Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 23.11.1993 – Ss 471/93 (B) -252 B -

ECLI:DE:OLGK:1993:1123.SS471.93B252B.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Die mangels eindeutiger Beschränkungserkärung als unbeschränkt eingelegt zu behandelnde Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.

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Die allein erhobene Sachrüge deckt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Die im Urteil enthaltene Feststellung, der Betroffene habe am 3. April 1992 gegen 1.19 Uhr auf der A. Straße in K. stadtauswärts mit seinem PKW die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 49 km/h überschritten, ist ausreichend und rechtfertigt einen Schuldspruch wegen fahr-lässigen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr.3 StVO i.V. m. § 24 StVG, nachdem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92-) anerkannt ist, daß eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - wie hier - auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen gestützt werden kann, ohne daß es der Angabe des Meßverfahrens oder der Toleranzwerte bedarf (vgl. auch: OLG Köln VRS 84, 112).

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Zum Rechtsfolgenausspruch ist das Rechtsmittel auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbe-schwerdebegründung auch insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen die nach Nr. 5.3.4. der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV für die fahrlässige Überschreitung der zuläs-sigen Höchstgeschwindigkeit innerorts im Bereich zwischen 41 km/h und 50 km/h zur Tatzeit geltenden Regelsanktionen ver-hängt, nämlich eine Geldbuße in Höhe von 200,-- DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Da die getroffenen Feststellun-gen keine Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall erge-ben, bedurfte weder die dem Regelsatz entsprechende Geldbuße (vgl. KKOWiG-Steindorf § 17 Rn. 111) noch das festgesetzte Regelfahrverbot näherer Begründung, nachdem der Tatrichter in den Gründen seiner Entscheidung zu erkennen gegeben hatte, daß er sich der Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot bewußt war (vgl. BGHSt. 38, 125; 2231 = NJW 1992, 446; 1397). Zwar ist anerkannt, daß eine Abweichung vom Re-gelfahrverbot gerechtfertigt sein kann, wenn dem Betroffenen der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Existenzvernichtung droht, falls er mit einem Fahrverbot belegt werden sollte ( vgl. OLG Oldenburg VRS 84, 350). Hier sind solche Umstände indes nicht festgestellt worden. Was dagegen in der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragen wird, kann und darf der Senat, der aufgrund der Sachrüge nur den festgestellten Sachverhalt auf Rechtsfehler zu überprüfen hat (vgl. Klein-knecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 337 Rn. 21), nicht berücksichtigen. Hätte der Betroffene geltend machen wollen, daß der Tatrichter im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) gehalten gewesen wäre, den Einfluß eines Fahrverbots auf seine (des Betroffenen) Berufstätigkeit zu erforschen, hätte er unter Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) eine Aufklärungsrüge erheben müssen (vgl. zu den Anforderungen: OLG Köln VRS 81, 201; KKOWiG-Senge § 77 Rn. 6). Das ist nicht geschehen. Gleiches gilt, soweit der Betroffene aus nicht oder anders festgestellten Umständen zur Örtlichkeit oder zum Verkehrsaufkommen einen Ausnahme-tatbestand, der ein Absehen vom Fahrverbot begründen soll, herleiten will.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.