Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.09.1993 – 27 W 19/93

ECLI:DE:OLGK:1993:0920.27W19.93.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die nach § 406 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Be-schwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt.

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Nach §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangen-heit abgelehnt werden, wenn ein Grund besteht, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unpartei-lichkeit zu rechtfertigen. Eine Ablehnung setzt zwar nicht voraus, daß der Sachverständige wirklich befangen ist; es müssen jedoch Tatsachen vorliegen, die aus der Sicht einer besonnenen und vernünftig denkenden Partei Anlaß zu der Befürchtung geben können, der Sachverständige sei nicht unparteilich. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Sachverstän-dige den Eindruck erweckt, er halte eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei für bewiesen (vgl. OLG München NJW 1992, 1569) oder in dem Gut-achten ein besonderes Wohlwollen oder unsachliches Mißfallen zum Ausdruck kommt (Münchener Kommentar-Damrau, ZPO, Band II, § 406 Rdn. 7). Einer Partei ungünstige Ausführungen, Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Auffassungen sind dagegen nur ausnahms-weise dann erheblich, wenn Gründe dafür dargetan sind, die dafür sprechen, daß die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei beruht.

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Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Klägerin zu Unrecht davon ausgeht, der Sachverständige habe sie bei der Beurteilung des Tatsachenstoffs benachteiligt. Der Sachverständige hat vielmehr betont, daß er die unterschiedlichen Behauptungen der Parteien zur Unterzuckerungsbe-handlung nicht bewerte, sich vielmehr auf die Doku-mentation stütze. Dabei ist er auch nicht zu Lasten der Klägerin davon ausgegangen, die Dokumentation sei richtig. Auch in den übrigen von der Klägerin aufgegriffenen Punkten ist eine einseitige Gewich-tung des Streitstoffs nicht erkennbar. Wegen der Einzelheiten kann auf den angefochtenen Beschluß verwiesen werden.

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Auch soweit der Sachverständige die Vermutung zum Ausdruck gebracht hat, es werde nach einem Schuldi-gen für den Krankheitsverlauf gesucht, rechtfertigt dies (noch) nicht die Besorgnis der Befangenheit. Darin kommt bei der gebotenen objektiven Betrach-tungsweise kein unsachliches Mißfallen gegenüber der Klägerin zum Ausdruck sondern lediglich das Verständnis des Sachverständigen dafür, daß ange-sichts der miteinander verketteten Komplikationen ein medizinischer Laie durchaus der Ansicht sein könne, es müsse ein ärztliches Fehlverhalten vorge-legen haben, wie das Landgericht zutreffend darge-legt hat.

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Soweit die Klägerin Schwächen, Lücken und mangelnde wissenschaftliche Vertiefung des Gutachtens rügt, wird das Landgericht dem nachzugehen haben, und zwar entweder durch Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen, dessen mündliche Anhörung oder (sogar) durch Beauf-tragung eines anderen Gutachters. Die der Klägerin ungünstigen Ausführungen begründen aber nicht die Besorgnis der Befangenheit. Es ist gerade bei medizinischen Gutachten nicht selten, daß eine der Parteien mit Feststellungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen nicht zufrieden ist und zwar möglicherweise sogar mit Recht, wie sich bisweilen später herausstellt. Daraus läßt sich aber nicht zugleich ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen ableiten.

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Schließlich führt auch die ungewöhnlich lange hin-ausgezögerte Vorlage des Gutachtens nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Sachverständige hat die Dauer damit erklärt, daß die Akte zunächst nicht auffind-bar und er im übrigen beruflich stark beansprucht gewesen sei. Das ist immerhin eine plausible Erklä-rung und vermag deshalb Mißtrauen gegen die Unpar-teilichkeit nicht zu rechtfertigen. Es soll nur am Rande darauf hingewiesen werden, daß es in erster Linie dem Gericht obliegt, die Beweiserhebung not-falls durch geeignete prozessuale Maßnahmen zu be-schleunigen.

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Gegenstandswert der Beschwerde: 4.000,-- DM.