Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 12.05.1993 – 16 Wx 93/93

ECLI:DE:OLGK:1993:0512.16WX93.93.00

Tenor

1

G r ü n d e

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Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.) ist zulässig (§§ 27, 28, 29 FGG). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

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Die angefochtene Entscheidung wird der Regelung der §§ 1835, 1836 a.F. BGB in der Auslegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1.07.1980 (NJW 1980, 2179 ff.) nicht gerecht. Die Frage, wer als Berufsvormund im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts anzusehen ist, und wer deshalb auch An-spruch auf eine Vergütung für seine Tätigkeit, gegeben-falls aus der Staatskasse, hat, kann nicht schematisch danach beantwortet werden, wieviele Pfleg- und Vormund-schaften ihm jeweils gleichzeitig übertragen sind, ent-scheidend ist vielmehr der Umfang und Schwierigkeits-grad der übernommenen Aufgaben und der Umstand, ob der Pfleger (heute: Betreuer) gerade wegen seines besonde-ren Berufsstandes mit dem Amt betraut wurde (vgl. MüKo-Schwab, 2. Aufl. , § 1835 BGB, Rn. 15; Erman/Holzhauer, § 1835 BGB Rn. 2; LG Düsseldorf, Rpfleger 1982, 147). Der Beteiligte zu 2.) ist vorliegend nicht als privater Einzelpfleger für die Beteiligte zu 1.) bestellt wor-den. Er wurde vielmehr gerade wegen seines Berufes als Rechtsanwalt herangezogen. Dies ergibt sich aus den Be-mühungen des Amtsgerichts, wie sie in den Akten nieder-gelegt sind, zunächst über die Botschaft der "R. J.", über den C. K. sowie über die Stadt K. einen geeigneten Einzelpfleger für die Beteiligte zu 1.) benannt zu bekommen. Als diese Bemühungen gescheitert waren, wurde der Beteiligte zu 2.) ausdrücklich in seiner Funktion als Rechtsanwalt zum Pfleger bestellt. Er überreichte dann sogleich auch eine von der Beteiligten zu 1.) auf ihn ausgestellte Vollmacht. Da der Beteiligte zu 2.) gerade in seiner Funktion als Rechtsanwalt und nicht als beliebiger Bürger zum Pfleger bestellt wurde, übte er dieses Amt auch im Rahmen seines Berufes aus. Dies ergibt sich vorliegend insbesondere auch daraus, daß der Beteiligte zu 2.) in seiner Eigenschaft als Pfleger in einer Rentenangelegenheit für die Beteiligte zu 1.) tätig werden mußte, die sich als nicht ganz unkompli-ziert darstellte (Bl. 22 der Akten).

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Die Höhe der dem Beteiligte zu 2.) zu zahlenden Vergütung ist im Abhilfebeschluß des Rechtspflegers beim Amtsgericht Köln vom 8.03.1991, der durch die Ent-scheidung des Richters beim Amtsgericht vom 28.03.1991 bestätigt worden ist, in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt worden.

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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt.