Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 09.11.1993 – 3 U 37/93

ECLI:DE:OLGK:1993:1109.3U37.93.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist unbegründet, weil den Klägern weder ein Anspruch auf Widerruf, noch auf Unterlassung zusteht.

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Ein Widerrufsrecht steht den Klägern nicht in entsprechender Anwendung der §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 824 Abs. 1 BGB zu, weil es sich bei der angeblichen Äußerung des Beklagten, die Kläger seien "asozial", nicht um eine widerrufsfähige Tatsachenbehauptung, sondern um ein reines Wert-urteil handelt, das einem Widerrufsanspruch nicht zugänglich ist (BGHZ 34, 99; BGH NJW 1966, 649 und NJW 1989, 774).

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Der Begriff "asozial" erfüllt nicht die eine Tatsachenbehauptung kennzeichnenden Kriterien. Daß mit der Bezeichnung nicht ein objektivierbarer Zustand bzw. eine Eigenschaft einer Person oder ein persönliches Verhalten beschrieben wird, zeigt sich bereits daran, daß der Gehalt des Begriffes "asozial" einer objektiven Klärung durch Beweis-aufnahme nicht zugänglich ist.

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Auch wenn die angebliche Äußerung mit bestimmten konkreten Vorfällen verbunden gewesen sein soll, wie dem unaufgeräumten Zustand des Kellers sowie Mietrückständen, ändert sich dadurch an dem Cha-rakter der Äußerung als bloßer schlußfolgernder Bewertung nichts. Ob diese konkreten Vorwürfe die Bezeichnung als "asozial" rechtfertigen könnten, hängt von einer bloßen und nach dem jeweiligen Standpunkt sicherlich unterschiedlich ausfallenden Bewertung der Tatsachen ab. Hierdurch wird deut-lich, daß es sich eben nicht um eine Tatsachenbe-hauptung, die objektiv wahr oder unwahr sein kann, sondern lediglich um ein Werturteil handelt.

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Den Klägern steht auch kein Unterlassungsanspruch zu.

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Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte die angebliche Äußerung getan hat, fehlt es an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wieder-holungsgefahr, die von den Klägern darzulegen und zu beweisen ist.

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Zwar besteht grundsätzlich für diese Besorgnis ei-ne tatsächliche Vermutung, wenn ein rechtswidriger Eingriff in Gestalt einer ehrverletzenden Äußerung erfolgt ist. Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall jedoch hinlänglich ausgeräumt durch objektive Umstände, die die Annahme der Gefahr, der Beklagte würde künftig weitere ehrverletzende Äußerungen in bezug auf die Kläger abgeben, widerlegen.

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Es ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Beklagte bereits in dem von den in erster Linie von der angeblichen Äußerung betroffenen Mietern R. angestrengten Verfahren 1 O 148/92 LG Aachen in einem Vergleich erklärt hat, er habe weder in der Vergangenheit die Familie R. als "asozial" bezeichnet, noch werde er dies in Zukunft tun. Dieselbe Äußerung hat er auch im vorliegenden Verfahren bezüglich der Kläger abgegeben. Hinzu kommt, daß der Beklagte die angebliche Äußerung in Verärgerung über die Unordnung im Keller des Miet-hauses gemacht hätte und erst durch Fragen seitens des Mieters R. zur Bezeichnung auch der Kläger als "asozial" veranlaßt worden wäre.

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Unter diesen Umständen, insbesondere angesichts der für den Beklagten mit dem Klageverfahren der Mieter R. verbundenen Nachteile, spricht nichts dafür, daß der Beklagte in Zukunft in bezug auf die Kläger ehrverletzende Äußerungen abgeben könn-te. Dies war auch für die Kläger bereits bei Kla-geerhebung erkennbar, da ihnen zu diesem Zeitpunkt der Inhalt des Vergleichs aus dem Klageverfahren der Mieter R. bekannt war und sich in der bis da-hin verstrichenen Zwischenzeit von cirka 8 Monaten keine ehrverletzenden Äußerungen des Beklagten er-geben bzw. wiederholt hatten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert der Berufung und Beschwer für die Klä-ger: 4.000,00 DM.