Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 26.05.1993 – 27 U 216/92
ECLI:DE:OLGK:1993:0526.27U216.92.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist statthaft sowie form- und frist-gerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Im übrigen ist sie unbegründet.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) finden die Grundsätze des Verwahrungsrechts Anwendung. Durch den Erwerb des Parkscheins ist zwischen dem Kläger und der Be-klagten zu 1) ein Vertrag zustandegekommen, durch den sich die Beklagte zu 1) zur Bereitstellung eines Parkplatzes und zur Bewachung des dort abgestellten Kraftwagens verpflichtet hat. Die von der Beklagten zu 1) versprochene Gegenleistung hat sich nicht darin erschöpft, dem Kläger eine Abstellfläche für seinen Wagen zur Verfügung zu stellen. Das folgt bereits aus dem Hinweis auf ihre Firmenbezeichnung "Bewachungsdienst" auf der Vorderseite des Parkausweises und dem Inhalt der auf der Rückseite abgedruckten Bedingungen, in denen von der "Bewachung" des abgestellten Fahr-zeugs und der "Bewachungszeit" die Rede ist. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags über das Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem bewachten Parkplatz besteht allerdings keine einhellige Mei-nung. Während die überwiegend vertretene Absicht ein solches Rechtsverhältnis als Verwahrungsver-trag wertet, besteht das Rechtsgeschäft nach der Gegenauffassung aus Elementen des Miet- und des Verwahrungsvertrages; eine weitere Meinung nimmt einen aus Dienst- und Mietvertragselementen gemischten Vertrag an (vgl. Soergel-Mühl, BGB, 11. Aufl., § 688 Rn 10; Hüffer in: Münchener Kom-mentar zum BGB, 2. Aufl., § 688 Rn. 51, jeweils m.w.N.). Der letztgenannten Ansicht, es handele sich um einen Kombinationsvertrag aus miet- und dienstrechtlichen Elementen (so Neumann-Duesberg VersR 1968, 313; Wintergerst NJW 1963, 141), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wer die Bewachung einer Sache verspricht, übernimmt damit Obhutspflichten; nach der Vertragsordnung des Bür-gerlichen Gesetzbuches ist die Obhut über fremde Sachen aber, wenn sie sich mit der Raumgewährung verbindet, typischerweise eine Verwahrung und nicht etwa ein Dienstvertrag (so zutreffend Hüffer a.a.O.). Im Ergebnis offenbleiben kann dagegen, ob hier ein reiner Verwahrungsvertrag vorliegt oder aber ein gemischter Vertrag aus Miet- und Verwahrungselementen. Da es der Sache nach um die Rückgabe derjenigen Sachen geht, die der Beklagten zu 1) in Obhut gegeben worden waren, richten sich die Ersatzansprüche des Klägers in jedem Fall nach den Regeln des Verwahrungsrechts.
Die dem Kläger nach § 695 BGB geschuldete Rückgabe der von ihr aufzubewahrenden Sachen ist der Be-klagten zu 1) teilweise unmöglich geworden. Kraft seiner Eigenart erstreckt sich ein Verwahrungsver-trag auf die dem Verwahrer zur Obhut übergebene bewegliche Sache in ihrer tatsächtlichen Gesamt-heit und damit auch auf den Inhalt eines unterge-stellten Fahrzeugs (BGH NJW 1969, 790; OLG Köln - 9. Zivilsenat - VersR 1964, 858). Die Beklagte zu 1) war deshalb auch zur Verwahrung und Zurück-gabe des vom Kläger in seinem Fahrzeug mitgeführ-ten Gepäcks verpflichtet.
Ein Schadensersatzanspruch wegen der Unmöglichkeit der Leistung setzt nach § 280 BGB zwar voraus, daß der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Demnach ist die Beklagte zum Ersatz nur dann ver-pflichtet, wenn sie ihre Obhutspflicht schuldhaft verletzt und dadurch die Entwendung des Gepäcks aus dem Fahrzeug ermöglicht hat. Indessen trifft die Beweislast dafür die Beklagte zu 1). Wird die Rückgabe der in Obhut gegebenen Sache unmöglich, so hat nach § 282 BGB der Verwahrer zu beweisen, daß die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht die Folge eines von ihm zu vertretenden Umstands ist (BGH NJW 1969, 790; OLG Köln VersR 1964, 859; Soergel-Mühl § 688 Rn. 13; Krohn in: BGB-RGRK, 12. Aufl., vor § 688 Rn. 41). Den ihr damit obliegenden Entlastungsbeweis hat die Beklagte zu 1) nicht ge-führt.
