Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 08.01.1993 – 27 W 58/92
ECLI:DE:OLGK:1993:0108.27W58.92.00
Tenor
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G r ü n d e
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Das Rechtsmittel des Beklagten richtet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens. Gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen die Entscheidung des Beschwerdege-richts eine weitere Beschwerde aber nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Eine solche Be-stimmung hat der Gesetzgeber für den Antrag auf Gewäh-rung von Prozeßkostenhilfe nicht getroffen. Die weitere Beschwerde ist damit unzulässig.
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Beschwerdewert: 400,00 DM.