Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 16.12.1992 – 27 W 55/92

ECLI:DE:OLGK:1992:1216.27W55.92.00

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Antragsgegnerin hat die dem Antragssteller infolge der Zustellung der Klage in dem Rechtsstreit Bankhaus G. gegen H. u. a. - 20 O 138/92 LG Köln - entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

1

G r ü n d e

2

Der Kostenantrag des Antragstellers ist nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog gerechtfertigt.

3

Es ist in der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln MDR 71, 585; OLG Düsseldorf MDR 86, 505) seit langem anerkannt, daß der Kläger dem Dritten die jenem durch Einbeziehung in einen Prozeß entstandenen Kosten zu ersetzen hat, wenn er die Zustellung der Klage an den Dritten veranlaßt hat (Veranlassungsprinzip).

4

Veranlaßt ist die Zustellung, wenn das Zustellungsorgan unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände die Zustellung so wie geschehen bewirken durfte, ihn also kein Fehlverhalten zur Last fällt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Person gleichen Namens unter der vom Kläger angegebenen Zustellungsadresse tatsächlich wohnt. Ob bei einer derartigen Sachlage bereits die Gleichheit des Zunamens ausreicht, mag offenbleiben. Es genügt jedenfalls die Gleichheit von Vor- und Zunamen, auch wenn der angegebene Vorname die Person nicht erschöpfend bezeichnet, weil sie über mehrere Vonamen verfügt, einerlei, ob die Namen durch Bindestrich miteinander verbunden sind. Nach der Lebenserfahrung wird der Empfänger nämlich häufig (neben dem Zunamen) nur mit dem ersten Vornamen bezeichnet, auch wenn dieser mit einem zweiten verbunden ist (Franz statt Franz-Josef oder Hans statt Hans-Otto o.ä.). In einem solchen Fall gereicht es dem Zustellungsorgan nicht zum Vorwurf, wenn er trotz unvollständiger Bezeichnung des Vornamens die Zustellung an den bereiten Empfänger bewirkt. So liegt es hier.

5

Die Antragsgegnerin hat den Zustellungsadressaten mit Hans P., R. Straße 45, H. angegeben. Damit hat er die Zustellung an den dort wohnenden Hans-Jörg P. veranlaßt. Eine Person mit dem alleinigen Namen Hans P. existiert dort nicht.

6

Hinzukommt im Streitfall, daß der Antragsgegnerin bekannt war, daß die von ihr verklagte Person Hans P. bereits 1986 verstorben war. Dadurch, daß sie gleichwohl gegen ihn Klage eingereicht hat, ist eine irrtümliche Zustellung an einen Abkömmling des Hans P. des im wesentlichen gleichen Namens, was nicht selten ist, geradezu herausgefordert worden.

7

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß vorliegend nur eine Kostengrundentscheidung zu treffen ist. Ob und in welcher Höhe dem Antrag-steller Kosten entstanden und ob diese ggfls. erstattungsfähig sind, bleibt dem Festsetzungsverfahren vorbehalten.

8

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.500,00 DM.