Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Teilurteil vom 16.03.1994 – 11 U 217/93

ECLI:DE:OLGK:1994:0316.11U217.93.00

Tenor

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist in Höhe eines Teilbetrages von DM 6.800,00 (Nutzungs-entschädigung/Vorhaltekosten) unbegründet.

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Hinsichtlich des darüber hinausgehenden geltend gemachten Schadensersatzes sind noch Beweis-erhebungen erforderlich. Über den bereits ohne Beweisaufnahme entscheidungsreifen Teil kann durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO entschieden werden.

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Der Klägerin steht - auch wenn ein Schadensersatz-anspruch gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB dem Grunde nach gegeben sein sollte - ein Anspruch auf Nutzungs-entschädigung in Höhe von DM 6.800,00 in keinem Fall zu.

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Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalles oder der Vorhaltekosten setzt voraus, daß die Gebrauchs-vorteile tatsächlich weggefallen sind, also eine Reparatur durchgeführt wurde (Palandt-Heinrichs, BGB, 53. Aufl., Rnr. 22 vor § 249 BGB; Erman-Kuckuck, BGB, 9. Aufl., § 249 Rnr. 56; BGHZ 66, 239, 249, 250).

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Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat nach eigenem Bekunden in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.1994 den Reisebus nicht reparieren, sondern lediglich die Frontscheibe austauschen lassen. Daß diese letztere Maßnahme zu einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung geführt hat, ist nicht vorgetragen worden, und dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Die ursprüngliche klägeri-sche Darstellung, das Fahrzeug sei bei einer Firma R. zur Reparatur gewesen, ist damit fallengelassen worden. Bedenken gegen die Gewährung von Nutzungs-ausfallsentschädigung bestehen auch deshalb, weil die Klägerin als gewerblicher Nutzer eine konkrete Nutzungsmöglichkeit und einen Nutzungswillen für die Zeit des Entzugs darlegen müßte, was nicht geschehen ist. Allein der abstrakte Gebrauchsentzug reicht zur Bejahung eines Schadens nicht aus (vgl. BGH NJW 85, 2471).

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Entsprechendes gilt für die Vorhaltekosten. Ein Anspruch auf deren Ersatz setzt, abgesehen von der Haltung von Ersatzfahrzeugen für diese Fälle, eben-falls einen tatsächlichen Nutzungsausfall voraus.

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Über die Kosten des Rechtsstreits ist einheitlich im Schlußurteil zu entscheiden.

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Beschwer der Klägerin: DM 6.800,00