Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 21.01.1994 – 22 W 45/93

ECLI:DE:OLGK:1994:0121.22W45.93.00

Tenor

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G r ü n d e

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Die zulässige Beschwerde erweist sich als begrün-det. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, der nach § 91 a ZPO zugrundezu-legen ist, entspricht es bei verständiger Würdigung des erledigenden Ereignisses billigem Ermessen, allein die Beklagte mit den Kosten zu belasten. Die Beklagte hat die Klageforderung sowohl be-züglich der Hauptforderung als auch hinsichtlich der Zinsen in voller Höhe akzeptiert. Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen, ihr auch die vollen Kosten auf-zuerlegen (vgl. Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 52. Aufl. 1994, § 91 a Rdnr. 120), zumal sie auch durch ihren Zahlungsverzug zur Erhebung der Klage Anlaß gegeben hat.

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Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, der Klägerin einen Teil der Kosten aufzuerlegen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die bloße Tatsache, daß die Klägerin der Beklagten wirt-schaftlich entgegengekommen ist, indem sie ihr vergleichsweise eine Ratenzahlung gestattete, ist nicht geeignet, eine anteilige Kostenpflicht der Klägerin zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Beklagte, die keinerlei Einwen-dungen gegen die Klage erhoben hat, die Forderung der Klägerin vergleichsweise nur deshalb voll aner-kannt hat, um in den Genuß von Ratenzahlungen zu kommen.