Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 23.06.1993 – 13 U 40/93

ECLI:DE:OLGK:1993:0623.13U40.93.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbe-gründet.

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Der Kläger hat wegen der für die Mutter des Beklagten in der Zeit von März bis Juni 1992 erbrachten Pflegeleistungen keinen vertraglichen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 611 BGB. Auch auf der Grundlage des veränderten Sachvortrags des Klägers in der Berufungsinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte sich gegenüber dem Kläger selbst zur Bezahlung der genannten Pflegeleistungen für seine Mutter vertraglich verpflichtet hat. Wie der Pro-zeßbevollmächtigte des Klägers auf Fragen des Se-nats in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, geht der Klägervortrag dahin, daß die ursprüngli-che Vereinbarung des Klägers über Pflegeleistungen ab November 1991 mit der Mutter des Beklagten zu-standegekommen ist; dementsprechend wurden ihr die Rechnungen erteilt und diese auch von ihr begli-chen. Lediglich die Vereinbarung im Februar 1992 im Zusammenhang mit der Entlassung der Mutter des Beklagten aus dem Krankenhaus soll zwischen den Parteien getroffen worden sein, weil die Mutter des Beklagten Umfang und Notwendigkeit des Pflegeaufwandes nicht mehr zu überschauen in der Lage gewesen sei. Die gebotene objektive Gesamtbe-trachtung der beiden vorgetragenen Vereinbarungen läßt jedoch nicht die Annahme der Übernahme einer Eigenverbindlichkeit durch den Beklagten anläßlich der Absprache im Februar 1992 zu. Da bereits aufgrund der Vereinbarungen vom November 1991 ein Vertrag über laufende Pflegeleistungen zwischen dem Kläger und der Mutter des Beklagten selbst als Empfängerin dieser Leistungen zustandegekom-men war, stellte sich die unter Beteiligung des Beklagten im Februar 1992 getroffene Abrede über Art und Umfang des nunmehr im Anschluß an die Entlassung der Mutter des Beklagten aus dem Kran-kenhaus erforderlichen häuslichen Pflegeleistungen lediglich als Veränderung des Ausmaßes der beider-seitigen Leistungspflichten im Rahmen des bereits bestehenden Vertragsverhältnisses des Klägers mit der Mutter der Beklagten dar. Der Umstand, daß die Mutter des Beklagten seinerzeit nicht mehr in der Lage war, Art und Umfang des benötigten Pflegeauf-wandes selbst zu überschauen, ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung dahin zu verstehen, daß der Be-klagte bei diesen Verhandlungen lediglich als de-ren Vertreter aufgetreten ist. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger - was sonst erforderlich gewesen wäre - bei dieser Gelegenheit nicht einmal deutlich gemacht, daß er etwa anstelle seiner bis-herigen Vertragspartnerin den Beklagten als neuen Vertragspartner wünschte; dementsprechend konnte er die vom Beklagten abgegebenen Erklärungen auch nicht dahin verstehen, daß dieser anstelle seiner Mutter eine eigene vertragliche Verbindlichkeit für den Pflegeaufwand begründen wollte. Daher ist auch die Handhabungsweise im Rahmen der weiteren Abrechnung nicht verändert worden, sondern die Rechnungen sind wie zuvor auf den Namen der Mutter des Beklagten ausgestellt worden.

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Dafür, daß etwa der Beklagte als vollmachtloser Vertreter zu behandeln wäre (vgl. § 179 BGB), besteht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kein Anhaltspunkt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung, zugleich Wert der Be-schwer für den Kläger: 7.640,14 DM.