Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 25.04.1994 – 18 W 4/94
ECLI:DE:OLGK:1994:0425.18W4.94.00
Tenor
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte die vor dem Landgericht K. anhängige Klage zurückgenommen. Auf Antrag der Streithelferin der Klägerin hatte das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß die Hälfte der Kosten der Streithelferin der Beklagten auferlegt. Hiergegen haben nicht beim LG K. zugelassene Rechtsanwälte für die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Der Senat hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) unterliegt und nicht von einem beim Landgericht Köln zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die Voraussetzungen der §§ 569 Abs. 2, 78 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Beschwerde gegen den Kostenbeschluß der Kammer nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden konnte und damit dem Anwaltszwang unterlag. Die Fälle, in denen Erklärungen zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden können, sind im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben, so in den § 44 Abs. 1, 91 a Abs. 1 Satz 1, 118 Abs. 1, 486 Abs. 1 und 936 ZPO. Die Beschwerde kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war, wenn die Beschwerde die Prozeßkostenhilfe betrifft oder wenn sie von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird (§ 569 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der von der Beklagten zitierte Beschluß des Oberlandesgericht Saarbrücken (JurBüro 9/1983, 582) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort erfolgte die Zurücknahme des Antrags sowie die Zurücknahme des Mahnantrages nach einem vorangegangenen Mahnverfahren vor dem Amtsgericht und konnte daher ebenso, wie die Beschwerde gegen den Kostenbeschluß, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden, da vor dem Amtsgericht kein Anwaltszwang besteht (§ 78 Abs. 2 ZPO) und es vertretbar erscheint, daß - mangels anderweitiger Regelung - auch kein Anwaltszwang besteht, wenn die Sache nach vorangegangenem Mahnverfahren vom Amtsgericht an das Landgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben worden ist, soweit es sich um die Rücknahme der Kläger und die sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluß handelt. Keine Befreiung vom Anwaltszwang kann dagegen eintreten, wenn, wie vorliegend, der Rechtsstreit von Anfang an vor dem Landgericht geführt wird und damit dem Anwaltszwang unterliegt. Die Rücknahme der Klage konnte vorliegend nur in der mündlichen Verhandlung erklärt werden oder durch Einreichung eines Schriftsatzes erfolgen (§ 269 Abs. 2 ZPO). Die mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1993 vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erfolgte Klagerücknahme war damit eine nur durch einen zugelassenen Anwalt vorzunehmende Prozeßhandlung und konnte nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Hieraus folgt, daß auch sämtliche im Zusammenhang mit der Klagerücknahme verbundenen Anträge, insbesondere die Beschwerde gegen den Kostenbeschluß, dem Anwaltszwang unterliegen. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, nach erfolgter Klagerücknahme habe kein Prozeßrechtsverhältnis mehr zwischen der Streitverkündeten und der Beklagten bestanden, so daß die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr dem Anwaltszwang unterliege. Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 569 Abs. 2 ZPO geht hervor, daß Anwaltszwang auch dann besteht, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug als Anwaltsprozeß zu führen war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Streitverkündung der Klägerin an die Streitverkündete selbst nicht dem Anwaltszwang unterlag. Der Beitritt der Streitverkündeten konnte nur durch einen beim Landgericht Köln zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen und für die Streitverkündete hatte sich mit Schriftsatz vom 30. Juni 1993 (Blatt 64 d. GA) ein beim Landgericht Köln zugelassener Rechtsanwalt bestellt. Sämtliche weiteren Prozeßhandlungen im Rahmen der Streitverkündung bedurften daher zu ihrer Wirksamkeit der Hinzuziehung eines zugelassenen Rechtsanwalts. Hierunter fällt auch die Beschwerde gegen eine im Zusammenhang mit der Streitverkündung getroffene Kostenentscheidung der Kammer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: Kosteninteresse der Beklagten, ausgehend von einem Streitwert von 10.000,- DM für die Nebenintervention.