Der Sachvortrag der Beklagten zu 1) erlaubt nicht den Schluß, das Fahrzeug des Klägers sei ausreichend überwacht worden. Ihre Behauptung, mindestens einer ihrer Mitarbeiter sei dauernd mit der Bewachung der abgestellten Fahrzeuge befaßt gewesen und habe auf dem Parkgelände Patrouillen unternommen, genügt dafür nicht. Nach dem unwider-sprochen gebliebenen Vortrag des Klägers handelt es sich bei dem Messeparkplatz um ein weiträumi-ges, unübersichtliches Gelände, auf dem - wie die Beklagte zu 1) selbst angibt - an dem betreffen-den Tag 1.546 Kraftfahrzeuge abgestellt worden waren. Zwar dürfen an die Überwachungstätigkeit der Beklagten zu 1) keine überhöhten Anforderun-gen gestellt werden. Angesichts der Höhe der Parkgebühr von lediglich 5,00 DM, mit der sowohl die Bereitstellung eines Parkplatzes als auch die Bewachung des Geländes abgegolten wurde, durfte der Kläger nicht erwarten, daß sein Fahrzeug von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) ununterbrochen kontrolliert werde. Wegen der Unübersichtlichkeit des Parkgeländes und der Vielzahl der dort abge-stellten Fahrzeuge reicht es andererseits aber für eine ordnungsgemäße Bewachung nicht aus, wenn sich - wie der Kläger vorträgt - die Aufgabe der von der Beklagten zu 1) eingesetzten Parkwächter darauf beschränkt hatte, Fahrzeugen ohne Parkaus-weis die Zufahrt zu verwehren. Mit Rücksicht auf die räumlichen Verhältnisse und die Vielzahl von Kraftfahrzeugen spricht schon manches dafür, daß der ununterbrochene Einsatz mehrerer Parkwächter erforderlich war. Jedenfalls fehlt es an näheren Angaben der Beklagten zu 1) dazu, in welcher Weise eine Überwachung stattgefunden hat. Der pauschale Hinweis auf "Patrouillengänge" läßt nicht erken-nen, wie und in welchen zeitlichen Abständen die abgestellten Fahrzeuge kontrolliert worden sind.
Auf den in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen vorgesehenen Haftungsausschluß kann sich die Beklagte zu 1) nicht mit Erfolg berufen. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob dem Kläger die Möglichkeit verschafft worden war, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Versicherungsbedingungen, auf die im Parkausweis Bezug genommen ist, Kenntnis zu nehmen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. AGBG). Unabhänging davon, daß § 3 der Verordnung über das Überwa-chungsgewerbe vom 1. Juni 1976 (BGBl I 1341) mit Rücksicht auf den obligatorischen Abschluß einer Haftpflichtversicherung einen Haftungsausschluß für den Gewerbetreibenden grundsätzlich zuläßt, gilt für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin das Klauselverbot des § 11 Nr. 7 AGBG, das einen Ausschluß der Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für unwirksam erklärt. Die Streitfrage, ob der Gewerbetreibende seine Haftung abweichend von § 11 Nr. 7 AGBG auch bei grobem Verschulden von Erfüllungsgehilfen auf die Versi-cherungssumme beschränken kann (so Palandt-Hein-richs, BGB, 52. Aufl., § 9 AGBG Rn. 69; Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 6. Aufl., § 11 Anm. 240; a.A. Dubischar NJW 1989, 3245; OLG Düsseldorf DAR 1980, 218), bedarf hier keiner Entscheidung. Für eigenes grobes Verschulden der Beklagten zu 1) gilt der Hauftungsausschluß jedenfalls nicht. Die Freizeichnug versagt darüber hinaus bei einfacher Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1), sofern sog. Kardinalpflichten verletzt werden. Hierzu zählt bei Bewachungsverträgen grundsätzlich die Pflicht zur Organisation eines lückenlosen Einsatzes (so auch Dubischar a.a.O.). Von ihrer Haftung kann die Beklagten zu 1) deshalb nur dann freiwerden, wenn sie durch ausreichende organisatorische Maßnahmen für die Überwachung des Parkplatzes Sorge getragen hat. Dies ist dem - nicht genügend substantiier-ten - Sachvortrag der Beklagten zu 1) jedoch nicht zu entnehmen.
Die Beklagte zu 1) hat demnach für den dem Kläger entstandenen Schaden dem Grunde nach einzustehen. Ihre Ersatzpflicht mindert sich indessen wegen eines dem Kläger anzulastenden Mitverschuldens (§ 254 BGB). Als schuldhafter Verstoß gegen seine eigenen Interessen ist dem Kläger anzulasten, im Innenraum seines abgestellten Kraftwagens, von außen sichtbar, eine wertvolle Kleidungskollektion zurückgelassen zu haben. Selbst wenn die Kollek-tion vollständig in Kleidersäcken verpackt war, konnte jedenfalls das Vorhandensein umfangreichen Gepäcks von unbefugten Dritten ohne weiteres er-kannt werden. Daß der Parkplatz den Messeausstel-lern, die gewöhnlich Musterwaren mit sich führen, vorbehalten war, entlastet den Kläger nicht. Auf eine lückenlose Überwachung seines Fahrzeugs und einen sicheren Schutz seines Eigentums durfte der Kläger, zumal bei Berücksichtigung der ungünstigen räumlichen Gegebenheiten, nicht vertrauen. Auch im vorliegenden Fall gilt der Grundsatz, daß selbst bewachte Parkplätze kein geeigneter Aufbewahrungs-ort für Handelsware in dort abgestellten Fahrzeu-gen sind, mögen diese auch verschlossen sein, und daß sich ein Fahrzeugabsteller selbst ohne beson-dere Schwierigkeiten gegen Verluste schützen kann, indem er keine zum Verkauf bestimmten Waren in dem abgestellten Fahrzeug zurückläßt (vgl. BGH NJW 1968, 1720). Ihrem Umfang nach sind die Verursa-chungsanteile des Klägers und der Beklagten zu 1) als gleich hoch einzustufen mit der Folge, daß die Beklagte zu 1) den nach der von der Beklagten zu 2) geleisteten Zahlung noch verbleibenden Rest-schaden zur Hälfte auszugleichen hat.
