Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 10.05.1993 – 27 W 8/93

ECLI:DE:OLGK:1993:0510.27W8.93.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die gem. § 406 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Be-schwerde ist in der Sache nicht gerechtfertigt.

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Das Landgericht hat den gegen den Sachverständigen Prof. Dr. St gerichteten Ablehnungsantrag der Klägerin mit Recht zurückgewiesen. Zweifelhaft ist bereits, ob das Ablehungsgesuch rechtzeitig ge-stellt worden ist. Nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat der Antragsteller nämlich glaubhaft zu machen, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Able-hnungsgrund früher geltend zu machen. Dem eigenen Vortrag der Klägerin zufolge hat ihr vorübergehend erkrankter Prozeßbevollmächtigter seine Arbeitstä-tigkeit Mitte Juni 1992 wieder aufgenommen. Späte-stens zu diesem Zeitpunkt war ihm der Sachverhalt, auf welchen die Klägerin ihr Befangenheitsgesuch stützt, in vollem Umfang bekannt. Vor diesem Hin-tergrund erscheint fraglich, ob das erst am 20. Ju-li 1992 eingereichte Ablehnungsgesuch noch recht-zeitig gestellt worden ist.

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Jedenfalls ist der Ablehnungsantrag unbegründet. Für eine Besorgnis der Befangenheit kommt es zwar nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteilich ist oder ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachver-ständigen hat. Vielmehr rechtfertigt schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Par-teilichkeit die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit. Indessen müssen vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernüftigen Men-schen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilich-keit des Sachverständigen zu erregen (BGH NJW 1975, 1363). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

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Aus der verständigen Sicht der Klägerin ist ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachver-ständigen nicht deshalb angebracht, weil dieser den ihm - wie auch zahlreichen anderen klinisch tätigen Urologen - von dem Beklagten zu 2) übersandten Fragebogen ausgefüllt und an den Beklagten zu 2) zurückgeleitet hat. Die Klägerin hat nicht glaub-haft gemacht, daß sich der Sachverständige bei der Beantwortung der im Fragebogen vorformulierten ab-strakten Fragen des Zusammenhangs zwischen der Um-frage des Beklagten zu 2) und dessen Rechtsvertei-digung im vorliegenden Prozeß bewußt war. Eine sol-che Kenntnis ist weder der Stellungnahme des Gut-achters zu dem Ablehnungsgesuch zu entnehmen noch aus den unstreitigen Umständen zu folgern. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß weder das Anschreiben des Beklagten zu 2) vom 13. Februar 1992, in welchem im Gegenteil von einer Materialsammlung für eine wissenschaftliche Dokumentation die Rede ist, noch die Formulierung des Fragebogens Hinweise auf den anhängigen Rechtsstreit enthalten und daß ein innerer Zusammenhang der "Fragebogenaktion" mit dem vorliegenden Prozeß für den Sachverständigen auch deshalb keineswegs nahelag, weil dieser mehr als 3 Jahre vor dem Erhalt des Fragebogens letztmals mit dem vorliegenden Arzthaftungsprozeß als Gutach-ter befaßt gewesen war.

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Auch die Reaktion des Sachverständigen auf das Anschreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 6. April 1992 reicht als Befangenheitsgrund nicht aus. Die in jenem Anwaltsschreiben vorfor-mulierten Fragen hat der Gutachter zwar dahin beantwortet, daß er den Fragebogen des Beklagten zu 2) selbst dann ausgefüllt und zurückgereicht hätte, wenn ihm das wirkliche Ziel der "Fragebo-genaktion" und im Zusammenhang damit seine frühere Tätigkeit als Gutachter bewußt gewesen wäre. Dieser Standpunkt wäre allerdings dann bedenklich, wenn in der Beantwortung der von dem Beklagten zu 2) vor-formulierten Fragen eine ergänzende gutachterliche Beurteilung gesehen werden könnte. Ein Sachverstän-diger, der während des laufenden Rechtsstreits ein für eine der Parteien bestimmtes Ergänzungsgutach-ten erstellt, setzt sich dem Vorwurf der Befangen-heit aus. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Mit seiner Teilnahme an der "Fragebogen-aktion" des Beklagten zu 2) hat der Sachverständige Prof. St. vielmehr nur eigene Beobachtungen über bestimmte Komplikationen verneint. Um eine gutachterliche Tätigkeit handelt es sich dabei nicht. Vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus bestehen danach keine hinreichend objektiven Grün-de, die zu ernsthaften Zweifeln an der Unpartei-lichkeit des Sachverständigen Anlaß geben könnten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert: 4.000,00 DM