Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 23.12.1993 – 5 U 237/92

ECLI:DE:OLGK:1993:1223.5U237.92.00

1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2

Die zulässige Berufung der Streithelferin hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Klägers ist verpflichtet, wegen des Brandschadens vom 17.5.1991 Versicherungsschutz zu gewähren.

3

Daß der Erfolg der Klage nicht schon an der Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG scheitert, hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden landgerichtlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

4

Die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer ist nicht ausgeschlossen nach § 1 der Besonderen Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung, wonach nicht versichert sind die Gefahren eines ... Berufes. Hierfür ist erforderlich eine auf Dauer angelegte Tätigkeit. Vorliegend spricht zwar einiges für die Annahme, daß der Kläger in der ihm zur Verfügung gestellten Werkstatthalle mitunter Schwarzarbeit ausgeführt hat. Die Beklagte hat jedoch nicht genug an konkreten Fakten vorgetragen, die es erlauben würden, die Tätigkeit des Klägers als dauerhafte, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit anzusehen (siehe hierzu z.B. LG Karlsruhe r + s 1992/298). Unter Beruf im vorgenannten Sinne fallen nicht Nebentätigkeiten, auch wenn der Versicherungsnehmer dabei berufliche Kenntnisse einsetzt und einen Nebenverdienst erzielt. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Tätigkeit, wie erwähnt, auf Dauer angelegt ist (siehe z.B. Prölss-Martin VVG, 24. Aufl., Anm. 3 zu § 1 der Besonderen Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung).

5

Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert der Erfolg der Klage auch nicht an der Bestimmung des § 3 der Besonderen Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung, wonach nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

6

Zwar mögen zum Gebrauch eines Fahrzeugs grundsätzlich auch Reparaturen gehören, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kfz auswirken, wie z.B. auch Schweißarbeiten (siehe BGH VersR 1990/482), vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, daß dem Kläger, falls er überhaupt Eigenbesitzer und nicht etwa nur Fremdbesitzer im bürgerlich-rechtlichen Sinne gewesen sein sollte (eher anzunehmen ist letzteres), das Fahrzeug zum einen in erster Linie nur zur Durchführung der notwendigen Reparaturarbeiten nicht aber auch zum hiervon unabhängigen Fahren überlassen worden war, wenngleich er unstreitig befugt war, es für die Dauer der Nachtzeit aus der Werkstatt zu entfernen und zu seinem Wohnsitz zu fahren.

7

Zum zweiten - und dies ist für die vorliegende Entscheidung ausschlaggebend - ist aber der Schaden bei den Schweißarbeiten auch nicht etwa anläßlich oder in innerem Zusammenhang mit der Fahrertätigkeit des Klägers entstanden. Ein solcher Zusammenhang könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn der Kläger Reparaturen ausgeführt, d.h. Schweißarbeiten vorgenommen hätte in unmittelbarer Beziehung zu seiner Tätigkeit als Fahrer. Vorliegend fuhr er aber nur das Fahrzeug von und zur Werkstatt, um dort die Schweißarbeiten im Auftrag des Eigentümers durchzuführen. Die Relation ist hier eine andere. Der Transport, d.h. das Fahren und damit der Gebrauch des Fahrzeugs war nur "Mittel zum Zweck", um das Fahrzeug überhaupt zum Gegenstand von Reparaturen machen zu können, nicht umgekehrt: Die Reparatur diente nicht der Herbeiführung der Fahrbereitschaft und damit dem Gebrauch des Fahrzeugs (siehe OLG Celle r + s 90/224 f., OLG Nürnberg VersR 1990/79).

8

Die "kleine Benzinklausel" greift somit hier nicht durch.

9

Die Beklagte ist auch nicht wegen Anzeigepflichtverletzung des Klägers leistungsfrei. Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme vermag der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, daß der Schadenshergang in der Schadensanzeige in einer dem Kläger zurechenbaren Weise manipuliert worden ist.

10

Der Zeuge H. hat in einigermaßen nachvollziehbarer Weise geschildert, er habe den Schadenshergang so in die Schadensanzeige aufgenommen, wie der Kläger ihn geschildert habe. Insbesondere hat der Zeuge wehement in Abrede gestellt, der Kläger habe die Anzeige blanko unterschrieben und ihm - dem Zeugen - das "richtige Ausfüllen" überlassen. Auch die auf Vorhalt hin erfolgte Bekundung des Zeugen, er werde keinen Schadenshergang "passend" machen, weil er nicht seinen Beruf verlieren wolle, ist jedenfalls plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen.

11

Die Aussage des Zeugen P. ist nicht geeignet, die Aussage H. zu widerlegen. Zwar hat der Zeuge unter Vorlesen einer Abschrift eines Telefonmitschnitts bekundet, er habe den Zeugen H. dahin verstanden, man - das heißt der Zeuge und der Kläger - habe die Schadensschilderung "frisiert". Unbeschadet der Frage, ob der von dem Zeugen P. referierte Telefonmitschnitt prozessual überhaupt verwertbar wäre, ist jedenfalls dessen Inhalt derart konfus, bruchstückhaft und widersprüchlich, daß er nicht geeignet ist, die vor dem Senat erfolgte Aussage des Zeugen H. zu widerlegen. Insbesondere reicht die Formulierung: "Wir haben auf Hobby gemacht" insoweit angesichts des weiteren Inhalts des Telefonats nicht aus, um eine manipulierte Schadensschilderung zu belegen.

12

Nach allem war auf die Berufung hin der Klage stattzugeben.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.

14

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

15

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten: 50.000,- DM.