Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 27.04.1993 – 22 U 264/92
ECLI:DE:OLGK:1993:0427.22U264.92.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der zulässigen Berufung des Beklagten ist in der Sache selbst der Erfolg versagt. Das Landgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Die Aus-führungen der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung.
A.
I.
Einen Schadenersatzanspruch des Beklagten wegen der behaupteten Schäden an der Schrankwand hat die Kammer mit zutreffenden Erwägungen verneint, soweit der Beklagte vorgetragen hat, er habe sich mit der Klägerin am 25.10.1991 darauf geeinigt, daß sie Schadensersatz leiste. Das Vorbringen des Beklagten zu der an diesem Tag behaupteten Abspra-che reicht für die Annahme einer uneingeschränkten Schadenersatzpflicht der Klägerin dem Grunde nach nicht aus. Die Vereinbarung betraf im wesentlichen die Aufstellung der Schrankwand, zu der die Mitar-beiter der Klägerin sich nicht in der Lage sahen. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, welche kon-kreten Vereinbarungen hinsichtlich einer Schadens-beseitigung mit welchem Mitarbeiter der Klägerin getroffen worden sein soll. Da die Mängel nach ei-gener Darstellung des Beklagten zum Teil erst bei der Endmontage der Firma V. entdeckt wurden, kön-nen diese jedenfalls nicht ausdrücklich Gegenstand einer Einigung über einen von der Klägerin zu lei-stenden Schadenersatz gewesen sein.
II.
In II. Instanz stützt der Beklagte sich daher auch nur noch darauf, daß die Klägerin für die von ihm behaupteten Schäden, die zu einer Wertminderung der Schrankwand von 8.000,00 DM geführt hätten, einzustehen habe, weil diese von ihren Leuten beim Versuch der Montage der Schrankwand verursacht worden seien.
1.
Ob hieraus erwachsene Schadenersatzansprüche des Beklagten aus Vertrag bzw. unerlaubter Handlung gemäß § 13 GÜKUMT erloschen sind, weil der Beklag-te diese nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, ist zweifelhaft. Der Beklagte weist darauf hin, daß der Unternehmer den Empfänger gemäß § 13 Abs. 3 GÜKUMT spätestens bei der Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme, auf die Rügepflicht sowie die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen habe, daß der danach erforderli-che ausdrückliche Hinweis auch auf den Rechtsver-lust in den Formulierungen der Leistungsnachweise (Bl. 16, 18 d.A.) fehle. Ob der vom Beklagten unterzeichnete vorgedruckte Vermerk "Offensichtli-che Beschädigungen und Verluste bitte hier sofort vermerken. Äußerlich nicht erkennbare Schäden in-nerhalb 10 Tagen schriftlich melden" den Anforde-rungen des § 13 Abs. 3 GÜKUMT genügt, kann indes letztlich dahinstehen.
2.
Denn aufgrund des Vorbringens des Beklagten zur Widerklage ist nicht feststellbar, daß die behaup-teten Schäden durch Mitarbeiter der Klägerin beim Versuch, die Schrankwand aufzustellen, verursacht worden sind. Zwar hat der Beklagte Schäden im Schreiben vom 27.01.1992 sowie in der Berufungsbe-gründung dargelegt und hierzu Fotos eingereicht. Danach ist aber nur nachweisbar, daß Schäden vorhanden sind, nicht aber, daß diese von Mitar-beitern der Klägerin bei der begonnenen Montage der Schrankwand herbeigeführt worden sind, was die Klägerin entschieden bestreitet.
Für eine Verursachung der vom Beklagten behaupte-ten Schäden durch die Klägerin spricht nicht der Beweis des ersten Anscheins. Der Umstand, daß die Mitarbeiter der Klägerin nicht imstande waren, die Schrankwand zu montieren, rechtfertigt keinen Rückschluß darauf, daß sie die angeblich vorhan-denen Schäden herbeigeführt haben, da hierfür verschiedene andere Ursachen in Betracht kommen. Es kann sich ganz oder teilweise um alte Schäden bereits von der ersten Aufstellung der Schrankwand handeln. Die Schäden können auch vom Beklagten selbst, der unstreitig 5 Stunden an der Schrank-wand gearbeitet hat, obwohl er kein Fachmann betreffend das sehr komplizierte Möbelstück ist, und/oder seitens der Firma V. hervorgerufen worden sein. Aus den Fotos - aus denen die behaupteten Schäden ohnehin nicht eindeutig zu erkennen sind - ergibt sich deren Verursachung nicht.
Der Beweisantritt durch "Mitarbeiter der Firma V." dafür, daß diese die vom Kläger behaupteten Schä-den festgestellt haben, reicht nicht aus zur Füh-rung des Beweises, daß diese Schäden von Mitarbei-tern der Klägerin verursacht wurden.
Auffällig ist ferner, daß der Beklagte die Lei-stungsnachweise ohne jeden Hinweis auf Schäden unter dem ausdrücklichen Vermerk, offensichtliche Beschädigungen und Verluste sofort aufzuführen, unterzeichnet und die klägerische Leistung damit als ordnungsgemäß akzeptiert hat, obwohl Schäden am Parkett und zum Teil auch an der Schrankwand erkennbar waren und nach eigener Darstellung des Beklagten in I. Instanz am 25.10.1991 vereinbart worden ist, die "aufgetretenen Schäden" durch eine Fachfirma beheben zu lassen (Bl. 30 d.A). Deswei-teren hat der Beklagte die nach seiner Darstellung sehr erheblichen Schäden nach Montage durch die Firma V. am 04.01.1992 (Bl. 34 d.A) und dabei erlangter Kenntnis vom Umfang der Schäden erst mit Schreiben vom 27.01.1992 gerügt, obwohl er sich durch seine Unterschrift auf den Liefernachweisen (Bl. 10, 16 d.A.) zur schriftlichen Meldung äußer-lich nicht sofort erkennbarer Schäden innerhalb von 10 Tagen verpflichtet hatte.
Die somit verbleibenden Unklarheiten gehen zu La-sten des darlegungs- und beweispflichtigen Beklag-ten, so daß der Widerklage der Erfolg versagt ist.
B.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Beklagten: 8.000,00 DM.