Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 15.09.1993 – 13 U 63/93

ECLI:DE:OLGK:1993:0915.13U63.93.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

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Mit Recht hat das Landgericht auf die einseiti-ge Erledigungserklärung der Klägerin hin festge-stellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Denn die zunächst zulässige und begründete Wandlungsklage ist nachträglich gegen-standslos geworden. Die ursprüngliche Klage war nach § 634 BGB begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten lag ein Mangel des Grabmals darin, daß dessen Maße nicht im Einklang mit den Be-stimmungen der Ortssatzung der Stadt Ü. standen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme war das Aufstellen des von der Beklagten hergestellten Grabmals unzulässig, denn das Höchstmaß von 75 cm Breite gemäß § 19 Abs. 2 Ziff. 1.2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Ü. vom 20.11.1980 war überschritten. Eine Genehmi-gungsfähigkeit des Grabmals nach der im Zeitpunkt der Abnahme geltenden Satzung war nicht gegeben.

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Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Satzung vom 20.11.1980 sei grundgesetzwidrig und damit nichtig gewesen, kommt es hierauf nicht ent-scheidend an. Denn im bürgerlich-rechtlichen Ver-hältnis der Parteien war die Beklagte verpflich-tet, das Grabmal so herzustellen, daß es ohne wei-teres aufstellbar war. Dies beinhaltete, daß das Grabmal der geltenden Friedhofssatzung entsprach. Die Klägerin konnte und durfte insoweit als selbstverständlich voraussetzen, daß der Beklagten der Inhalt der geltenden Satzung bekannt war und daß das Grabmal unter Beachtung dieser Bestimmun-gen erstellt wurde.

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Der hiernach bestehende Mangel des Grabmals war nicht unerheblich im Sinne des § 634 Abs. 3 BGB. Spätestens mit der Androhung der Stadt vom 10.4.1992, die Klägerin als sog. Zustandsstörerin ordnungsrechtlich in Anspruch zu nehmen, hatte die Klägerin ernsthaft Nachteile aus der Abweichung des Werkes von der Sollbeschaffenheit zu erwarten.

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Die Klägerin war nicht nach Treu und Glauben ge-halten, eine Ordnungsverfügung abzuwarten und die Frage der etwaigen Nichtigkeit der Satzung vom 20.11.1980 im Verwaltungsrechtswege durchzufech-ten. Denn die Führung eines Prozesses birgt stets Risiken und die Möglichkeit von Umständen und Ärger in sich. Dies auf sich zu nehmen, war der Klägerin in ihrer konkreten Situation nicht zumut-bar. Die Klägerin als rechtsunkundige Person konn-te auch nicht davon ausgehen, daß die Satzung der Stadt Ü. "offensichtlich rechtswidrig" sei und ein etwaiger Prozeß gegen die Stadt Ü. ohne Belastun-gen für sie verlaufen werde.

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Die Zusagen der Beklagten, im Falle eines ungün-stigen Prozeßausgangs für die Konsequenzen einste-hen zu wollen und dann das Grabmal entweder auszu-tauschen oder es zu beseitigen und Rückzahlungen zu leisten, ändern daran nichts. Diese Zusagen reichten jedenfalls nicht aus, um eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Führung eines Ver-waltungsgerichtsprozesses zu begründen. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die Beklagte konkrete Garantien abgegeben hätte (etwa: Sicherheitslei-stung für die Prozeßkosten; verjährungsunterbre-chendes Anerkenntnis für den Fall des ungünstigen Prozeßausgangs) bedarf keiner Erörterung.

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War die Klage hiernach ursprünglich zulässig und begründet, so hat sich der Rechtsstreit mit der Verabschiedung der neuen Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Ü. vom 17.3.1992 und mit dem darauf gestützten Bescheid vom 7.7.1992 erledigt, nachdem das Grabmal den jetzt geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschrif-ten entsprach.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagte: 3.698,84 DM.