Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.07.1993 – Ss 307/93 - 149 -
ECLI:DE:OLGK:1993:0726.SS307.93.149.00
Tenor
G r ü n d e
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:
Die formell nicht zu beanstandende Revision der Angeklagten, mit der die Verletzung des materiellen Rechts gerügt wird, hat (vorläu-fig) Erfolg.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zu-lässigkeit des Bannmeilengesetzes sind aller-dings nicht ersichtlich (Maunz-Dürig, Art. 8, Rdn. 114; OLG Köln, Beschluß vom 18. Mai 1993 - Ss 188/93 -). Es schränkt in sachlich be-gründeter und nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstoßender Weise die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungs-freiheit ein (§ 1 Bannmeilengesetz des Bun-des vom 6. August 1955 i.V.m. §§ 16 Abs. 1, Abs. 2, 20 Versammlungsgesetz).
Auch die Auffassung der Revision, ein Bun-destagsabgeordneter könne nicht Täter einer Bannkreisverletzung im Sinne des § 106 a StGB sein, geht fehl. Der Wortlaut dieser Vor-schrift sieht Ausnahmen irgendwelcher Art nicht vor.
Sie wären auch nicht gerechtfertigt. Der Sta-tus des Bundestagsabgeordneten gibt diesem das Recht, durch Äußerungen und Anträge in den dafür vorgesehenen verfassungsmäßigen Gremien auf deren Meinungsbildung Einfluß zu nehmen. Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis, Kundge-bungen von Abgeordneten innerhalb der Bannmei-le aus verfassungsrechtlichen Gründen zuzulas-sen, ist nicht erkennbar.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind jedoch in tatsächlicher Hinsicht unvoll-ständig (§ 267 StPO) und so nicht geeignet, den Schuldspruch zu tragen.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegan-gen, daß die Angeklagte an einer Versammlung teilgenommen hat (zum Begriff der Versammlung vgl. SenE a.a.O. m.w.N.). Die Feststellungen lassen aber nicht erkennen, daß die Angeklagte an einer öffentlichen Versammlung teilgenommen hat. Öffentlich ist eine Versammlung, wenn der Zutritt zu ihr nicht auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedermann gestattet ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Einladung zur Teil-nahme an der Versammlung eingeschränkt war oder nicht (BayObLGSt 1965, 155, OLG Köln a.a.O.). Es muß die den Teilnehmern bewußte Möglichkeit bestehen, daß individuell nicht bestimmte Menschen in unbegrenzter Zahl an der Versammlung teilnehmen können (OLG Köln MDR 1980, 1040).
Ob jedermann die Teilnahme an der Aktion gestattet war und ob sich die Angeklagte bewußt war, daß individuell nicht bestimmte Menschen in unbegrenzter Zahl daran teilnehmen könnten, hat das Amtsgericht nicht erörtert, obwohl sich dies aufdrängte. "Auf der Grundla-ge der bisher getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß nur einige gleichge-sinnte Abgeordnete durch Verteilung von Druck-schriften und durch Plakate vor dem Kanzleramt Anwesende über ihre Haltung zur Asylfrage un-terrichten wollten, ohne daß sie die Teilnahme anderer Personen wünschten oder sich der Mög-lichkeit bewußt waren, individuell nicht be-stimmte Menschen könnten daran teilnehmen" (zu vgl. SE vom 18. Mai 1993 - Ss 188/93 -).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß dazu noch Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück-zuverweisen.
Dem stimmt der Senat zu.