Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 16.02.1994 – Ss 40/94-24-

ECLI:DE:OLGK:1994:0216.SS40.94.24.00

Tenor

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G r ü n d e :

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 55,-- DM verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 7 Monaten festgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die Sperrfrist auf 4 Monate ermäßigt worden ist. Durch Beschluß vom heutigen Tag hat der Senat das Berufungsurteil wegen materiell-rechtlicher Mängel aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Ob es im Rahmen der nunmehr zu treffenden neuen Entscheidung zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen wird, ist nach der Sachlage völlig ungewiß. Daher erscheint eine weitere Aufrechterhaltung der vorläufigen Entzie-hung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO nicht mehr verhältnismäßig. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 16. Juli 1993, durch den die vorläufige Entziehung und die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet worden ist, muß demnach in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 126 Abs. 3 StPO aufgehoben werden.