Aufgrund der Aussage des im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen K. ist davon auszugehen, daß dem Kläger durch den Diebstahl eine sog. "...-.."-Bekleidungskollektion mitsamt der dafür be-nutzten Kleidersäcke sowie ein Aluminiumkoffer abhandengekommen sind. Ein Grund, der den Kläger veranlaßt haben könnte, seinen damaligen Reise-begleiter - den Zeugen K. - am Tage nach dem Schadensfall über das Ausmaß seines Verlustes zu täuschen, ist nicht erkennbar. Der Kaufpreis der "....."-Musterkollektion ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung der Lieferfirma vom 3. Februar 1990, während der Wert der Kleidersäcke anhand des Prospekts der Firma R. und derjenige des Aluminiumkoffers aufgrund der Angaben des Zeugen K. gem. § 287 ZPO auf die vom Kläger be-zifferten Beträge geschätzt werden können. Da die Bestandteile der Musterkollektion in den Kleider-säcken aufgehängt waren, ist auch der vom Kläger behauptete Verlust von Kleiderbügeln und Klammern anzunehmen. Nicht nachgewiesen ist dagegen die Entwendung von 21 Musterhemden, für die die Aus-sage des Zeugen K. keine Anhaltspunkte bietet. Die vom Kläger ferner geltend gemachte Auslagen-pauschale ist entsprechend dem üblichen Satz auf 30,00 DM zu veranschlagen. Der noch auszugleichen-de Schaden errechnet sich danach wie folgt:
"....."-Musterkollektion 8.130,00 DM 5 Kleidersäcke 445,00 DM 5 Klammern 450,50 DM 97 Spezial-Kleiderbügel 160,00 DM 1 Aluminiumkoffer 495,00 DM Auslagenpauschale 30,00 DM 9.710,50 DM zuzüglich der Differenz zwischen
der Summe aus dem
Fahrzeugschaden (1.511,24 DM)
und dem Wert von 3 Herrenanzügen (2.250,00 DM), insgesamt 3.761,24 DM und der Versicherungsleistung 3.722,81 DM, also 38,43 DM, insgesamt 9.748,93 DM, davon 1/2 4.874,46 DM.
Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2) stehen dem Kläger demgegenüber nicht zu. Vertragspart-nerin des Klägers ist allein die Beklagte zu 1) geworden und nicht auch deren Haftpflichtversi-cherung, die Beklagte zu 2), die wiederum in vertraglichen Beziehungen nur zur Beklagten zu 1) als ihrer Versicherungsnehmerin steht. Zwar hatte der Kläger womöglich dem Grunde nach ursprünglich einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) gem. §§ 328 BGB, 75 Abs. 1 VVG. Nach § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 2) nämlich steht die Ausübung der Rechte aus der Fahrzeug- und Gepäckversicherung ausschließlich dem Fahrzeugeinsteller gegen Vorla-ge des Parkscheins zu. Dabei handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von § 75 Abs. 1 VVG, bei der die Rechte aus dem Versi-cherungvertrag dem Versicherten - dem Fahrzeugein-steller - zukommen. Eine Versicherung für fremde Rechnung ist als Vertrag zu Gunsten der mitversi-cherten Person im Sinne von § 328 BGB einzuordnen (Palandt-Heinrichs § 328 Rn. 12). Die - möglicher-weise - gegenüber dem Kläger geschuldete Leistung hat die Beklagte zu 2) indessen vollständig er-bracht. Der Umfang des Leistungsanspruchs des Ver-sicherten ergibt sich aus den Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen, nach denen die Versicherungs-summe für jedes Fahrzeug einschließlich der mit-geführten zum persönlichen Bedarf dienenden Gegen-stände 30.000,00 DM beträgt, wovon ein Anteil von 2.000,00 DM auf das Gepäck entfällt. Nur in dieser Höhe hat die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) eine Leistung an den Kläger als versicherten Drit-ten versprochen. Weitergehende Zahlungen schuldet sie dem Kläger nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Berufungsstreitwert: 10.409,93 DM
Beschwer für beide Parteien: jeweils unter 60.000,00 DM.