erfolgt. Danach ist davon auszugehen, daß das Landgericht dem Kläger einen höheren Schmer-zensgeldbetrag zuerkannt hätte, wenn es einen Mitverursachungsbeitrag des Klägers gar nicht oder nur in geringerem Umfang berücksichtigt hätte. Mithin ist der Kläger auch insoweit durch das angefochtene Urteil beschwert in einem Umfang, der jedenfalls die Erwachsenheitssumme aus § 511 a ZPO übersteigt (vgl. dazu Zöller-Schneider, ZPO, 16. Aufl., Rdnr. 15 vor § 511 m.w.N.).
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Beide Berufungen sind jedoch unbegründet, weil das Landgericht über die Klageforderung zutreffend entschieden hat.
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Gemäß § 833 Satz 1 BGB ist der Beklagte als Tierhalter zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger ist durch eine Milchkuh zu Schaden gekom-men. Unstreitig ist die Kuh in der Nacht vom 4. auf den 5. September 1990 von der umzäunten Weide ausgebrochen und auf die Straße gelaufen. Dort stieß sie mit dem vom Kläger gefahrenen PKW zusammen, wodurch der Kläger verletzt und sein PKW beschädigt wurde. Mithin ist der Schaden durch das unberechenbare Verhalten des Tieres verursacht worden, weil das Ausbrechen von der Weide sich als Verwirklichung der typischen Tiergefahr darstellt (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, 50. Aufl., Rndr. 6 zu § 833 m.w.N.).
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Der dem Beklagten als Tierhalter mögliche Entla-stungsbeweis aus § 833 Satz 2 BGB ist nicht gelun-gen. Der Beklagte hat bereits deshalb die bei der Beaufsichtigung des Tieres im Verkehr erforderli-che Sorgfalt nicht beobachtet, weil die Umzäunung der Weide nicht ordnungsgemäß war. Sie bestand aus einem dreireihigen Stacheldrahtzaun, wobei der oberste Draht in einer Höhe von 90,5 cm über dem Erdboden gezogen war. Diese Feststellungen beruhen auf den Meßergebnissen des Sachverständigen P. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeu-gend dargelegt, daß der Zaun einer Weide, auf der Rindvieh gehalten wird, mindestens 3 straff ge-spannte Stacheldrähte aufweisen muß, von denen der oberste Draht in einer Höhe von 110 cm bis 120 cm
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befestigt sein sollte. Zur Begründung hat er dar-gelegt, ein Zaun müsse eine abschreckende Wirkung auf das Rindvieh ausüben, um dieses am Ausbrechen zu hindern. Das Hauptgesichtsfeld von Kühen be-finde sich bei waagerechter Kopfhaltung etwa in einer Höhe von 110 cm, so daß ein nur 90 cm hoher Zaun optisch nicht hinreichend wahrgenommen werde und demzufolge keine abschreckende Wirkung ausüben könne. Nur wenn der Zaun jedenfalls 110 cm bis 120 cm hoch sei, werde er von dem Rindvieh wahr-genommen und stelle eine auffallende optische Bar-riere dar. Eine Rindviehweide, die wie hier in der Nähe einer stark befahrenen Straße liege, solle mit einer Umzäunung versehen sein, die eine stark abschreckende Wirkung auf die Tiere ausübe.
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Diesen Ausführungen des als Landwirtschafsmeister tätigen Sachverständigen folgt der Senat, weil sie einleuchtend sind. Es liegt auf der Hand, daß Tie-re auf einer Weide in der Nähe einer stark befah-renen Straße am Ausbrechen gehindert werden müs-sen, weil sie sonst auf diese Straße gelangen kön-nen und damit eine erhebliche Gefahr für die Ver-kehrsteilnehmer darstellen. Die Ausführungen des Sachverständigen stimmen im übrigen mit den Anga-ben eines anderen Sachverständigen überein, der in einem kürzlich vom Senat entschiedenen Rechts-streit einen Stacheldrahtzaun mit einer Gesamthöhe von 120 cm bis 130 cm als ordnungsgemäße Weideum-zäunung bezeichnet hat.
