Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 16.12.1993 – 5 U 66/93
ECLI:DE:OLGK:1993:1216.5U66.93.00
Tenor
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.
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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Auch der Senat vermag die vom Kläger behauptete Entwendung seines Fahrzeugs, Ford Sierra, amtli-ches Kennzeichen........., am 26./27. März 1990 in der D.er Altstadt nicht für bewiesen zu erachten. Dies gilt auch, wenn man dem Kläger die vom Land-gericht zutreffend dargestellten Beweiserleichte-rungen zubilligt, wonach er lediglich Tatumstände zu beweisen hat, denen das äußere Bild einer versicherten Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden kann. Hierzu hätte aber zumindest der Nachweis erbracht werden müssen, daß das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später an diesem Ort nicht mehr aufgefunden werden konnte. Einen Zeugen, der diesen "Minimalsachverhalt" be-kunden könnte, hat der Kläger nicht benannt. Der vom Landgericht bereits vernommene Zeuge K. hat nicht gesehen, ob und an welcher Stelle der Kläger sein Fahrzeug an dem betreffenden Abend abgestellt hat und ob er es an dieser Stelle später nicht mehr vorgefunden hat. Insofern könnte der Kläger das äußere Bild einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung nur dadurch beweisen, daß ihm selbst und seiner Darstellung von den Vorgängen an jenem Abend uneingeschränkt und vorbehaltlos geglaubt werden könnte (vgl. zu dieser Möglich-keit der Beweisführung BGH VersR 1993, 571 f. = r + s 1993, 169 ff.). Dies würde jedoch vorausset-zen, daß dem Kläger generell Glauben geschenkt werden kann, weil er absolut vertrauenswürdig und zuverlässig erscheint. Das aber ist nicht der Fall. Der Kläger ist wegen Wirtschaftsdelikten erheblich vorbestraft, und zwar wegen Betruges in 320 und weiteren 94 versuchten Fällen (Bl. 13, 20 der Beiakte). Wer derart massiv in Vermögensde-likte verstrickt war, kann für sich im allgemeinen schon aus diesem Grunde nicht in Anspruch nehmen, daß man allein aufgrund seiner Angaben eine Fahr-zeugentwendung für erwiesen hält. Aber selbst wenn man insoweit berücksichtigen würde, daß die Verur-teilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe und drei Jahren Berufsverbot aus dem Jahre 1980 stammt, und aus diesem Grunde nicht von vornherein schon jegliche Glaubwürdigkeit in Abrede stellen würde, kommen hier weitere Umstände hinzu, die erhebliche Zweifel gegenüber den Angaben des Klägers ange-zeigt erscheinen lassen. So hat er im vorliegenden Fall gegenüber der Polizei angegeben, er habe sich mit dem Zeugen K. "am Wochenende" telefonisch verabredet gehabt (Bl. 6 der Beiakte). Da der fragliche Tattag ein Montag war, lag demnach die Verabredung lediglich ein oder zwei Tage zurück. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger aber erklärt, er habe sich "einige Tage vorher" verabredet gehabt (nach der Bekundung des Zeugen K. war es sogar "etwa eine Woche" her, daß man sich verabredet hatte). Sodann hat der Kläger bei der landgerichtlichen Anhörung erklärt, er habe auch im Lokal nachgesehen, ob der Zeuge K. schon da war. In der Berufungsbegründung vom 9. Juni 1993 (dort Seite 8/9 oben) läßt er dagegen vortragen, er sei auf der Hafenstraße, an der das Steakhaus liegt, auf und ab gegangen; das Steak-haus betreten hätten aber weder er noch der Zeuge K..
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In Anbetracht des Umstandes, daß der Kläger be-reits vor dem Landgericht angehört worden ist, be-stand für den Senat kein Anlaß, ihn nochmals anzu-hören oder als Partei von Amts wegen zu vernehmen.
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Die Berufung war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 41.690,-- DM.