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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 08.01.1993 – 19 U 123/92

ECLI:DE:OLGK:1993:0108.19U123.92.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.4.1992 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 192/90 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht be-gründet.

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Der Beklagte ist nach Ziff. 11 b des in holländi-scher Sprache abgefaßten, undatierten Kaufvertra-ges verpflichtet, an den Kläger die Vertragsstrafe in Höhe von 17.000,00 DM zu zahlen.

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Ein wirksamer Kaufvertrag ist auf der Grundlage dieser Urkunde zustandegekommen.

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Beide Parteien haben die "Koopakte" in dem Bewußt-sein unterzeichnet, daß es sich dabei um kaufver-tragliche Regelungen handelte. Auch wenn der Be-klagte der niederländischen Sprache nicht mächtig ist, wußte er zumindest aus dem Begleitschreiben des Klägers ohne Datum (Bl. 147 d.A.), daß es sich um "die Kaufakte zur Erstellung des Notarvertra-ges" handelte. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er habe keinen Erklärungswillen im Hin-blick auf den Abschluß eines Kaufvertrages gehabt. Sein objektiv erklärter Wille ist eindeutig; wer einen Vertrag unterschreibt, den er nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang versteht, ohne sich vorher über den Inhalt zu vergewissern, muß die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen.

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Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Kaufakte habe nur als Beleg für die Finanzie-rung des Grundstückskaufes dienen sollen. Diese Behauptung ist in der vom Landgericht durchgeführ-ten Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.

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Der Kaufvertrag ist wirksam, obwohl er nicht notariell beurkundet worden ist. Denn auf ihn ist niederländisches Recht anzuwenden, das auch den Grundstückskaufvertrag formlos gültig sein läßt, wie die vom Landgericht eingeholte Auskunft des niederländischen Justizministers einwandfrei ergibt.

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Die Wahl niederländischen Rechts ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), und zwar im einzelnen aus den folgenden:

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Die Vertragsurkunde selbst ist von einem nie-derländischen Notar entworfen worden, wobei der Kläger lediglich konkrete Ergänzungen vorgenommen hat. Es entspricht bereits dem gewöhnlichen Ab-lauf, daß ein niederländischer Notar einem von ihm angefertigten Kaufvertragsformular über ein inlän-disches Grundstück niederländischess Recht zugrun-delegt, an das auch mehrere Bestimmungen des Ver-trages ausdrücklich anknüpfen.

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In diesem Zusammenhang ist anerkannt, daß die Bezugnahme auf Rechtsfiguren oder Vorschriften eines bestimmten Rechts ein wichtiges Indiz für die stillschweigende Rechtswahl in Bezug auf diese Rechte sein können (vgl. BGH Deutsche Notarzeitung 1969, 300; NJW 1970, 2180; MK/Spel-lenberg, BGB 2. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdnr. 49 a, 50; Palandt/Heldrich, BGB 51. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdnr. 6). In der Kaufakte ist unter anderem in Ziff. 4, 5, 8 und 9 von der "akte tot levering" die Rede. Damit bezeichnet das niederländische Recht die für die Übertragung des Eigentums an Grundstücken erforderliche notarielle Urkunde, auf deren spätere Erstellung der Kaufvertrag abzielt. Darüber hinaus nimmt Ziff. 8 des Kaufvertrages ausdrücklich auf eine Vorschrift des niederländi-schen Bürgerlichen Gesetzbuches Bezug.

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Besonders bedeutsam ist die Klausel in Ziff. 12 des Vertrages, in der es heißt: "Beide Parteien domizilieren für das Abkommen mit allen seinen Folgen in der Kanzlei des oben genannten Notars, wo dieser Vertrag aufbewahrt wird." Diese Be-stimmung kann nur so verstanden werden, daß die Parteien etwaige aus dem Vertrag folgenden Ausein-andersetzungen am Sitz des Notars austragen wol-len. Damit kommt die Klausel einer Gerichtsstands-vereinbarung nahe, in der übereinstimmend ein besonders deutliches Indiz für eine stillschwei-gende Rechtswahl des am gewählten Gerichtsstand geltenden Rechts gesehen wird (BGH WM 1964, 1023, 1024; OLG Frankfurt, RIW 1983, 785; MK/Spellenberg a.a.O. Art. 27 Rdnr. 47; Palandt/Heldrich a.a.O.).

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Die Formvorschrift des § 313 BGB gehört nicht zu den Bestimmungen des deutschen Rechts, die nach Art. 34 EGBGB ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Der Anwendungsbereich dieser Vor-schrift betrifft andere, mit der Formvorschrift des § 313 BGB nicht zu vergleichende privat- oder öffentlichrechtliche Bestimmungen, die im öffent-lichen Interesse in Schuldverhältnisse eingreifen, wie es etwa bei Vorschriften des Außenwirtschafts-rechts, des GWB, des Wohnraummietrechts oder ähn-licher Gesetze der Fall ist (vgl. Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 34 EGBGB Rdnr. 3).

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Die Parteien haben auch nicht vereinbart, daß ungeachtet ihrer Rechtswahl der Kaufvertrag jeden-falls notariell beurkundet werden solle.

