Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 15.03.1993 – 16 Wx 57/93

ECLI:DE:OLGK:1993:0315.16WX57.93.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten am 20. Au-gust 1992 bei dem Standesamt B. den Erlaß Aufgebots zum Zwecke der Eheschließung. Der Standesbeamte der Standesamtes B. lehnte mit Bescheid vom 21. August 1992 die Anordnung des Aufgebotes mit der Begründung ab, daß eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht möglich sei. Das Amtsgericht B. hat mit Beschluß vom 02.10.1992 den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), den Stan-desbeamten nach § 45 Abs. 1 PStG zum Erlaß des Auf-gebotes anzuhalten, zurückgewiesen. Die sich gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts richtende Be-schwerde hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts B. durch die angefochtene Entscheidung vom 18.12.1992 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründungen der Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landge-richts wird auf die Akten Bezug genommen.

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Die sich gegen die Entscheidung des Landgerichts richtende weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist statthaft, §§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1 FGG ist statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, § 29 Abs. 1 FGG.

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Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache kei-nen Erfolg. Wie das Amtsgericht und das Landgericht bereits in ihren Entscheidungen rechtsfehlerfrei und überzeugend ausgeführt haben, hat der Standes-beamte des Standesamtes B. es zu Recht abgelehnt, gem. § 3 Satz 1 PStG ein Aufgebot für die Beteilig-ten zu 1) und 2) zu erlassen.

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Das Aufgebot dient der Vorbereitung der Eheschlie-ßung (§ 6 Abs. 1 PStG). Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist jedoch nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen; eine dennoch vollzogene Eheschließung wäre nichtig (vgl. Ermann/Aderhold, BGB, 8. Aufl., § 11 EheG Rn 8; Palandt/Diederichsen, 51. Aufl., § 11 EheG Rn 14; KG, FamRZ 1958, 60; OLG Frankfurt, OLGZ 1976, 408). Der Begriff der Ehe, wie er Art. 6 GG und den Vorschriften des einfachen Rechts, insbesondere des BGB und des EheG zugrundeliegt, stellt ab auf die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes mit einer Frau. Dieses Begriffsverständ-nis entspricht nicht nur der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. beispielhaft: Maunz-Dürig, GG, Art. 6 GG Rn. 15; Ermann/Aderhold, vor § 1 EheG 1; MüKo-Müller-Gindulles, 2. Aufl., § 11 EhiG Rn 17; Palandt/Diederichsen, Einf v. § 1353 BGB Rn 2; Beitzke-Lüderitz, FamR, 26. Aufl., § 5 I 1, jeweils mit weiteren Nachweisen), sondern auch der gefestigten ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 10, 59, 66; 53, 224, 245; 62, 323, 330), die dieses bis in die jüngste Zeit immer wieder bestätigt hat (vgl. die Entscheidung des BVerfG vom 17.11.1992, NJW 1993, 643, 645). Dieser Rechtsbegriff deckt sich mit dem natürlichen Sprachgebrauch und bedurfte deshalb we-der einer ausdrücklichen Erläuterung im Grundgesetz noch in den einfachen Gesetzen. Das Verständnis von Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ist unabhängig davon, welche sonstigen Wirkungen man der Ehe beimißt und wie diese Lebensgemeinschaft im einzelnen gesetzlich ausgestaltet wird. Insbe-sondere ist dieser Begriff auch unabhängig von jeglichen kirchlichen Vorstellungen von Ehe, da schon der Gesetzgeber des BGB die reine Zivilehe vorfand und auch nur sie regeln wollte. Haben der Verfassunggeber und der Gesetzgeber einen Begriff ganz bewußt in einem bestimmten Sinne verwandt und deckt sich dieses Verständnis auch heute noch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, dann ist es der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Gewal-tenteilung versagt, diesen Begriff wider den Willen des Gesetzgebers und gegen den allgemeinen Sprach-gebrauch auszulegen. Insoweit läge keine Rechts-fortbildung durch die Gerichte vor, sondern ei-ne verfassungswidrige Verfassungsänderung durch ein hierzu nicht berufenes Staatsorgan. Dem kann nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGG 49, 286 entgegengehalten werden. Zweck dieser Entscheidung, der sich später der Gesetzge-ber durch das Transsexuellengesetz vom 10.09.1980 angeschlossen hat, war es, Personen, die sich unwiderstehlich körperlich und psychisch zu einem bestimmten Geschlecht zugehörig fühlen, es nicht zu verwehren, als Person dieses Geschlechts zu leben und am Rechtsleben uneingeschränkt als Person dieses Geschlechts teilnehmen zu können. Die Ehe zwischen einem Mann und einem sich zum weiblichen Geschlecht bekennenden Transsexuellen ist demgemäß uneingeschränkt die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau. Insoweit hat also keine Fortbildung oder Anpassung des Begriffs "Ehe" durch das Bundes-verfassungsgericht stattgefunden. Da die beiden Be-schwerdeführer sich ausdrücklich zum männlichen Ge-schlecht bekennen, ist vorliegend keinerlei Para- llele zur Entscheidung BVerfG 49, 286 gegeben.

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Kommt nach dem derzeitigen Recht eine Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen nicht in Betracht, scheidet naturgemäß auch ein Aufgebot nach § 3 PStG aus, da dieses ausschließlich der Vorbereitung der Eheschließung dient.

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Ob und in welchem Umfange der Gesetzgeber unter Umständen verpflichtet sein könnte, auch gesetzli-che Regelungen für gleichgeschlechtliche Paare zu schaffen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn es bestünde sicher kein Zwang für den Gesetzgeber, in einem solchen Falle etwa ein Aufgebot vorzusehen, um das es ja vorliegend zunächst geht. Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ohne daß insoweit irgend welcher rechtliche Zwang zu erkennen wäre, welche Regelungen er insoweit treffen will und letztlich trifft. Daher ist die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt vom 29.12.1992, auf die die Beschwerdeführer sich berufen, gänzlich verfehlt. Sie weist den Gerichten eine Kompetenz zu, die al-lein dem Gesetzgeber zukommt und greift unzulässi-gerweise in dessen Gestaltungsspielraum ein.

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Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsko-sten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 KostO. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Ko-sten ist nicht veranlaßt.

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Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,00 DM.