Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 18.03.1993 – 5 U 151/92
ECLI:DE:OLGK:1993:0318.5U151.92.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache selbst nicht be-gründet.
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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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Der Klägerin stehen aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Krankheitskostenversicherung wegen der In-vitro-Fertilisationen im Jahre 1989 Ansprü-che gegen die Beklagte nicht zu.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle vorliegend an der von der Rechtsprechung geforderten deutlichen Erfolgsaus-sicht der durchgeführten Maßnahme (vgl. dazu BGH r+s 87, 81 = VersR 87, 278). Diese Frage bedarf im zweiten Rechtszug jedoch keiner Vertiefung und ab-schließenden Entscheidung.
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Die Eintrittpflicht der Beklagten ist schon aus dem Grunde nicht gegeben, weil es an einem Ver-sicherungsfall im Sinne der Allgemeinen Versiche-rungsbedingungen für die Krankheitskostenversiche-rung (AVB) fehlt.
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Nach § 1 I Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AVB bietet der Versicherer Versicherungsschutz für Krankheiten und ist Versicherungsfall die medizi-nisch notwendige Heilbehandlung einer versicher-ten Person wegen Krankheit. Krankheit ist ein anomaler körperlicher oder geistiger Zustand, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperli-cher oder geistiger Funktionen mit sich bringt (vgl. Prölss/Martin VVG, 25. Aufl. Anm. 1 C zu § 1 MBKK).
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Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht gegeben. Zwar ist die schicksalhafte Unfrucht-barkeit einer im gebärfähigen Alter stehenden Frau als eine im Sinne des Krankheitsbegriffs zu verstehende Normabweichung anzusehen (vgl. BSozG NJW 86, 1572). Vorliegend ist die Unfruchtbarkeit der Klägerin jedoch durch die im Jahre 1980 bei ihr vorgenommene beidseitige Tubensterilisation hervorgerufen worden. Der Senat verkennt dabei nicht, daß diese Operation nach dem Vorbringen der Klägerin aufgrund der Auskunft ihres Augenarztes vorgenommen worden ist, bei einer Schwangerschaft bestehe bei ihr die Gefahr der Erblindung. Das ändert aber nichts daran, daß es sich bei der im Jahre 1980 vorgenommenen beidseitigen Tuben-sterilisation um einen bewußt und gewollt in der Absicht künftiger Lebensgestaltung herbeigeführten Zustand der Unfruchtbarkeit handelt, nämlich um nicht schwanger zu werden.
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Nach Auffassung des Senats ist die von außen durch ärztlichen Eingriff herbeigeführte Sterili-tät durch Tubensterilisation nicht als Krankheit im Sinne der AVB anzusehen. Die Versuche, diesen Zustand wieder umzukehren und die Folgen der 1980 (aus damaliger Sicht erfolgreich) durchgeführten Operation wieder zu beseitigen, stellen demgemäß keine medizinisch notwendige Heilbehandlung der Klägerin wegen einer Krankheit dar und sind im Rahmen der abgeschlossenen Krankheitskostenver-sicherung nicht erstattungspflichtig. Schließlich bestehen bei der Klägerin auch keine Folgeerkran-kungen aufgrund der Sterilisation, die behand-lungsbedürftig wären. Grund für die In-vitro-Fer-tilisationen im Jahre 1989 ist vielmehr ihr und ihres Ehemannes (verständlicher) Kinderwunsch, wie aus dem Bericht ihres Arztes Dr. P. vom 09.05.1991 hervorgeht.
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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 9.857,43 DM.