Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 29.01.1993 – 25 WF 223/92
ECLI:DE:OLGK:1993:0129.25WF223.92.00
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angefochtene Beschluß richtig ist. Im Verfahren der Wohnungszuweisung für die Dauer des Getrenntlebens der Eheleute ist der Gegenstandswert nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung eingedenk der Vorläufigkeit dieser Regelung in vergleichender Gegenüberstellung zur endgültigen Wohnungszuweisung für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung nur mit dem sechsfachen monatlichen Mietwert und nicht mit dem in § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz HausratVO normierten Einjahreswert der Wohnung anzusetzen (vgl. KG FamRZ 1988, 98; OLG Schleswig FamRZ 1991, 82, 83; MK-MüllerGindullis, 2. Aufl., § 21 HausratVO Rz 6; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, 2. Aufl., § 21 HausratVO Rz 2). Der angefochtene Beschluß ist in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ergangen.
Auch der Umstand, daß vorliegend nicht nur über den Antrag der Antragstellerin zur Hauptsache, sondern auch über ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entschieden worden ist, vermag der Beschwerde nicht zum sachlichen Teilerfolg zu verhelfen. Es handelt sich hier um ein isoliertes Wohnungszuweisungsverfahren und demgemäß um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so daß für die einstweilige Anordnung § 13 Abs. 4 HausratVO und nicht etwa § 620 Nr. 7 ZPO die einschlägige verfahrensrechtliche Grundlage ist. Einstweilige Anordnungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - und dazu zählen auch Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 13 Abs. 4 HausratVO - sind gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit im Sinne des § 41 BRAGO, vielmehr erhält in ihnen der dort tätig gewordene Rechtsanwalt nur die Gebühren des Hauptverfahrens und nicht zusätzlich Gebühren für das Verfahren der einstweiligen Anordnung, sofern nicht in dem Verfahren der einstweiligen Anordnung eine anwaltliche, den Rahmen der Hauptsache sprengende Tätigkeit entfaltet worden ist, wie beispielsweise bei der Wahrnehmung einer nur auf das Verfahren der einstweiligen Anordnung beschränkten Beweisaufnahme, was vorliegend indessen nicht der Fall gewesen ist (vgl. zu alledem Gerold-Schmidt-v. Eicken-Madert, BRAGO, 11. Aufl., § 41 Rz 23; Göttlich-Mümmler, BRAGO, 17. Aufl., Stichwort "einstweilige Anordnung" 5.22 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nach alledem mußte der Beschwerde sachlicher Erfolg versagt bleiben. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; § 31 Abs. 3 Satz 2, Satz 3 KostO.