Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 09.11.1993 – 15 U 83/93

ECLI:DE:OLGK:1993:1109.15U83.93.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat der Klage mit zutreffender Be-gründung stattgegeben.

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Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisauf-nahme ist die im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Frage, ob dem Zeugen A.C. am 26.02.1992 die in Rede stehenden 30.707,90 DM ausgezahlt wor-den sind, ungeklärt geblieben.

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Die Beklagte beruft sich auf die in ihrem Besitz befindliche Quittung vom 02.01.1992 (vgl. Bl. 38, 120 d.A.), die dem Zeugen P. unstreitig am 26.02.1992 von dem Zeugen A.C. ausgehändigt worden ist, und meint, die Rückgabe dieser Quittung "sei der Beleg" für die Barauszahlung der 30.707,90 DM: dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Vortrag der Beklagten läuft darauf hinaus, daß die Rückga-be der Urkunde vom 02.01.1992 die stillschweigende Erklärung einschloß, keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte stellen zu wollen. Diese Bedeutung könnte der Rückgabe der Urkunde aber allenfalls dann beigemessen werden, wenn dem Zeugen A.C. am 26.02.1992 zumindest auch eine Abrechnung vorge-legt worden wäre; das steht aber nicht fest; denn die Zeugen P. und A.C. haben auch zu diesem Punkt einander widersprechende Angaben gemacht, ohne daß festgestellt werden könnte, welcher der Zeugen die Wahrheit gesagt hat.

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Nach alledem ist die Beklagte für die von ihr be-hauptete Rückzahlung beweisfällig geblieben.

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Mögliche Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin sind nunmehr jedenfalls dadurch ausge-räumt, daß die Klägerin sich etwaige eigene An-sprüche des Zeugen A.C. gegen die Beklagte hat ab-treten lassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 30.707,90 DM.