Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 14.07.1993 – 17 U 40/93

ECLI:DE:OLGK:1993:0714.17U40.93.00

Tenor

1

G r ü n d e

3

Unabhängig von der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Be-rufung fehlt es an den für eine Einstellung der Zwangsvoll-streckung nach den §§ 707, 719 ZPO erforderlichen Vorausset-zungen.

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Da die Klägerin aus dem angefochtenen Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 290.000,-- DM vollstrecken kann, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung des Beklagten nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, die einen nicht anderweitig abwendba-ren, über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausge-henden Schaden ernsthaft nahelegen. Sie sind nicht dargetan. Die allgemeinen Nachteile, die mit der vom Beklagten befürchteten Vollstreckung verbunden sein werden, begründen kein schutzwürdiges Interesse an der Einstellung der Zwangs-vollstreckung.