Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 12.01.1994 – 11 U 187/93

ECLI:DE:OLGK:1994:0112.11U187.93.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Berufung des Klägers, die insbeson-dere form- und fristgerecht eingelegt und begründt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger Schadens-ersatzansprüche lediglich in Höhe von insgesamt 3.122,09 DM nebst Zinsen zuerkannt. Insbesondere ist die vorgenommene Haftungsverteilung gem. § 17 Abs. 1 StVG von 75 % zu Lasten des Klägers und 25 % zu Lasten der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Vorfahrtsverletzung der Zeugin D. steht nach dem Beweisergebnis fest und wird im Berufungs-verfahren klägerseits eingeräumt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Zeugin D. auch nach der Darstellung des Klägers das Beklagtenfahrzeug wahrnehmen können. Dann hätte sie gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO ihren Abbiegevorgang nach rechts nur dann durchführen dürfen, wenn sie hätte übersehen können, daß sie das vorfahrtsberechtigte Beklag-tenfahrzeug weder gefährden noch wesentlich behin-dern würde. Stattdessen ist die Zeugin D. unter Mißachtung der Vorfahrtsberechtigung des Beklagten zu 2) nach rechts abgebogen und hat dadurch grob fahrlässig die Kollision verursacht.

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Unabhängig davon, ob der Beklagte zu 2) sich - wie die Beklagten behaupten - mit einer Geschwindig-keit von 65 km/h bei auf dem von ihm gesteuerten Wagen aufgezogenen Winterreifen der Einmündung näherte oder das Beklagtenfahrzeug eine Annähe-rungsgeschwindigkeit von 79 km/h ohne aufgezogene Winterreifen hatte - so die Klägerversion -, ist von einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von nicht mehr als 25 % auszugehen. Zwar ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß erhebliches Zuschnellfahren eine beträchtli-che Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten begrün-det, wobei die Haftungsverteilung unterschiedlich vorgenommen wird (vgl. die Übersicht bei Ja-gusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 8 StVO Rn. 70). Indessen erscheint es geboten, auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüber-schreitung um mehr als 30 % den Haftungsanteil des Wartepflichtigen schwerer zu bemessen (so auch OLG Köln VRS 81, 417 f.). Denn die Fassung des § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO gestattet dem Wartepflichtigen das Weiterfahren nur dann, wenn er zuverlässig übersehen kann, daß er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Diese Verpflichtung ist unabhängig von einer etwai-gen Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrts-berechtigten. Auch liegt der Fall hier nicht etwa so, daß die Zeugin D. das Beklagtenfahrzeug gese-hen, sich aber in der Einschätzung der Geschwin-digkeit verschätzt hätte. Vielmehr hatte die Zeu-gin D. nach eigener Schilderung das Beklagtenfahr-zeug nicht gesehen, weil sie nicht unmittelbar vor dem Abbiegen nach links geschaut hatte. Die Zeugin hatte nämlich erst nach links, dann nach rechts gesehen und war, ohne nochmals den Blick nach links zu wenden, losgefahren. Bei dieser Sachlage erscheint es unabhängig von der genauen Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 2) zuwischen 15 und 25 km/h bei einer im Unfallbe-reich zugelassenen Geschwindigkeit von 50 km/h und unabhängig davon, ob das Beklagtenfahrzeug Winter-reifen aufgezogen hatte oder nicht, angemessen und geboten, den Haftungsanteil der Zeugin D. schwe-rer, nämlich mit 75 %, zu gewichten.

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Unbegründet ist ferner der mit der Berufung vor-gebrachte Einwand, daß der Abzug von 10 % Eigener-sparnis bei den Mietwagenkosten zu Unrecht erfolgt sei, weil das vom Kläger beanspruchte Mietfahr-zeug einer niedrigeren Gruppe zuzuordnen ist als das beschädigte Fahrzeug. Nach der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1967, 552; OLG Köln DAR 1985, 385; OLG Frankfurt NJW 1990, 3212; an-derer Auffassung Landgericht Berlin NJW-RR 1991 151/152), der auch der Senat folgt, ändert die An-mietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nichts an der Tatsache, daß der unfallgeschädigte Wagen für die Zeit, in der er nicht genutzt werden kann, keinem Verschleiß unterliegt und deshalb dem Geschädigten eine Eigenersparnis bringt, die er sich anrechnen lassen muß. Wenn dem Geschädigten überhaupt ein vermögenswerter, schadensrechtlich relevanter Nachteil durch die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs entsteht (verneint von OLG Frankfurt a.a.O., bejaht von LG Berlin, a.a.O.), dann wird eine solche Einbuße jedenfalls hinreichend dadurch ausgeglichen, daß die prozen-tual an den Mietwagenkosten bemessene Eigenerspar-nis umso niedriger ausfällt, desto kostengünstiger die Anmietung des Mietfahrzeuges ist.

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Da aus vorstehenden Gründen das Rechtsmittel des Klägers im Hinblick auf die Mietwagenkosten keinen Erfolg hat, die Beklagten ihrerseits keine Beru-fung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt haben, kommt es auf die zwischen den Parteien auf-geworfene Streitfrage, ob vorliegend die beklag-tenseits behauptete und urkundlich belegte Verein-barung zwischen der Beklagten zu 3) und der Miet-wagenfirma von Höger Auswirkungen auf die Höhe des Ersatzanspruchs des Klägers hinsichtlich der Miet-wagenkosten hat, nicht an.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens

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und Beschwer des Klägers: 3.152,80 DM.