Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 26.11.1993 – 25 WF 235/93

ECLI:DE:OLGK:1993:1126.25WF235.93.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die als Beschwerde geltende Erinnerung der Antrag-stellerin ist zulässig und begründet.

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Der angefochtene Beschluß hält der Überprüfung durch den Senat nicht stand.

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Wesentlich im Sinne des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO sind allein solche Einkommens- und Vermögensver-besserungen, die den wirtschaftlichen und sozia-len Lebensstatus des Hilfebedürftigen prägen und verändern, z.B. die Rückkehr eines arbeitslosen Sozialhilfeempfängers in das Erwerbsleben oder erhebliche Kapitalzahlungen, vermöge eines gewon-nenen Rechtsstreits oder nachträglich erlangte Geldmittel aus der Veräußerung von Grundbesitz, wobei bei alledem unerläßliche Voraussetzung ist, daß es sich um einen beachtlichen, zusätzlichen Vermögenserwerb handelt. Demgegenüber reicht eine bloße Verbesserung der Einkommensverhältnisse in-folge Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Renten-versicherung, wie das hier der Fall ist, nicht aus (vgl. zu alledem OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 840, 841 mit zahlreichen Nachweisen; Zöller-Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 120 Rz. 14; § 124 Rz. 17 a mit Nachweisen).

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Demgemäß war der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben.

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Klarstellend weist der Senat darauf hin, daß die Antragstellerin auf der Grundlage des Beschlusses des Familiengerichts vom 1. Oktober 1992 auf die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe monatliche Raten von 60,00 DM zu zahlen hat.