Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 09.12.1992 – 16 Wx 180/92

ECLI:DE:OLGK:1992:1209.16WX180.92.00

Tenor

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G r ü n d e

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Auf die gemäß §§ 5 BerHG, 5 FGG erfolgte zulässige Vorlage durch das Amtsgericht Düsseldorf war das Amtsgericht Köln als das zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.

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Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. JurBüro 1985, 1116), ist sowohl das Amtsge-richt des Wohnsitzes des Beratungsbedürftigen als auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk der kon-sultierte Rechtsanwalt seine Kanzlei hat, für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe grundsätzlich örtlich zuständig. Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts sind Zweck-mäßigkeitserwägungen ausschlaggebend, sofern, wie hier, keines des beiden Gerichte durch Tätigwerden in der Sache die Zuständigkeit des anderen Gerichts im Vorgriff gemäß § 4 FGG ausgeschlossen hat (vgl. dazu auch BayObLG JurBüro 1984, 121; OLG Hamm Jurbüro 1984, 1256). Dabei wird, wie der Senat bereits ebenfalls des öfteren zum Ausdruck gebracht hat (JurBüro 1983, 1707), regelmäßig allerdings dem Wohnsitzgericht des Antragstellers der Vorzug zu geben sein, wenn im übrigen keine Zweckmäßigkeits-gesichtspunkte für eine andere Zuständigkeitsbe-stimmung bestehen.

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So liegt der Fall hier. Gemäß § 4 Abs. 1 BerHG ist dasjenige Gericht für die Bewilligung der Beratungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt. Dieses ist regelmäßig am Wohnort der Fall. Tatsächlich lebte die Antragstellerin, wie sich aus den Antrag-sunterlagen ergibt, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals mit dem Wunsche nach Beratung bei der konsulierten Rechtsanwältin erschien, noch in Köln. Denn unter der von der Antragstellerin ausgefüllten und unterschriebenen Rubrik "Ort, Datum" ist neben dem Datum 10.08. der Ort "P." eingetragen. Aus den auf Seite 1 des Antrages ersichtlichen hand-schriftlichen Eintragungen geht auch hervor, daß die Antragstellerin ursprünglich als ihren Wohnsitz K.-P. angegeben hatte. Ihre D. Adresse ist ersicht-lich nachträglich von anderer Handschrift einge-tragen worden. Dies alles läßt darauf schließen, daß das Amtsgericht Köln zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bedürfnis nach Beratungshilfe erstmalig hervor-trat, das Wohnsitzgericht der Antragstellerin war, weshalb aufgrund der oben stehenden Erwägungen dem Amtsgericht Köln der Vorzug zu geben war.