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Ob - wie der Beklagte vorträgt - sämtliche seiner Berufungskollegen im Bereich der Landwirtschafts-kammer Rheinland, Kreisstelle Aachen, nur Weideum-zäunungen mit einer Höhe von etwa 95 cm errichtet haben, ist ohne Bedeutung. Ein fahrlässiges Ver-halten im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist. Ob das getan wur-de, was einer verbreiteten Übung oder einem Brauch entspricht, vermag nicht zu entschuldigen. Zwar muß eine tatsächliche Übung bei der Festlegung der Sorgfaltsanforderungen berücksichtigt werden. Wenn aber aus fachlicher Sicht eine tatsächliche Übung nicht ausreichend ist, Rindvieh am Ausbrechen von einer Weide wirkungsvoll zu hindern, genügt sie nicht, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszu-räumen.
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Ob der Beklagte zur ausreichenden Sicherung der Weide vor dem Stacheldrahtzaun auch noch einen Elektroschutzzaun hätte installieren müssen, wie der Sachverständige P. ausgeführt hat, braucht nicht entschieden zu werden, weil schon der vor-handene Stacheldrahtzaun zu niedrig war, um eine wirkungsvolle Barriere für die Kühe darzustellen.
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Da nicht festgestellt werden kann, auf welche Weise der Kuh die Überwindung des Zaunes gelun-gen ist, kann auch eine fehlende Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten nicht bejaht werden.
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Dies geht zu seinen Lasten als Tierhalter.
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Mit Recht hat das Landgericht im Hinblick auf die dem Kläger zuzurechnende Betriebsgefahr, § 7 Abs. 2 StVG, entschieden, der Kläger könne nur 3/4 seines materiellen Schadens ersetzt verlangen.
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Der Unfallhergang hat in seinen Einzelheiten nicht aufgeklärt werden können. Fest steht nur, daß der PKW des Klägers mit der Kuh kollidiert ist. Ob der Kläger den Unfall vermeiden konnte oder nicht, ist offengeblieben. Demzufolge kommt die Anrechnung eines Mitverschuldens des Klägers nicht in Betracht. Da die dem Beklagten anzulasten-de Sorgfaltspflichtverletzung nicht außergewöhn-lich schwerwiegt, hält auch der Senat es nicht für gerechtfertigt, die Betriebsgefahr vollständig zu-rücktreten zu lassen. Sie ist mit einer Haftungs-quote von 1/4 zu Lasten des Klägers angemessen be-rücksichtigt.
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Den dem Kläger danach zu ersetzenden materiellen Schaden hat das Landgericht zutreffend festge-stellt. Die Auffassung des Beklagten, den Prämien-bonusverlust des Klägers durch dessen Inanspruch-nahme der Vollkaskoversicherung brauche er nicht zu ersetzen, teilt der Senat nicht. Der Beklagte meint, seine Pflichtverletzung sei insoweit nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden, weil der Kläger im Hinblick auf seine Mithaftungsquote seine Vollkaskoversicherung in jedem Falle in Anspruch genommen hätte, der Bonusverlust also unabhängig von der Pflichtverletzung eingetreten sei. Das geht fehl. Denn Ursache für die Inan-spruchnahme der Versicherung ist der Unfall, der seinerseits auf die Pflichtverletzung des Beklag-ten zurückgeht. Hätte der Beklagte eine wirkungs-volle Weideumzäunung errichtet, wäre die Kuh nicht ausgebrochen, der Unfall mithin vermieden worden. Folglich ist die Inanspruchnahme der Vollkaskover-sicherung und der damit verbundene Bonusverlust durch die Pflichtverletzung des Beklagten verur-sacht worden und mithin als Schaden anteilsmäßig zu ersetzen.
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Klägers bleibt, scheidet auch aus diesem Gesichts-punkt eine Erhöhung des Betrages aus.
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Streitwert des Berufungsverfahrens gemäß Beschluß vom 26.10.1992: 18.348,24 DM.
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Wert der Beschwer des Klägers: 3.641,37 DM.
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Wert der Beschwer des Beklagten: 14.706,87 DM.