Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 01.12.1993 – 11 U 98/93
ECLI:DE:OLGK:1993:1201.11U98.93.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht be- gründet.
Die telefonische Erklärung des Beklagten, der Klä- ger sei ein Chaot und habe kriminelle Geschäftsme- thoden, ist insgesamt als Meinungsäußerung zu be- werten. Auch ihr zweiter Teil enthält keine Tatsa- chenbehauptung. Die Aussage, die Geschäftsmethoden des Klägers seien kriminell, gibt keinen konkre- ten, nach Raum und Zeit bestimmten tatsächlichen Vorgang wieder und ist auch nicht zu bestimmten Vorgängen oder Geschehnissen in äußerlich erkenn- barer Weise in Beziehung gesetzt. Sie sollte zwar auch zum Ausdruck bringen, daß die ausgesprochene negative Beurteilung des Klägers auf dem Beklag- ten bekannten tatsächlichen Verhaltensweisen des Klägers beruhe. Das trifft aber auf nahezu alle Werturteile zu. Ausgesprochen wurde indessen nur die daraus abgeleitete, verallgemeinernde, persön- liche Wertung, deren tatsächliche Grundlage völlig im Hintergrund blieb (vgl dazu BGH GRUR 75, 89 ff; AfP 76, 75, 79). Diese läßt sich bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Aussagegehalt nach nicht einmal eindeutig kategorisieren, wenn man berücksichtigt, daß der Begriff "kriminell" im Umgangssprachgebrauch nicht ausschließlich in der Bedeutung von strafrechtswidrig oder gar verbre- cherisch verwandt wird, sondern vielfach nur als starker Ausdruck für rücksichtslos, unverschämt (vgl. Duden, Fremdwörterbuch) oder ganz allgemein für schlimm.
Die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Aussage, er sei ein Chaot und habe kriminel- le Geschäftsmethoden, kann der Kläger nicht ver- langen.
Bei Werturteilen macht angesichts des von der Ver- fassung gewährleisteten Rechts auf freie Meinungs- äußerung der Gebrauch auch starker, überspitzter oder gar polemisierender Ausdrücke die Äußerung für sich allein nicht unzulässig; die Schwelle, ob eine Äußerung rechtswidrig und deshalb zu verbieten ist, ist vielmehr erst bei einer diffa- mierenden Schmähkritik überschritten (BGH LM Nr. 13 zu § 823 (Bd) BGB). Auch negative Werturteile enthalten keine derartige Schmähkritik, wenn sie aus einem kritikwürdigen Verhalten des Betroffenen abgeleitet und in dem Sinne richtig sind, daß sie durch den fraglichen Sachverhalt getragen werden (vgl. Schönke/Leukner, StGB, § 185 RdNr. 7). Dabei kommt es nicht darauf an, wieweit die mitgeteilte Wertung des Beklagten, sofern man kriminell als rein strafrechtlichen Begriff und als Synonym für strafrechtswidrig verstehen will, objektiv richtig war. Es genügt, daß sie sich noch als wertende Kritik mit realer Grundlage für die - möglicher- weise auch überzogene - subjektive Urteilsbildung erweist. Das ist der Fall. Der Beklagte kann die Berechtigung seiner Wertung allerdings nicht auf etwaige Verstöße der Ehefrau des Klägers gegen Regeln des Wettbewerbsrechts stützen, und auch die Art und Weise, wie der Kläger sich am 22.03.1991 der Frau H.-P. gegenüber verhalten haben soll, wäre höchstens rüde, aber gewiß nicht kriminell zu nennen, auch nicht in der angeführten weite- ren Bedeutung des Wortes. Die Aufklärung dieses Vorfalls, den der Kläger ganz anders darstellt, erübrigt sich also. Zu rechtfertigen ist die Beurteilung des Geschäftsgebahrens des Klägers als kriminell aber im Hinblick auf sein Vorgehen, gemeinsam mit seiner Ehefrau, im Zusammenhang mit dem Verkauf der chemischen Reinigung im B. an Frau D.M., das dem Beklagten bekannt war und das in der Folgezeit zur Anklageerhebung und Eröffnung eines Strafverfahrens vor dem Schöffengericht in Geilen- kirchen geführt hat. Auch wenn das Strafverfahren keinen eindeutigen Schuldspruch ergeben, sondern mit seiner Einstellung wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 2 StPO geendet hat, ergibt sich aus der beigezogenen Strafakte 32 Js 350/91 StA Aachen und dem überreichten Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aus dem Rechtsstreit zwi- schen der Ehefrau des Klägers und Frau M. doch ein recht deutliches Bild von den damaligen Vorgängen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund erscheint die Äußerung des Beklagten vom 25.03.1991, der Kläger sei ein Chaot und habe kriminelle Geschäftsmetho- den, trotz der übertreibenden Verallgemeinerung nicht als bloße Verunglimpfung, sondern ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Es handelt sich nicht um eine rechtswidrige Ehr- verletzung, die Abwehransprüche nach § 1004 BGB (entspr.) ausgelöst haben könnte.
Ob das uneingeschränkt auch für etwaige künftige Wiederholungen gelten würde, ist hier nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.000,00 DM