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Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß die Parteien sich zunächst einig waren, den Kaufvertrag vor einem Notar beurkunden zu lassen. Eine solche Übereinkunft, wie sie der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vom 4.12.1992 behauptet und durch Parteivernehmung des Klägers unter Beweis gestellt hat, hätte zeitlich vor Unterzeichnung der Kaufakte in niederländi-scher Sprache gelegen. Indem die Parteien dann diese Kaufakte unterzeichneten, hoben sie gleich-zeitig eine vorangegangene abweichende Formverein-barung wieder auf. Denn wie dargelegt geht aus der Kaufakte eindeutig hervor, daß die Parteien nun-mehr, abweichend von dem vorangegangen Vorvertrag, ihr Rechtsverhältnis niederländischem Recht unter-stellen wollten, das die notarielle Beteiligung erst für die schon erwähnte "akte tot levering" vorsieht. Wenn die Parteien gleichzeitig mit der Wahl des niederländischen Rechts abweichend von diesem die notarielle Beurkundung schon für den Kaufvertrag selbst hätten vorsehen bzw. ihre vor-angegangene Übereinkunft hätten aufrechterhalten wollen, dann hätte dies in der Kaufakte zum Aus-druck kommen müssen. Da dies nicht der Fall ist, kann der von den Parteien erklärte Wille nur so ausgelegt werden, daß sie nunmehr nach niederlän-dischem Recht vorgehen wollten, das den Kaufver-trag selbst auch formlos gültig werden läßt.

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Wenn der Beklagte tatsächlich eine von seinem erklärten Willen abweichende Vorstellung gehabt haben sollte, hätte dies möglicherweise ein Anfechtungsgrund sein können. Eine Anfechtung der Kaufakte hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt erklärt, auch nicht, nachdem er anwaltlich beraten war.

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Die in Ziff. 11 des Kaufvertrages vorgesehenen Voraussetzungen für die Verwirkung der Vertragsstrafe sind eingetreten, auch soweit ein Vertragsteil mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten, durch Gerichtsvollzieherbeschluß festgestellt, in Verzug geraten sein muß.

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Ob Verzug eingetreten ist, war nach niederländi-schem Recht zu beurteilen. Dies folgt aus Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, wo es heißt, daß das jewei-lige Geschäftsstatut maßgebend sein soll für die Folgen der Nichterfüllung von Vertragspflichten einschließlich der Schadensbemessung. Hierunter fällt auch die Beurteilung der Voraussetzungen für den Verzugseintritt (Palandt/Heldrich a.a.O. Art. 32 EGBGB Rdnr. 5).

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Der Beklagte ist seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, den Kaufpreis spätestens bis zum 30.4.1987 zu zahlen, nicht nachgekommen. Dieses Datum war als spätester Zahlungszeitpunkt verein-bart, denn nach Ziff. 1 des Vertrages war der Kaufpreis spätestens an dem Tag zu zahlen, an dem die Übergabeakte (akte tot levering) gültig werden sollte. Nach Ziff. 9 des Vertrages sollte diese Übergabeakte spätestens am 30.4.1987 in der Kanz-lei des Notars von Wijk übergeben werden.

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Die weitere Voraussetzung für die Verwirkung der Vertragsstrafe, daß nämlich der Verzug durch Ge-richtsvollzieherbeschluß festgestellt worden sein muß, liegt hier als solche nicht vor. Dieses Erfordernis ist jedoch durch die Zustellung des das Verfahren eröffnenden Mahnbescheids an den Be-klagten am 9.4.1990 ersetzt worden. Wie in der vom Landgericht eingeholten Auskunft des niederländi-schen Justizministers ausgeführt wird, besteht die Möglichkeit, daß die den Prozeß einleitende Klage-schrift den Verzug begründet. So liegt es hier, da der Zweck des vorgesehenen Gerichtsvollzieher-beschlusses, gegenüber dem Beklagten den Eintritt des Verzuges förmlich geltend zu machen, auch durch die Zustellung des Mahnbescheides erreicht wurde. Dem steht nicht entgegen, daß sowohl der Mahnbescheid als auch die anschließende Klage allein die Zahlung der Vertragsstrafe und nicht mehr die des Kaufpreises zum Gegenstand habe. Denn der Kläger hat insoweit nur die Konsequenz aus der Weigerung des Beklagten, den Vertrag zu erfüllen, gezogen und von dem ihm nach Ziff. 11 des Vertra-ges zustehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht, statt der Erfüllung des Vertrages die Vertragsstrafe zu wählen. Auch die weiteren Voraussetzung in Ziff. 11, daß der Vertrag über einen Zeitraum von 14 Tagen fortbestanden haben muß, ist erfüllt.

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Daß der Kläger das Verfahren vor dem Notar nicht mehr in Gang gesetzt hat, ändert nach niederländi-schem Recht an der Wirksamkeit des Kaufvertrages und der Verpflichtungen des Beklagten hieraus nichts.

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Schließlich ist der Kläger auch berechtigt, allein die Rechte aus dem Vertrag geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn seine Ehefrau, die Zeugin R., Miteigentümerin und als solche auch Mit-verkäuferin des Grundstücks gewesen sein sollte. Die Zeugin hat nämlich vor dem Senat eindeutig bekundet, daß sie über die Verkaufsabsichten des Klägers unterrichtet und damit einverstanden gewe-sen sei. Aus dem Gesamtinhalt ihrer Aussage ergibt sich auch, daß sie damit einverstanden ist, daß der Kläger Zahlung der Vertragsstrafe an sich ver-langt. Die Zeugin selbst will ersichtlich aus dem Vertrag keinerlei Rechte für sich geltend machen, sondern überläßt die Rechtsverfolgung erkennbar allein dem Kläger. Dem Beweisantritt des Beklag-ten, daß die Zeugin R. Miteigentümerin des Grundstück sei, braucht der Senat deshalb nicht nachzugehen.

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Anhaltspunkte dafür, daß die Vertragsstrafe nach niederländischem Recht überhöht sei, hat der Senat nicht. Der Beklagte hat solches auch nicht vorgetragen.

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Da seine Berufung keinen Erfolg hatte, muß der Beklagte ihre Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO tragen.

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Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

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Streitwert und Wert der Beschwer des Beklagten: 17.000,00 DM