Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 02.11.1993 – 22 W 33/93

ECLI:DE:OLGK:1993:1102.22W33.93.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Be-schwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

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Das Landgericht hat der Klägerin die Kosten des Verfah-rens zu Recht auferlegt. Die Ausführungen der Beschwer-de rechtfertigen keine andere Beurteilung.

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Nach § 93 ZPO fallen der Klägerin die Prozeßkosten zur Last, wenn die Beklagte nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den An-spruch sofort anerkannt hat. Ein sofortiges Anerkennt-nis liegt zweifelsfrei vor, da die Beklagte den Klage-anspruch im ersten Schriftsatz ihres Prozeßbevollmäch-tigten anerkannt hat.

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Auch das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Klagever-anlassung ist zu bejahen. Ein Anlaß zur Klage ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Kläger aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten vernünfti-gerweise annehmen mußte, nur durch eine Klage sein Ziel erreichen zu können. Zwar ist bei Unterlassungklagen umstritten, ob dies zwingend voraussetzt, daß der Kläger den Beklagten vor Klageerhebung abgemahnt hat. Während dies nach einer Auffassung stets der Fall sein soll, da dem Beklagten Gelegenheit zur Einstellung seines rechtswidrigen Verhaltens gegeben werden müsse, kommt es nach der Gegenmeinung allein auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl.Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 51. A. 1993, § 33 Rz. 31).

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Jedoch kann der Meinungsstreit hier dahinstehen, da beide Auffassungen zum selben Ergebnis gelangen. Nach der erstgenannten Auffassung lag schon deshalb keine Veranlassung zur Klage vor, weil die Beklagte vor Klageerhebung nicht abgemahnt wurde. Aber auch nach der Gegenmeinung fehlte es am Anlaß, da es für die Klägerin nach den gegebenen Umständen nahelag, ihr Ziel auch ohne Klageerhebung erreichen zu können. Dafür spricht schon, daß das beanstandete Verhalten der Beklagten in einem einmaligen Vorfall bestand, der sich der in Folgezeit nicht wiederholte, obgleich die Klägerin noch fast drei Monate bis zur Klageerhebung wartete. Dies hätte die Klägerin zum Anlaß nehmen müssen, sich auf eine Abmahnung der Beklagten zu beschränken. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei Würdi-gung des vorprozessualen Verhaltens der Beklagten davon auszugehen, daß diese nach Erhalt eines anwaltlichen Abmahnschreibens ihren schon vor Klageerhebung einge-schalteten Prozeßbevollmächtigten aufgesucht und von diesem angesichts des offensichtlich begründeten Unter-lassungsanspruchs den Rat zur Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses erhalten hätte, woraufhin sie - wie nach Klageerhebung dann auch geschehen - diesem Rat ge-folgt wäre. Dann hätte es der Klage nicht mehr bedurft.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.768,30 DM.