Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 17.09.1993 – 10 WF 202/93
ECLI:DE:OLGK:1993:0917.10WF202.93.00
Tenor
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G r ü n d e
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Das Amtsgericht hat es mit Recht abgelehnt, der Antragsgegnerin wegen Nichteinhaltung der in dem Vergleich vom 03.03.1993 festgelegten Besuchszeiten ein Zwangsgeld anzudrohen und dem Antragsteller für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Ob die in dem Vergleich getroffene Umgangsregelung genügend bestimmt ist, um eine Vollstreckungsmaß-nahme zu rechtfertigen, bedarf allerdings keiner Vertiefung. Denn der angefochtene Beschluß erweist sich im Ergebnis schon deshalb als zutreffend, weil der Vergleich keinen Vollstreckungstitel gemäß § 33 FGG darstellt.
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Nach dieser Vorschrift darf ein Zwangsgeld nur zur Durchsetzung einer "Verfügung des Gerichts" angedroht bzw. festgesetzt werden. In diesem Sinne kann ein zwischen den Beteiligten geschlossener, gerichtlich protokollierter Vergleich nur dann eine Vollstreckungsgrundlage bilden, wenn ihn das Gericht durch eine eigene Entscheidung gebilligt und ihm dadurch den Charakter einer gerichtlichen Verfügung verliehen hat. Eine solche Verfügung, die z.B. auch in der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine vergleichs-weise Regelung liegen kann, ist hier nicht getrof-fen worden. Sie kann insbesondere auch nicht darin gesehen werden, daß die Parteien den Vergleich aus-weislich des Vorwortes auf Empfehlung des Gerichts geschlossen haben. Es hätte vielmehr einer das Ver-fahren abschließenden gerichtlichen Genehmigung der von den Parteien im einzelnen getroffenen Regelun-gen bedurft (vgl. dazu OLG Stuttgart FamRZ 1979, 342; OLG Hamm FamRZ 1980, 932; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 429; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 90; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Aufl., § 33 Rdn. 10).
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Beschwerdewert:
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betreffend die Zurückweisung des Zwangsgeldantra-ges: 1.000,-- DM
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betreffend den PKH-Antrag: bis 300,-- DM.