Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 25.02.1994 – Ss 51/94 (Z)30 Z
ECLI:DE:OLGK:1994:0225.SS51.94Z30Z.00
Tenor
G r ü n d e :
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahr-lässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 100,- DM verurteilt.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr.1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zuzulassen.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 76 Abs. 6 OWiG).
Das Amtsgericht hat, wie vom Betroffenen ordnungs-gemäß (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) gerügt worden ist, einen Beweisantrag, den sein Verteidiger in der Hauptverhandlung bestellt hatte, wie folgt abge-lehnt:
"Der Antrag wird zurückgewiesen -
Gem. § 77 Abs. 2 Ziff. 2 OWiG"
Das ist rechtsfehlerhaft.
Auch im Bußgeldverfahren darf ein nicht lediglich hilfsweise gestellter Beweisantrag nur durch be-gründeten Beschluß (§ 244 Abs. 6 StPO) abgelehnt werden (vgl. § 77 Abs. 3 OWiG; Senatsentschei-dung vom 15.3.1988 - Ss 72/88 Z = VRS 75, 119, 120 m.N.). Lediglich bei der Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann die Begründung in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrags unter bloßer Angabe eines Pa-ragraphenzitats ("§ 77 Abs. 2 Ziff. 2 OWiG") steht einer solchen ohne jede Begründung zumindest dann gleich, wenn (wie hier) die zitierte Bestimmung verschiedene Ablehnungsgründe enthält und nicht erkennbar ist, worauf der Tatrichter abstellen wollte (Senatsentscheidung VRS 75, 119, 122; Göh-ler, OWiG, 10. Aufl., § 77 Rdnr. 25).
Die Ablehnung eines Beweisantrags ohne Begrün-dung kann neben der Aufklärungsrüge, die im Bußgeldverfahren bei fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen sonst nur in Betracht kommt, gel-tend gemacht werden (Senatsentscheidung a.a.O. m.N.; vgl. auch Senatsentscheidung vom 29.11.1991 - Ss 420/91 Z -).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen (vgl. Senatsentscheidung VRS 75, 119, 123).
Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt:
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG sind nur solche im Bereich bis 75,- DM (Senatsentscheidung VRS 75, 119, 123 und vom 21.1.1994 - Ss 584/93 Z -; OLG Hamm NZV 1993, 361; Göhler a.a.O., § 77 Rdnr. 20).