Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 13.10.1993 – 11 U 79/93

ECLI:DE:OLGK:1993:1013.11U79.93.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung des Klägers, die insbeson-dere form- und fristgerecht eingelegt und begrün-det worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Kläger ist nicht berechtigt, weitere 4.619,86 DM bei der Schadensabrechnung auf der Grundlage der fiktiven Reparaturkosten zu verlan-gen. Insoweit fehlt es an der hinreichenden Dar-legung seitens des Klägers, daß sich die von ihm geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit halten. Nach in-zwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes (BGH NJW 1976, 1396 ff.; BGH NJW 1985, 2469 f., BGH NJW 1989, 3009 f.; BGH NJW 1992, 302 ff.) sind folgende Grundsätze zu beachten:

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Ist ein Kraftfahrzeug bei einem Unfall beschädigt worden, kann der Geschädigte von dem Ersatzpflich-tigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen (§ 249 Satz 1 BGB) den zur Herstellung erforderli-chen Geldbetrag für eine von ihm selbst veranlaß-te Reparatur verlangen (§ 249 Satz 2 BGB). Dabei kommt dem Geschädigten in bezug auf die Verwendung des ihm zustehenden Reparaturkostenbetrages Dis-positionsfreiheit zu. Der Geschädigte kann schon vor Ausführung der Reparatur gem. § 249 Satz 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag ver-langen. Es steht ihm frei, ob er den erhaltenen Betrag tatsächlich für die Reparatur verwendet oder ob er das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußert und das Geld zur Anschaffung eines Er-satzfahrzeuges verwendet oder dieses anderen Zwek-ken zuführt. Dann aber kann nichts anderes gelten, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug veräußert, ehe er die Reparaturkosten erhalten oder zumindest einen entsprechenden Titel erstrit-ten hat. Der Geschädigte hat grundsätzlich die Möglichkeit, daß Fahrzeug unrepariert zu veräußern und sodann die Kosten einer jetzt für ihn nur noch fiktiven Instandsetzung zu verlangen (vgl. insbe-sondere BGH NJW 1985, 2469, m.w.N.).

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Allerdings können ihm die fiktiven Instandset-zungskosten nicht unbesehen zuerkannt werden. Denn selbstverständlich gilt auch für die Ersetzungsbe-fugnis des § 249 Satz 2 BGB der schadensrechtliche Grundsatz, daß der Geschädigte zwar volle Herstel-lung verlangen kann, daß er aber an dem Schadens-fall nicht verdienen soll (vgl. insbesondere BGH NJW 1989, 3009). Deshalb kann der Geschädigte, wenn er - wie hier der Kläger, der sein Fahrzeug unstreitig unrepariert veräußert hat - kein In-teresse an der Reparatur des Fahrzeugs darlegt, auf Reparaturkostenbasis regelmäßig nur abrechnen, soweit dieser Weg der Schadensbeseitigung im Ergebnis nicht teurer ist als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert. Für den deswegen anzu-stellenden Kostenvergleich (vgl. insbesondere BGH NJW 1985, 2469, 2470) sind die Reparaturkosten - vorliegend 18.669,68 DM brutto - zuzüglich ei-nes trotz Reparatur verbleibenden Minderwertes - hier 1.250,00 DM - dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand - hier 25.800,00 DM brutto - abzüglich des Restwertes - hier 10.500,00 DM - gegenüberzustellen. In der in NJW 1992, 302/304 abgedruckten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, daß bei bloß fiktiver und nicht tatsächlicher Reparatur im Rahmen der anzustellenden Vergleichs-rechnung auf seiten der Ersatzbeschaffungskosten der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist.

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Weil Reparaturkosten und Minderwert als Kostenfak-toren auch im Restwert des Unfallwagens zu Buche schlagen, darf eigentlich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht kleiner sein als die Summe von Reparaturkosten und Min-derwert. Diese Rechnung kann dann nicht aufgehen, wenn der Restwert Schrottwert erreicht oder diesen bei Außerachtlassung von Interessenten, die beim Kauf eines Unfallwagen Reparaturkosten und Minder-wert aus besonderen Grund niedriger kalkulieren, erreichen würde (vgl. BGH NJW 1985, 2469, 2470).

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Im vorliegenden Fall ist ein wirtschaftlicher Totalschaden angesichts des vom Kläger erzielten Verkaufserlöses von 10.500,00 DM für das unrepa-rierte Fahrzeug nicht anzunehmen, zumal der Sach-verständige B. in seinem Gutachten vom 25.03.1992, Bl. 6 ff. d.A., dahingehend keinerlei Ausführungen gemacht sondern lediglich Reparaturkosten, Minder-wert und Wiederbeschaffungswert ausgeworfen hat, er also ersichtlich einen wirtschaftlichen Tatal-schaden nichteinmal in Betracht gezogen hat.

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Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden nicht vor, besteht aber dennoch - wie hier - eine Diskrepanz zwischen Reparaturkosten und Minderwert einerseits sowie den Ersatzbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes andererseits, so ist zu fragen, weshalb gleichwohl die Kosten der Reparatur anscheinend höher liegen als diejenigen der Ersatzbeschaffung. Dies muß nicht an einer überzogenen Schätzung der Reparaturkosten oder des Minderwertes liegen. Es kann auch auf einer die konkreten Marktgegebenhei-ten vernachlässigenden Unterschätzung des Wieder-beschaffungswertes oder darauf beruhen, daß der Geschädigte für den Unfallwagen einen überduch-schnittlichen Erlös aus Gründen erzielt hat, die mit dem Zustand des Unfallwagens nichts zu tun haben, gerade deshalb aber auch grundsätzlich dem Schädiger nicht gut gebracht werden sollen. Es obliegt allerdings dem Geschädigten, in derartigen Zweifelsfällen darzulegen und zu beweisen, daß sich die verlangten Reparaturkosten in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit halten. Der Kläger hat indessen hierzu weder in erster noch in zweiter Instanz hinreichend vorgetragen. Er hat insoweit lediglich angegeben, daß er für den Unfallwagen einen überdurchschnittlichen Erlös erzielt habe. Da der Sachverständige B. in seinem bereits er-wähnten Gutachten keinen Betrag für den Restwert ausgeworfen hat, hätte der Kläger schon erläutern müssen, auf welcher sachlichen Grundlage er diese Angabe vom überdurchschnittlichen Erlös getroffen hat. Der Kläger hat weder replizierend auf die Berufungserwiderung der Beklagten, die darin die Unsubstantiiertheit des klägerischen Sachvortrages beanstandet haben, noch in der mündlichen Verhand-lung von seiten des Gerichts darauf angesprochen seinen Sachvortrag insoweit ergänzt bzw. zu ergän-zen vermocht.

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Nach allem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckba-kreit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 4.619,86 DM.