Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 01.03.1994 – 25 WF 38/94
ECLI:DE:OLGK:1994:0301.25WF38.94.00
Tenor
G r ü n d e :
##blob##nbsp;
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
##blob##nbsp;
Gemäß § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 KostO beträgt der Geschäftswert in Verfahren, die, wie das auch hier der Fall ist, die Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens auf der materiell-rechtlichen Grundlage des § 1672 i.V.m. § 1671 BGB zum Gegenstand haben, grundsätzlich 5.000,- DM. Da das Verfahren, wie das Familienge-richt in seiner Nichtabhilfeverfügung vom 23.2.1994 im einzelnen und zutreffend ausgeführt hat, gemessen am regelmäßigen Erscheinungsbild der-artiger Verfahren unterdurchschnittlich einfach gelagert war, ist es gerechtfertigt, einerseits den vorgenannten Geschäftswert gemäß § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 KostO niedriger anzusetzen. Andererseits aber darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß es hier um die Regelung der elter-lichen Sorge hinsichtlich dreier minderjähriger, unverheirateter, ehelicher Kinder der Parteien ging. Muß aber die elterliche Sorge bezüglich mehrerer Kinder geregelt werden, dann ist die-ser Umstand nach ganz herrschender, vom Senat geteilter Meinung, in jedem Fall werterhöhend zu berücksichtigen (OLG Hamm JurBüro 1976, 652 ff.; OLG Celle JurBüro 1979, 577; 1982, 1710; Korinten-berg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 12. Aufl., § 30 Rz. 96 a.A. Göttlich/Mümmler, KostO, Stichwort "Elterliche Sorge" 1.32).
##blob##nbsp;
Der Grund dafür liegt auf der Hand: Bei mehreren Kindern ist die Bedeutung der gerichtlichen Rege-lung für die Beteiligten zwangsläufig größer als wenn es nur um die Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind geht.
##blob##nbsp;
Unter gebotener Bedachtnahme auf diesen von den Beschwerdeführern zutreffend hervorgehobenen Aspekt ist es nach Ansicht des Senats billig und gerecht, den Geschäftswert insgesamt mit 5.000,- DM zu bemessen, wie es dem Beschwerdeziel entspricht.
##blob##nbsp;
Somit konnte dem Rechtsmittel sachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.
##blob##nbsp;
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet; § 31 Abs. 3 S. 2, S. 3, KostO.
##blob##nbsp;
G r ü n d e :
##blob##nbsp;
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
##blob##nbsp;
Gemäß § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 KostO beträgt der Geschäftswert in Verfahren, die, wie das auch hier der Fall ist, die Regelung der elterlichen Sorge für die Dauer des Getrenntlebens auf der materiell-rechtlichen Grundlage des § 1672 i.V.m. § 1671 BGB zum Gegenstand haben, grundsätzlich 5.000,- DM. Da das Verfahren, wie das Familienge-richt in seiner Nichtabhilfeverfügung vom 23.2.1994 im einzelnen und zutreffend ausgeführt hat, gemessen am regelmäßigen Erscheinungsbild der-artiger Verfahren unterdurchschnittlich einfach gelagert war, ist es gerechtfertigt, einerseits den vorgenannten Geschäftswert gemäß § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 KostO niedriger anzusetzen. Andererseits aber darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß es hier um die Regelung der elter-lichen Sorge hinsichtlich dreier minderjähriger, unverheirateter, ehelicher Kinder der Parteien ging. Muß aber die elterliche Sorge bezüglich mehrerer Kinder geregelt werden, dann ist die-ser Umstand nach ganz herrschender, vom Senat geteilter Meinung, in jedem Fall werterhöhend zu berücksichtigen (OLG Hamm JurBüro 1976, 652 ff.; OLG Celle JurBüro 1979, 577; 1982, 1710; Korinten-berg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 12. Aufl., § 30 Rz. 96 a.A. Göttlich/Mümmler, KostO, Stichwort "Elterliche Sorge" 1.32).
##blob##nbsp;
Der Grund dafür liegt auf der Hand: Bei mehreren Kindern ist die Bedeutung der gerichtlichen Rege-lung für die Beteiligten zwangsläufig größer als wenn es nur um die Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind geht.
##blob##nbsp;
Unter gebotener Bedachtnahme auf diesen von den Beschwerdeführern zutreffend hervorgehobenen Aspekt ist es nach Ansicht des Senats billig und gerecht, den Geschäftswert insgesamt mit 5.000,- DM zu bemessen, wie es dem Beschwerdeziel entspricht.
##blob##nbsp;
Somit konnte dem Rechtsmittel sachlicher Erfolg nicht versagt bleiben.
##blob##nbsp;
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet; § 31 Abs. 3 S. 2, S. 3, KostO.