Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 23.02.1994 – 16 W 3/94
ECLI:DE:OLGK:1994:0223.16W3.94.00
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an die Antragstellerin als Konkursverwalterin sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, daß es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
Soweit ersichtlich soll der vorliegende Rechtsstreit, mit dem gegen einen der beiden Gesellschafter der Gemeinschuldnerin die Stammeinlage von 75.000,-- DM gefordert werden soll, zur Deckung der Masseverbindlichkeiten dienen, die in der Eröffnungsbilanz mit knapp 118.000,-- DM ausgewiesen sind und sich nach Angaben der Klägerin um rund 15.000,-- DM vermindern sollen, so daß sie die Klagesumme immer noch übersteigen. Sonstige realisierbare Vermögenswerte sind nämlich angeblich derzeit nicht vorhanden, da eine weitere Einlageforderung von 75.000,-- DM gegen den zweiten Gesellschafter der Gemeinschuldnerin ebenfalls erst gerichtlich geltend gemacht werden müßte und die Chancen der Beitreibbarkeit der Forderung nicht zuverlässig zu beurteilen sind. Unter diesen Umständen ist die Klägerin selbst am Gegenstand des Rechtsstreits in erster Linie wirtschaftlich interessiert, weil das Prozeßergebnis ihr zur Verwirklichung ihres Vergütungsanspruchs verhelfen soll, der den Hauptposten unter den Masseverbindlichkeiten ausmacht.
Der Senat teilt die Auffassung des OLG Celle in ZIP 1988, 792 ff., daß auch der Konkursverwalter zu den am Verfahren wirtschaftlich Beteiligten gehört, wenn der Prozeß hauptsächlich zur Realisierung seines Vergütungsanspruchs dient, und ihm in einem solchen Falle die Finanzierung des Prozesses persönlich zuzumuten ist. Die geltende gesetzliche Regelung sieht keine Sonderstellung für den Konkursverwalter als Partei kraft Amtes vor. Es unterliegt deshalb keinem Zweifel, daß er persönlich an einem Masseprozeß der wirtschaftlich interessierte Gläubiger sein kann. Den Massegläubigern ist die Bevorschussung eines Masseprozesses zur Realisierung ihrer Forderungen auch nicht allgemein unzumutbar (so aber Pape ZIP 1988, 1293 ff. (1304)). Das Institut der Prozeßkostenhilfe ist nicht dazu da, leistungsfähigen natürlichen Personen das Prozeßrisiko abzunehmen, das hier dadurch entsteht, daß die Masse so unzureichend ist, daß sie erst durch die klageweise Geltendmachung und zwangsweise Beitreibung einer Forderung angereichert werden muß, um die Massekosten befriedigen zu können. An dieser Sichtweise ändert sich auch nichts dadurch, daß der Konkursverwalter vom Gericht in sein Amt berufen wird. Das Konkursverfahren soll der gemeinschaftlichen Befriedigung aller Konkursgläubiger dienen. Fehlt es indes an einer ausreichenden Masse, darf das Verfahren kein Selbstzweck sein. Dem Konkursverwalter kann keine Prozeßkostenhilfe für einen Masseprozeß bewilligt werden, durch den ihm nur eine Zugriffsmöglichkeit für seinen Vergütungsanspruch eröffnet werden soll, während er persönlich das finanzielle Risiko für einen derartigen Prozeß scheut. In einem solchen Fall muß die vorzeitige Einstellung des Konkursverfahrens hingenommen werden, auch wenn dadurch einzelne Schuldner unbehelligt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.