Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 25.04.1994 – 13 W 16/94

ECLI:DE:OLGK:1994:0425.13W16.94.00

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G r ü n d e

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Die gemäß §§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und in der Sache begründet.

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1) Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, ist für die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, die rechtliche Natur des Klagebegehrens maßgebend, wie sie sich aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt (vgl. BGH NJW 1972, 1237; BGH NJW 1988, 1731). Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob das prozessuale Begehren auf zivil-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird. So ist anerkannt, daß ein Anspruch, auch wenn er mit bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten begründet wird, in Wirklichkeit ein Anspruch sein kann, der auf öffentlich-rechtlichen Beziehungen basiert und für den der Zivilrechtsweg verschlossen ist. Das gilt insbesondere etwa bei der Rückforderung zu Unrecht vereinnahmter öffentlich-rechtlicher Leistungen. Dort stellt sich der Erstattungsanspruch gewissermaßen als "Kehrseite" der öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung dar (vgl. BGH NJW 1988, 1731; BGHZ 72, 56; OLG Hamm NJW 1986, 2769). Bei der Entscheidung über die Frage des Rechtsweges ist demnach maßgeblich darauf abzustellen, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivil- oder des Sozialrechts geprägt wird.

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2) Für die negative Feststellungsklage hinsichtlich des von der Beklagten mit Schreiben vom 13. Mai 1992 geltend gemachten Anspruchs aus § 826 BGB ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Das von der Beklagten behauptete Verhalten des Klägers, nämlich in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Herrn M.S. und Frau S.Sch. die Fa. Sch. Baustahlarmierung GmbH einkommens- und vermögenslos zu stellen, um so den Zugriff der Beklagten als Gläubigerin zu verhindern, wird nicht entscheidend von einem Rechtssatz des öffentlichen Rechts geprägt. Eine öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehung hat zwischen den Parteien unmittelbar nicht bestanden. Ein etwaiges deliktisches Verhalten des Klägers würde eine eigene Verbindlichkeit begründen, die von der Verbindlichkeit der Hauptschuldnerin verschieden wäre. Die deliktische Haftung stellt auch weder eine Haftungsübernahme noch einen Schuldbeitritt dar; ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der Hauptschuld. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt hier maßgeblich nach rein zivilrechtlichen Kriterien, nämlich der normativen Wertung des Verstoßes gegen die guten Sitten sowie der Feststellung von Kausalität, Schaden, Rechtswidrigkeit und Verschulden. Die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und der Fa. Sch. Baustahlarmierung GmbH spielt demgegenüber keine entscheidende Rolle. Insgesamt handelt es sich daher um einen Anspruch gegen eine Gleichgeordnete Privatperson, dessen Durchsetzung den Regelungen des materiellen und formellen Zivilrechts unterliegt. Das Gleiche würde im übrigen für andere deliktische Ansprüche, etwa gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 a StGB gelten.

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Allerdings geht es im vorliegenden Verfahren nicht um unmittelbare Sozialversicherungs-Beitragsansprüche der Beklagten gegen die Fa. S + Z Baustahlarmierung GmbH, sondern um Beitragsansprüche, die aufgrund der Tätigkeit der Fa. Sch. Baustahlarmierung GmbH entstanden sind. Für diese Forderungen haftet der Kläger jedenfalls nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Fa. ----- Baustahlarmierung GmbH.

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Darüber hinaus sieht der Senat bislang auch keine Anhaltspunkte für eine Haftung des Klägers auf Zahlung der von der Fa. Sch. Baustahlarmierung GmbH geschuldeten Beiträge im Wege der sog. "Durchgriffshaftung". Unter "Durchgriffshaftung" ist die Haftung einer hinter einer Kapitalgesellschaft stehenden natürlichen Person zu verstehen, wobei verschiedene Fallgruppen unterschieden werden (Unterkapitalisierung, Vermögensvermischung, Sphärenvermischung, Institutsmißbrauch). Eine derartige Konstellation ist in bezug auf den Kläger nicht erkennbar, da der Kläger unstreitig weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der Fa. Sch. Baustahlarmierung GmbH war.