Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 11.08.1993 – 27 W 13/93

ECLI:DE:OLGK:1993:0811.27W13.93.00

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Der zuständige Rechtspfleger des Landgerichts Köln wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 8. Dezember 1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Die Beschwerde der Klägerin wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Beschwerde der Klägerin verursachten Kosten, die diese selbst zu tragen hat.

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G r ü n d e :

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Die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 Rechtspflegergesetz als Beschwerde geltende Erinnerung der Antragstellerin ist zulässig und auch sachlich gerechtfertigt.

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Die Antragstellerin hat gemäß §§ 727, 733 ZPO Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, weil der titulierte Anspruch nur teilweise auf sie übergegangen ist und ihr die Möglichkeit eröffnet werden muß, unabhängig von einer Vollstreckung des Zedenten wegen des jenem verbliebenen Forderungsteils gegen den Schuldner vorzugehen. Zwar mag es zur Wahrung der berechtigten Belange des Schuldners im Falle einer vollständigen Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite zweckmäßig sein, die Rechtsnachfolgeklausel unmittelbar auf die ursprünglich dem Zedenten erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Titels zu vermerken, um der Gefahr einer unzulässigen Doppelvollstreckung wirksam zu begegnen (vgl. OLG Frankfurt NJW RR 1988, 512; Zöller-Stöber, 17. Aufl., § 733 Rdn. 10). Diese Erwägung gilt aber nicht bei Teilrechtsnachfolge. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (vgl. NJW RR 1990, 126; Der Rechtspfleger 1980, 304) dürfte es zwar richtig sein, daß sich der für die Klauselerteilung zuständige Rechtspfleger auch in einem solchen Fall die dem Zedenten bereits erteilte vollstreckbare Ausfertigung vorlegen läßt, soweit dies unschwer möglich ist; der Rechtspfleger ist indessen nicht befugt, diese Ausfertigung dem Zedenten praktisch (nicht im Rechtssinne) dadurch vollständig zu entziehen, daß er sie allein dem Zessionar für Vollstreckungszwecke zur Verfügung stellt und auf diese Weise den Zedenten zwingt, für sich eine weitere Ausfertigung zu beantragen. Es ist vielmehr in einem solchen Fall geboten, die Tatsache der Erteilung einer weiteren Ausfertigung zugunsten des Zessionars auf der ursprünglichen vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und diese sodann dem Zedenten wieder zur Verfügung zu stellen.

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Soweit sich die Zedentin im Beschwerderechtszug der Erinnerung der Antragstellerin angeschlossen hat, ist die Anschließung unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 577 a ZPO nicht gegeben sind.

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Ob ein Beitritt entsprechend § 66 ZPO in Betracht zu ziehen ist, kann offenbleiben, denn insoweit fehlt es am nötigen rechtlichen Interesse der Zedentin, weil sich die zu treffende Entscheidung auf ihre Rechtsposition im Kern nicht auswirkt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

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Wert des Rechtsmittelverfahrens: 1.496,-- DM.