Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 30.03.1993 – 25 WF 35/93
ECLI:DE:OLGK:1993:0330.25WF35.93.00
G r ü n d e
Die Beschwerde mußte gemäß § 574 Abs. 2 ZPO verworfen werden, weil sie nicht statthaft und aus diesem Grunde unzulässig ist.
Zwischen den Parteien schwebt ein Ehescheidungsrechtsstreit.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung der ehelichen Wohnung zu ihrer fortan alleinigen Benutzung verlangt. Diesen Antrag hat das Familiengericht durch Beschluß vom 23.08.1991, der unbeschadet seiner unzulässigen Kostenentscheidung eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 Abs. 1 Nr. 7 ZPO verkörpert, abschlägig beschieden. Dieser Beschluß ist gemäß § 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar, weil anfechtbar - mit der sofortigen Beschwerde - gemäß § 620 c Satz 1 ZPO nur solche einstweiligen Anordnungen sind, durch die dem Wohnungszuweisungsantrag stattgegeben wird (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1980, 45; OLG Köln FamRZ 1983, 732). Damit aber ist auch die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfeversagungsbeschluß vom 06.12.1991 unzulässig:
Der Instanzenzug im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren darf nicht länger sein als der Instanzenzug in der Hauptsache, jedenfalls dann nicht, wenn Prozeßkostenhilfe, wie das hier geschehen ist, wegen ungenügender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 17. Auflage, § 127 RZ 21).
Beschwerdewert: 300,00 DM.