Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 24.02.1993 – 13 U 178/92
ECLI:DE:OLGK:1993:0224.13U178.92.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung führt zur Abweisung der Klage, weil ein Schadensersatzanspruch des Klä-gers, der den von der Beklagten bereits vorge-richtlich gezahlten Betrag von 10.659,-- DM über-steigt, nicht besteht.
Es mag dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 651 f BGB und eines Anspruches auf Ersatz von Mehraufwendungen aus § 651 c Abs. 3 BGB vollständig vorliegen (zur An-wendbarkeit dieser Bestimmungen auf bloße Ferien-hausverträge vgl. BGH NJW 1992, 3158).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das in Florida/USA vom Kläger für die Zeit vom 15.12.1991 bis 03.01.1992 als Ersatz für ein ursprünglich ge-buchtes anderes Objekt angemietete Ferienhaus die behaupteten Mängel aufgewiesen, ob der Kläger die Beklagte vergeblich zur Beseitigung dieser Mängel aufgefordert und ob er nach Beendigung der Reise seine Ansprüche fristgerecht geltend gemacht hat § 651 g Abs. 1 BGB. Denn auch dann durfte der Klä-ger nicht mit seiner Familie und Reisebegleitung von insgesamt sieben Personen Hotelzimmer buchen und das zur Verfügung gestellte Ferienhaus ab-lehnen.
Der Kläger behauptet als wesentlichen Reisemangel, von den vier vorgesehenen Schlafzimmern sei eines von Seiten des Vermieters nicht zur Verfügung gestellt worden. Da drei Schlafzimmer für die sie-benköpfige Reisegruppe nicht ausgereicht hätten, seien alle in ein Hotel gezogen. Dazu war der Klä-ger nicht berechtigt. Seine Pflicht, im Interesse der Beklagten den entstandenen Schaden in zumutba-rer Weise so gering wie möglich zu halten, gebot ihm, nur zwei Personen, nämlich seine erwachsene Tochter und deren Freund in einem Hotel einzu-quartieren. Für die verbliebenen fünf Personen reichten drei Schlafzimmer auch nach dem Vortrag des Klägers aus. Die Urlaubsfreude für die gesamte Familie wäre nach Auffassung des Senates allen-falls geringfügig beeinträchtigt gewesen, wenn zwei Erwachsene die Nächte statt im gemeinsamen Ferienhaus in einem Hotel verbracht hätten. Dieser Umstand hätte das Ziel des Klägers einen gemeinsa-men Urlaub mit seiner Familie zu verbringen, nur wenig, wenn überhaupt beeinträchtigt. Denn gemein-same Urlaubsaktivitäten spielen sich in der Regel tagsüber und allenfalls in den Abendstunden ab. Eine Teilnahme hieran wäre der Tochter des Klägers und ihrem Begleiter auch dann möglich gewesen, wenn sie in einem Hotelzimmer geschlafen hätten.
Die Beklagte hätte dann zunächst die Mehraufwen-dungen für dieses eine Hotelzimmer als Schadens-ersatz zahlen müssen. Nach der eigenen spezifi-zierten Schadensberechnung des Klägers sind zwei Personen erst am 20.12.1992 nach Florida gekommen und haben fünfzehn Hotelübernachtungen gebucht. Das hat nach den nicht angegriffenen Angaben des Klägers 3.248 US-Dollar gekostet, was bei einem damaligen Umrechnungskurs von 1,60 DM je Dollar 5.196,80 DM ergibt.
Mehraufwendungen für die Einnahme von Mahlzei-ten kann der Senat nur in Höhe von 300,-- DM, § 287 ZPO, für die Einnahme des Frühstücks im Ho-tel ansetzen. Den im Hotel wohnenden Personen wäre es nicht zuzumuten gewesen, sich zum Frühstücken in das Ferienhaus zu begeben. Die übrigen Mahlzei-ten hätten diese jedoch problemlos mit der restli-chen Familie des Klägers gemeinsam im Ferienhaus einnehmen können, sofern nicht ohnehin die Mahl-zeiten teilweise in Restaurants eingenommen werden sollten.
Danach beläuft sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf 5.496,80 DM.
Selbst wenn hierzu noch ein Zuschlag zu machen ist wegen des behaupteten Defekts an einem WC, angeblich fehlender Handtücher, der geringeren Grundstücksgröße, des kleineren Schwimmbades und der vertanen zwei Urlaubstage, für die der Kläger 1.522,-- DM ansetzt, übersteigt der zu ersetzende Schaden jedenfalls nicht den von der Beklagten vorgerichtlich bereits zurückgezahlten Mietzins von 10.659,-- DM.
Dabei weist der Senat nur ergänzend darauf hin, daß das Ersatzobjekt nach der Anzahl und Größe der einzelnen Räume - wie aus den vorgelegten Prospekten hervorgeht - durchaus dem ursprünglich gebuchten Haus vergleichbar war. Auf den Umstand, daß das Schwimmbad im Ersatzobjekt überdacht und mit einer durchsichtigen Abschirmung versehen war, ist im Prospekt im übrigen hingewiesen, so daß der Kläger sich insoweit auf einen Mangel ohnehin nicht berufen kann.
Streitwert der Berufung und Beschwer des Klägers: 18.316,-- DM