Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 19.03.1993 – 6 W 10/93

ECLI:DE:OLGK:1993:0319.6W10.93.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Die gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit überein-stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billi-gem Ermessen zu entscheiden. Hiernach waren entge-gen der Auffassung des Klägers dem Beklagten nicht sämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte ohne Abgabe der strafbewehrten Unter-lassungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 1992 in diesem Rechtsstreit unterlegen wäre.

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Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO lag nur vor, wenn es sich bei dem "Mini Album Soft" für 24 Fotos im Format 10 x 15 cm, das der Zeuge C. am 15. September 1992 beim Abholen eines am Tage zuvor im Geschäftslokal des Beklagten zur Entwicklung abgegebenen Films und der entsprechenden Abzüge erhalten hat, um eine Zugabe im Sinne von § 1 ZugabeVO handelt. Eine Zugabe in diesem Sinne liegt nur vor, wenn nach der Auffassung des Verkehrs die Nebenleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptleistung angebo-ten, angekündigt oder gewährt worden ist und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kun-den in seiner Entschließung zum Erwerb der Haupt-leistung zu beeinflussen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 ZugabeVO Rdz. 5 m.w.N.). Eine Bindung der Zuwendung an den Abschluß des Geschäfts über die Hauptleistung besteht hinge-gen nicht, wenn ohne vorheriges Angebot und ohne Ankündigung nachträglich nach Geschäftsabschluß der Kunde eine Zuwendung erhält. Denn dann führt die Gewährung weder zu einem unsachlichen Geschäftsab-schluß, noch tritt eine Preisunklarheit bezüglich der Hauptleistung ein (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rdz. 10).

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Da der Zeuge C. nach dem Inhalt seiner eidesstatt-lichen Versicherung vom 18. September 1992 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren - 81 O 127/92 LG Köln - den Vertrag mit dem Beklagten über die Film-entwicklung und Erstellung von Abzügen vom 14. Sep-tember 1992 geschlossen und er das Fotoalbum beim Abholen des Films und der Bilder am 15. September 1992 erhalten hat, kann es sich bei dem Album nur dann um eine Zugabe gehandelt haben, wenn der Zeuge bereits beim Vertragsabschluß am 14. September 1992 mit der Zuwendung rechnen konnte. Anderenfalls war die Zuwendung nicht von der Hauptleistung abhängig, sondern kann sich der Beklagte davon lediglich einen weiteren künftigen Geschäftsabschluß mit dem Zeugen erhofft haben. Das reicht jedoch für die Begründung einer Abhängigkeit der Zuwendung von der Hauptleistung nicht aus (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdz. 6, 11).

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Im vorliegenden Rechtsstreit hat jedoch weder Kläger dargetan, daß der Zeuge C. bereits bei Vertragsabschluß am 14. September 1992 mit der Zu-wendung eines Fotoalbums bei Abholung des Films und der Abzüge rechnen konnte, noch der Zeuge selbst in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. Sep-tember 1992 entsprechende Angaben gemacht. Insbe-sondere ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, daß der Beklagte bzw. seine Verkäuferin bereits bei Geschäftsabschluß in irgendeiner Weise durch Er-klärungen gegenüber dem Zeugen angekündigt hatten, dieser werde bei Abholung des Films und der Abzüge ein Fotoalbum erhalten. Auch ist nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, daß der Beklagte in all-gemeiner Form dafür geworben hat.

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Handelt es sich aber nicht um eine Zugabe, so stellt weder die Gewährung der Zuwendung noch die Erklärung, das Album sei "umsonst dabei" einen Ver-stoß gegen § 1 Abs.1, 3 ZugabeVO dar.

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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kosten-folge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzu-weisen.

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Beschwerdewert: Betrag der im ersten Rechtszug entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.