Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 17.03.1994 – 25 WF 39/94
ECLI:DE:OLGK:1994:0317.25WF39.94.00
G r ü n d e
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die in der vorstehenden Entscheidungsformel genannten Beschlüsse des Familiengerichts sind zulässig und begründet.
Dem Antrag der Antragstellerin, ihr für die Zeit ab Januar 1993 die Verpflichtung zur Zahlung von Prozeßkostenhilferaten zu erlassen, ist gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO stattzugeben. Denn in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin haben sich wesentliche Veränderungen ergeben, derentwegen die Ratenzahlungsverpflichtung nicht mehr bei Bestand bleiben kann. Als ihr durch Beschluß vom 23. Oktober 1992 Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, bezog sie Sozialhilfeleistungen und verfügte außerdem über Einnahmen aus einer Putztätigkeit in Höhe von etwa 400,00 DM monatlich. Dies veranlaßte das Familiengericht, eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 90,00 DM monatlich festzusetzen. Ob dies der Sach- und Rechtslage gerecht wurde, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Antragstellerin seit Anfang Januar 1993, wie sie im einzelnen dargelegt hat, keine Einnahmen mehr, sie bezieht keine Sozialhilfeleistungen mehr und hat auch keine Einkünfte mehr aus einer Arbeitstätigkeit. Nach ihren Angaben, deren Richtigkeit sie an Eides statt versichert hat, ist sie derzeit vielmehr völlig mittellos und ganz darauf angewiesen, von ihrem Lebensgefährten, bei welchem sie wohnt, unterhalten zu werden. Daß sie gegen diesen keinerlei Ansprüche hat, bei deren Durchsetzung sie etwa weiterhin die seinerzeit festgesetzten Prozeßkostenraten zahlen könnte, bedarf keiner näheren Darlegung. Unter diesen Umständen ist für eine Ratenzahlungsverpflichtung der Antragstellerin kein Raum mehr. Daß die Antragstellerin die Befreiung von der genannten Verpflichtung erst Januar 1994 beantragt hat, bleibt für das Ergebnis ohne Bedeutung. Zum einen hat sie nachvollziehbar dargelegt, wie es zu der Verzögerung gekommen ist. Zum anderen kennt das Gesetz zwar in § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO eine zeitliche Sperre zugunsten einer hilfsbedürftigen Partei, eine solche zuungunsten derselben aber nicht. Überdies ist es der Regelung in § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO immanent, daß eine Entscheidung über die Änderung der Ratenzahlungsverpflichtung stets erst einige Zeit nach dem Eintritt der wesentlichen Änderungen erfolgt. Denn auf sie kann das Gericht erst reagieren, wenn sie ihm bekanntgeworden ist. Das aber wird in aller Regel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem hat das Gericht dann zu prüfen, ob die geänderten Verhältnisse andauern oder nur vorübergehenden Charakter haben. Nur im erstgenannten Fall kann eine Entscheidung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Frage kommen.
Nach alledem kann dahinstehen, ob die Formulierung "Das Gericht kann ... ändern" lediglich die Zuständigkeit oder eine Ermessensfreiheit des Gerichtes ausdrückt. Letzteren Falles ist festzuhalten, daß das Familiengericht bei den hier gegebenen Verhältnissen sein Ermessen unrichtig angewandt, nämlich auf eine tatsächlich eingetretene wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nicht sachgerecht reagiert hat.
Nach dem Vorgesagten kann der Beschluß des Familiengerichts vom 7. Februar 1994, durch welchen der Antragstellerin die ihr bewilligte Prozeßkostenhilfe gemäß § 124 Ziff. 4 ZPO entzogen worden ist, nicht bestehen bleiben. Ihm ist durch die Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Familiengerichts vom 24. Januar 1994 der Boden entzogen worden.