Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 11.01.1994 – 3 U 44/93
ECLI:DE:OLGK:1994:0111.3U44.93.00
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Der Beklagte ist gem. §§ 459, 462, 463, 465, 467, 346 ff. BGB zur Rückzahlung des Kaufreises gegen Erhalt des verkauften PKW verpflichtet.
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Das Wandelungsbegehren des Klägers ist gerechtfer-tigt, weil der Beklagte ihm beim Kauf arglistig verschwiegen hat, daß der verkaufte PKW einen Totalschaden erlitten hatte, der dem Umfang nach über die von dem Beklagten offenbarten Schäden an der linken Fahrzeugseite hinausging.
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Es kann kein Zweifel bestehen, daß der Beklagte beim Ankauf des Fahrzeugs dessen Zustand, wie er aus dem von dem Kläger mit der Berufung vorgeleg-ten Sachverständigengutachten ersichtlich ist, in vollem Umfange erkannt hat. Allein aus den dem Gutachten beigfügten Fotos lassen sich Beschädi-gungen an der rechten Fahrzeugseite deutlich er-kennen. Vor dem Ankauf hat der Beklagte das Fahr-zeug, das er reparieren lassen wollte natürlich untersucht oder untersuchen lassen. Dabei kann ihm nicht verborgen geblieben sein, daß es sich um einen Totalschaden gehandelt hat. Dafür sprach auch bereits der Kaufpreis über 3.500,00 DM und der in dem Kaufvertrag enthaltene Hinweis "stark unfallgeschädigt". Wenn der Beklagte unter diesen Umständen lediglich die linksseitigen Schäden of-fenbarte, die übrigen aber, die insgesamt den To-talschaden ausmachten, verschwieg, so handelte er arglistig.
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Seine Verteidigung, er habe doch alles getan, um dem Kläger den Erhalt weiterer Informationen zu ermöglichen, belegt vor dem Hintergrund des vor-gelegten Gutachtens allenfalls das besondere Ge-schick des Beklagten, den Kläger über die weiter-gehenen Schäden zu täuschen.
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Die linksseitigen Schäden mußte er schon deshalb offenbaren, weil sie auch für den Kläger als Laien erkennbar waren. Das Angebot zur TÜV-Über-prüfung, zur Kompressionsmessung und zur Vorla-ge der Ersatzteilrechnungen sowie Fotos besagen zugunsten des Beklagten an sich wenig, denn all dies war zwar geeignet, dem Kläger die Seriosität des Beklagten zu suggerieren, konnte aber letzlich bei Ausschöpfung dieser Angebote durch den Kläger nicht zu nachteiligen Ergebnissen für den Beklag-ten führen.
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Die TÜV-Überprüfung bezieht sich auf die Fahr-tauglichkeit des PKW, dient aber nicht dazu, alle reparierten Vorschäden zu ermitteln. Die Kompressionsmessung hat auch nichts mit den hier interessierenden Vorschäden zu tun. Die Ersatz-teilrechnungen belegen nur, daß die bei der - of-fensichtlich "privat" vorgenommenen Reparatur ein-gebauten Teile Original-Opel-Ersatzteile gewesen sind. Nichts wird damit aber zur Fachgemäßheit der durchgeführten Reparaturen oder zur Erforderlich-keit weiterer Reparaturmaßnahmen ausgesagt. Was schließlich die Fotos angeht, darf man davon ausgehen, daß dem Kläger allenfalls Fotos von der linken Fahrzeugseite gezeigt worden wären.
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Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unter-stellen wollte, dieser habe die Schäden an der linken Fahrzeugseite als die allein wesentlichen angesehen, so hätte er doch, als bei der Besichti-gung auch Schäden an der rechten Seite auffielen, auf die Fragen der Zeugen Sp. die Wahrheit sagen müssen. Hier ist er aber, wie den Aussagen der ge-nannten Zeugen zu entnehmen ist, ausgewichen.
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Das arglistige Verhalten des Beklagten hat auch zu einer tatsächlichen Täuschung des Klägers und zu dessen Kaufentschluß geführt. Auch wenn die Zeugen Sp. aufgrund der festgestellten Schäden an der rechten Seite (A-Holme) Verdacht geschöpft hatten, was einen Unfallschaden anging, so sind etwaige Bedenken bei dem Kläger aber offensichtlich durch das gesamte Auftreten des Beklagten zerstreut worden.
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Das Wandelungsbegehren ist aus den dargelegten Gründen gerechtfertigt und auch nicht - wie der Beklagte meint - wegen der Geringfügigkeit der be-anstandeten Mängel nach § 242 BGB unzulässig, denn es handelte sich eben nicht um einen geringfügigen Mangel, wenn das Fahrzeug einen Totalschaden er-litten hatte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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§ 97 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung, weil nicht ersichtlich ist, daß der Kläger bereits in erster Instanz auf das Sachverständigengutachten T. und St. vom 09.01.1991 zurückgreifen konnte.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Beklagten: 14.200,00 DM